Bundesverfassungsgesetze

Verbotsgesetz 1947

Bundesverfassungsgesetz über das Verbot der NSDAP (Verbotsgesetz 1947 – VerbotsG)

VerbotsGBundesverfassungsgesetzFassung seit 18. Februar 1947RIS-Stand 12. Juni 2024

RIS-Gesetzesnummer 10000207 · StGBl. Nr. 13/1945 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/2023 · 10/11 Vereins- und Versammlungsrecht · Original im RIS öffnen

Art. 4 § 17

Art. 4 § 17 Artikel IV: Bestimmungen über sühnepflichtige Personen.

Fassung: 18. Februar 1947 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 4 § 17 VerbotsG?

  • KernaussageArt. 4 § 17 VerbotsG fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 10/11 Vereins- und Versammlungsrecht

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Artikel IV: Bestimmungen über sühnepflichtige Personen.

§ 17. (1) Die in die besonderen Listen einzutragenden Personen sind mit Ausnahme der im Abs. (4) genannten sühnepflichtig. Die Sühnepflichtigen werden in belastete und minderbelastete Personen unterschieden.

(2) Belastete Personen sind:

(3) Minderbelastete Personen sind alle übrigen gemäß § 4 in die besonderen Listen einzutragenden Personen.

(4) Von der Sühnepflicht sind ausgenommen:

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger ParagraphArt. 3 § 16
Nächster ParagraphArt. 4 § 18

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 4 § 17 VerbotsG in einfachen Worten?

Art. 4 § 17 VerbotsG fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 18. Februar 1947 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
29. August 2024
Fassung seit
18. Februar 1947
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 12:59
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 177/2023 (NR: GP XXVII RV 2285 AB 2340 S. 247. BR: 11364 AB 11395 S. 961.)
  • BGBl. Nr. 148/1992 (NR: GP XVIII IA 253/A AB 387 S. 59. BR: AB 4218 S. 550.)
  • BGBl. Nr. 422/1974 (NR: GP XIII RV 850 AB 1236 S. 113. BR: S. 334.)
  • BGBl. Nr. 74/1968 (NR: GP XI IA 32/A AB 737 S. 93. BR: S. 262.)

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