§ 20
§ 20 Verschwiegenheitspflicht
Fassung: 13. Dezember 2025 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 20 WaStG?
- Kernaussage§ 20 WaStG fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Verschwiegenheitspflicht
§ 20. (1) Die Arbeitnehmer der Gesellschaft sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit im Rahmen der Gesellschaft bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse einer Gebietskörperschaft, der Gesellschaft oder im überwiegenden Interesse einer Partei geboten ist (Verschwiegenheitspflicht). Die Verschwiegenheitspflicht besteht für die vom Bund bestellten Organe nicht gegenüber dem Bund, wenn er derartige Auskünfte ausdrücklich verlangt. Die Bestimmungen des § 46 Abs. 1 bis 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333, sind auch auf die Arbeitnehmer der Gesellschaft anzuwenden.
(2) Eine Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht der Arbeitnehmer der Gesellschaft und der dieser gemäß § 22 Abs. 1 bis 3 zur dauernden Dienstleistung zugewiesenen Beamten kann nur durch den Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur erfolgen.
(3) Die Arbeitnehmer der Gesellschaft und die dieser gemäß § 22 Abs. 1 bis 3 zur dauernden Dienstleistung zugewiesenen Beamten sind in den Verfahren gemäß § 21 jedenfalls von ihrer Verschwiegenheitspflicht befreit.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 20 WaStG in einfachen Worten?
§ 20 WaStG fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 13. Dezember 2025 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 12. Dezember 2025
- Fassung seit
- 13. Dezember 2025
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 04:48
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 86/2025 (NR: GP XXVIII RV 251 AB 285 S. 52. BR: AB 11715 S. 983.)
- BGBl. I Nr. 103/2017 (NR: GP XXV IA 2230/A AB 1735 S. 190. BR: AB 9885 S. 870.)
- BGBl. I Nr. 35/2012 (NR: GP XXIV RV 1685 AB 1708 S. 148. BR: 8686 AB 8688 S. 806.)
- BGBl. I Nr. 112/2011 (NR: GP XXIV RV 1494 AB 1500 S. 130. BR: 8602 AB 8603 S. 802.)
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