Art. 4 § 17
Art. 4 § 17 Artikel IV: Bestimmungen über sühnepflichtige Personen.
Fassung: 18. Februar 1947 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Art. 4 § 17 VerbotsG?
- KernaussageArt. 4 § 17 VerbotsG fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 10/11 Vereins- und Versammlungsrecht
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Artikel IV: Bestimmungen über sühnepflichtige Personen.
§ 17. (1) Die in die besonderen Listen einzutragenden Personen sind mit Ausnahme der im Abs. (4) genannten sühnepflichtig. Die Sühnepflichtigen werden in belastete und minderbelastete Personen unterschieden.
(2) Belastete Personen sind:
(3) Minderbelastete Personen sind alle übrigen gemäß § 4 in die besonderen Listen einzutragenden Personen.
(4) Von der Sühnepflicht sind ausgenommen:
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 4 § 17 VerbotsG in einfachen Worten?
Art. 4 § 17 VerbotsG fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 29. August 2024
- Fassung seit
- 18. Februar 1947
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 12:59
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- BGBl. I Nr. 177/2023 (NR: GP XXVII RV 2285 AB 2340 S. 247. BR: 11364 AB 11395 S. 961.)
- BGBl. Nr. 148/1992 (NR: GP XVIII IA 253/A AB 387 S. 59. BR: AB 4218 S. 550.)
- BGBl. Nr. 422/1974 (NR: GP XIII RV 850 AB 1236 S. 113. BR: S. 334.)
- BGBl. Nr. 74/1968 (NR: GP XI IA 32/A AB 737 S. 93. BR: S. 262.)
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