Bundesverfassungsgesetze

Verbotsgesetz 1947

Bundesverfassungsgesetz über das Verbot der NSDAP (Verbotsgesetz 1947 – VerbotsG)

VerbotsGBundesverfassungsgesetzFassung seit 18. Februar 1947RIS-Stand 12. Juni 2024

RIS-Gesetzesnummer 10000207 · StGBl. Nr. 13/1945 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/2023 · 10/11 Vereins- und Versammlungsrecht · Original im RIS öffnen

Art. 1

Art. 1 Übergangsbestimmungen.

Fassung: 18. Februar 1947 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 1 VerbotsG?

  • KernaussageArt. 1 VerbotsG behandelt "Übergangsbestimmungen." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 10/11 Vereins- und Versammlungsrecht

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Abschnitt II.

Übergangsbestimmungen.

(Anm.: aus BGBl. Nr. 25/1947, zu den §§ 4, 8, 10 und 19, StGBl. 13/1945)

1. In den besonderen Listen bereits enthaltene Eintragungen über Personen, die auf Grund dieses Bundesverfassungsgesetzes nicht mehr zu verzeichnen sind, sind von Amts wegen oder auf Antrag zu streichen.

2. Die Registrierungsbehörden haben eine angemessene Frist für die Meldung jener Personen und für die nachträgliche Meldung jener Umstände festzusetzen, die nach den Bestimmungen des § 4, Abs. (1), lit. b, c, d und e, des Verbotsgesetzes in der Fassung des Abschnittes I in den besonderen Listen einzutragen sind, nach § 4 des Verbotsgesetzes in seiner ursprünglichen Fassung aber nicht registrierungspflichtig waren.

3. (1) Wer vor dem Inkrafttreten des vorliegenden Bundesverfassungsgesetzes eine im § 8 des Verbotsgesetzes mit Strafe bedrohte Handlung begangen hat, wird deshalb nicht bestraft, wenn er nach dem vorliegenden Bundesverfassungsgesetz nicht mehr in den besonderen Listen zu verzeichnen ist. Ein wegen einer solchen Handlung oder nur mit Rücksicht darauf wegen Verbrechens des Hochverrates nach § 10 des Verbotsgesetzes eingeleitetes Strafverfahren ist einzustellen, und zwar auch dann, wenn vor dem Tage des Inkrafttretens des vorliegenden Bundesverfassungsgesetzes das Urteil erster Instanz zwar schon gefällt, aber noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist; ist das verurteilende Erkenntnis schon in Rechtskraft erwachsen, so gilt die Verurteilung als nicht erfolgt.

(2) Wer vor dem Inkrafttreten des vorliegenden Bundesverfassungsgesetzes eine im § 8 des Verbotsgesetzes mit Strafe bedrohte Handlung begangen hat und auch nach dem neuen Recht in den besonderen Listen zu verzeichnen ist, wird wegen dieser Handlung nicht bestraft, wenn er binnen vier Wochen nach dem Inkrafttreten des vorliegenden Bundesverfassungsgesetzes die unterlassene Anmeldung zur Registrierung nachholt oder unvollständige oder unrichtige Angaben berichtigt. Ein wegen einer solchen Handlung eingeleitetes Strafverfahren ist unter der gleichen Voraussetzung einzustellen, und zwar auch dann, wenn vor dem Tage des Inkrafttretens des vorliegenden Bundesverfassungsgesetzes das Urteil erster Instanz zwar schon gefällt, aber noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist; ist das verurteilende Erkenntnis schon in Rechtskraft erwachsen, so gilt die Verurteilung als nicht erfolgt. Diese Bestimmungen finden keine Anwendung, wenn sich der Täter auch des Verbrechens des Hochverrats nach § 10 des Verbotsgesetzes in der vor dem Inkrafttreten des vorliegenden Bundesverfassungsgesetzes geltenden Fassung schuldig gemacht hat.

(3) Über die Einstellung des Verfahrens sowie darüber, ob eine Verurteilung als nicht erfolgt gilt, entscheidet das Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist oder war, auf Antrag des Beschuldigten oder Verurteilten oder des Staatsanwaltes, über die Einstellung auch von Amts wegen, und zwar außerhalb der Hauptverhandlung durch Beschluß.

(4) Entschädigungsansprüche können auf Grund der vorstehenden Bestimmungen nicht erhoben werden.

4. Minderbelastete, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesverfassungsgesetzes in einem im § 19, Abs. (2), des Verbotsgesetzes in der Fassung des Abschnittes I genannten Berufe tätig sind, können ihren Beruf bis zur Entscheidung der im § 19, Abs. (3), des Verbotsgesetzes in der Fassung des Abschnittes I genannten Kommissionen, längstens jedoch bis zum Ablauf von drei Monaten nach Kundmachung des im § 19, Abs. (3), des Verbotsgesetzes in der Fassung des Abschnittes I genannten Bundesverfassungsgesetzes weiter ausüben.

5. (1) Ist der Bestandnehmer eine minderbelastete Person, so ist in einem anhängigen Bestandverfahren der Wegfall des Kündigungsgrundes nach § 22 des Verbotsgesetzes in seiner ursprünglichen Fassung von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens zu berücksichtigen. Die mit der Geltendmachung des Kündigungsgrundes zusammenhängenden Kosten hat der Beklagte zu tragen.

(2) Ist jedoch ein solches Verfahren vor dem 1. April 1946 eingeleitet worden, so ist es nach den Bestimmungen des § 22 des Verbotsgesetzes in seiner ursprünglichen Fassung fortzusetzen.

6. Das Verfassungsgesetz vom 15. August 1945, St. G. Bl. Nr. 127, über die Änderung und Ergänzung des Verbotsgesetzes vom 8. Mai 1945, St. G. Bl. Nr. 13 (Verbotsgesetznovelle), in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes vom 24. Juli 1946, B. G. Bl. Nr. 177, tritt außer Kraft.

7. Das Verfassungsgesetz vom 8. Mai 1945, St. G. Bl. Nr. 13, über das Verbot der NSDAP (Verbotsgesetz) in der Fassung des Verfassungsgesetzes vom 16. November 1945, B. G. Bl. Nr. 16/1946 (2. Verbotsgesetznovelle), und des Abschnittes I ist als “Verbotsgesetz 1947” zu bezeichnen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelAbschnitt II.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger ParagraphArt. 1 Übergangsbestimmungen.
Nächster ParagraphAnfang oder Ende der Rechtsvorschrift.

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 1 VerbotsG in einfachen Worten?

Art. 1 VerbotsG behandelt "Übergangsbestimmungen." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 18. Februar 1947 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
2. Januar 2024
Fassung seit
18. Februar 1947
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 12:59
Frühere Fassungen
Was sich geändert hat

Automatischer Vergleich zur vorherigen lokalen Fassung: 25 neu erkannte Textstelle(n), 11 weggefallene Textstelle(n).

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 177/2023 (NR: GP XXVII RV 2285 AB 2340 S. 247. BR: 11364 AB 11395 S. 961.)
  • BGBl. Nr. 148/1992 (NR: GP XVIII IA 253/A AB 387 S. 59. BR: AB 4218 S. 550.)
  • BGBl. Nr. 422/1974 (NR: GP XIII RV 850 AB 1236 S. 113. BR: S. 334.)
  • BGBl. Nr. 74/1968 (NR: GP XI IA 32/A AB 737 S. 93. BR: S. 262.)

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