Art. 1 § 3f
Art. 1 § 3f Schwere Straftaten als Mittel nationalsozialistischer Betätigung
Fassung: 1. Januar 2024 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Art. 1 § 3f VerbotsG?
- KernaussageArt. 1 § 3f VerbotsG beschreibt mögliche Folgen bei Verstößen gegen die genannten Pflichten.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 10/11 Vereins- und Versammlungsrecht
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Schwere Straftaten als Mittel nationalsozialistischer Betätigung
§ 3f. (1) Wer einen Mord (§ 75 StGB), einen Raub (§ 142 StGB), eine Brandstiftung (§ 169 StGB), eine schwere Sachbeschädigung (§ 126 StGB) oder eine gemeingefährliche strafbare Handlung nach den §§ 171, 173 oder 176 StGB als Mittel der Betätigung im nationalsozialistischen Sinn versucht oder vollbringt, ist mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren zu bestrafen.
(2) Bei besonderer Gefährlichkeit des Täters oder der Betätigung ist der Täter mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 1 § 3f VerbotsG in einfachen Worten?
Art. 1 § 3f VerbotsG beschreibt mögliche Folgen bei Verstößen gegen die genannten Pflichten.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2024 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 29. August 2024
- Fassung seit
- 1. Januar 2024
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 12:59
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 177/2023 (NR: GP XXVII RV 2285 AB 2340 S. 247. BR: 11364 AB 11395 S. 961.)
- BGBl. Nr. 148/1992 (NR: GP XVIII IA 253/A AB 387 S. 59. BR: AB 4218 S. 550.)
- BGBl. Nr. 422/1974 (NR: GP XIII RV 850 AB 1236 S. 113. BR: S. 334.)
- BGBl. Nr. 74/1968 (NR: GP XI IA 32/A AB 737 S. 93. BR: S. 262.)
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Verweise
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