Bundesgesetze

Alternative-Streitbeilegung-Gesetz

Bundesgesetz über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (Alternative-Streitbeilegung-Gesetz – AStG)

AStGBundesgesetzIn Kraft seit 14. August 2015RIS-Stand 8. Oktober 2025

RIS-Gesetzesnummer 20009242 · BGBl. I Nr. 105/2015 · 22/03 Außerstreitverfahren · Original im RIS öffnen

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Gesamte Rechtsvorschrift

§ 1

§ 1 Allgemeines

Fassung: 14. August 2015 bis laufend

1. Abschnitt

Allgemeines

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt das von den Stellen zur alternativen Streitbeilegung gemäß § 4 Abs. 1 durchzuführende Verfahren zur alternativen Beilegung von Streitigkeiten über Verpflichtungen aus einem entgeltlichen Vertrag zwischen einem in Österreich niedergelassenen Unternehmer und einem in Österreich oder in einem sonstigen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum wohnhaften Verbraucher (§ 1 des Konsumentenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 140/1979).

(2) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für

(3) Dieses Bundesgesetz regelt auch bestimmte Aspekte der Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten), ABl. Nr. L 165 vom 18.06.2013 S. 1.

§ 2

§ 2 Verhältnis zu anderen gesetzlichen Bestimmungen

Fassung: 14. August 2015 bis laufend

Verhältnis zu anderen gesetzlichen Bestimmungen

§ 2. Im Fall der Kollision geht eine Bestimmung dieses Bundesgesetzes einer anderen Gesetzesbestimmung vor, die der Umsetzung eines sektorspezifischen Unionsrechtsaktes über von einem Verbraucher gegen einen Unternehmer eingeleitete außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren dient.

§ 3

§ 3 Begriffsbestimmungen

Fassung: 14. August 2015 bis laufend

Begriffsbestimmungen

§ 3. Im Sinn dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe:

§ 4

§ 4 Stellen zur alternativen Streitbeilegung

Fassung: 14. August 2015 bis laufend

2. Abschnitt

Stellen zur alternativen Streitbeilegung

Zuständige Stellen

§ 4. (1) AS-Stellen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind im Rahmen ihrer Zuständigkeit

(2) Für die Behandlung von Beschwerden, die nicht in die Zuständigkeit einer der in Abs. 1 Z 1 bis 7 genannten AS-Stellen fallen, ist die Schlichtung für Verbrauchergeschäfte gemäß Abs. 1 Z 8 als Auffangschlichtungsstelle zusätzlich zuständig.

§ 5

§ 5 Zeichen der AS-Stellen

Fassung: 14. August 2015 bis laufend

Zeichen der AS-Stellen

§ 5. (1) AS-Stellen gemäß § 4 Abs. 1 haben das AS-Stellen-Zeichen zu führen.

(2) Das AS-Stellen-Zeichen besteht aus dem Wappen der Republik Österreich (Bundeswappen) und der Wortfolge „Staatlich anerkannte Verbraucherschlichtungsstelle“; es ist in der Anlage 1 festgelegt.

(3) Das AS-Stellen-Zeichen darf nur von AS-Stellen gemäß § 4 Abs. 1 geführt werden.

§ 6

§ 6 Verfahrensregeln

Fassung: 14. August 2015 bis laufend

Verfahrensregeln

§ 6. (1) Jede AS-Stelle hat, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und der Vorgaben der §§ 12 bis 16, Regeln für das Verfahren über bei ihr einlangende Beschwerden festzulegen.

(2) Die Verfahrensregeln haben zu gewährleisten, dass Streitigkeiten fair, praktisch und auf der Grundlage einer objektiven Bewertung der Umstände der Beschwerde und unter gebührender Berücksichtigung der Rechte der Parteien beigelegt werden.

(3) In den Verfahrensregeln ist festzulegen, wie im Falle eines gemäß § 10 Abs. 3 vom Schlichter offengelegten Umstandes, der geeignet ist, seine Unabhängigkeit und Unparteilichkeit zu beeinträchtigen, vorzugehen ist.

(4) Die Verfahrensregeln können vorsehen, dass es den Parteien und deren Vertretern während eines anhängigen Verfahrens und danach untersagt ist, die Streitsache oder die Inhalte des Schlichtungsverfahrens an die Öffentlichkeit zu bringen oder eine mediale Berichterstattung darüber zu erwirken. Für den Fall des Zuwiderhandelns können die Verfahrensregeln Konsequenzen vorsehen.

(5) Die Verfahrensregeln können vorsehen, dass Verbraucher bei Einleitung eines Verfahrens einen geringfügigen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten haben.

(6) Gesetzlich oder durch Verfahrensregeln kann vorgesehen werden, dass die Bearbeitung einer Beschwerde abgelehnt wird, wenn

(7) Lehnt die AS-Stelle die Behandlung einer Beschwerde ab, hat sie die Parteien nach Maßgabe des § 14 innerhalb von drei Wochen nach Eingang der vollständigen Unterlagen, unter Angabe der Gründe für die Ablehnung, zu verständigen.

§ 7

§ 7 Informationsverpflichtungen

Fassung: 14. August 2015 bis laufend

Informationsverpflichtungen

§ 7. (1) AS-Stellen sind verpflichtet, eine laufend aktualisierte Website zu unterhalten, die den Parteien einen einfachen Zugang zu Informationen über das Verfahren zu bieten hat.

(2) AS-Stellen müssen auf ihrer Website, auf Antrag auch auf einem dauerhaften Datenträger sowie auf jede andere Weise, die sie für geeignet halten, eindeutig und leicht verständlich jedenfalls folgende Informationen veröffentlichen:

(3) AS-Stellen haben ihren Tätigkeitsbericht gemäß § 9 auf ihrer Website zu veröffentlichen.

§ 8

§ 8 Weitere Verpflichtungen

Fassung: 25. Mai 2018 bis laufend

Weitere Verpflichtungen

§ 8. (1) AS-Stellen haben

(2) AS-Stellen haben personenbezogene Daten nur insoweit zu verarbeiten, als dies für die Durchführung eines Verfahrens erforderlich ist. Die Löschung dieser Daten ist in einem Zeitraum von drei Monaten nach Ablauf von drei Jahren ab der Mitteilung des Ergebnisses eines Verfahrens vorzunehmen.

§ 9

§ 9 Tätigkeitsbericht

Fassung: 14. August 2015 bis laufend

Tätigkeitsbericht

§ 9. AS-Stellen haben jährlich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen. Dieser hat zumindest Informationen zu beinhalten über

§ 10

§ 10 Ernennung des Schlichters, Qualifikation und Befangenheitsregeln

Fassung: 14. August 2015 bis laufend

Ernennung des Schlichters, Qualifikation und Befangenheitsregeln

§ 10. (1) Der mit der Verfahrensführung betraute Schlichter hat sein Amt unabhängig und unparteiisch auszuüben. Er hat über Rechtskenntnisse, das erforderliche Fachwissen, die Erfahrung und die Fähigkeiten, die für die Arbeit in der AS-Stelle oder der gerichtlichen Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten erforderlich sind, zu verfügen.

(2) Der Schlichter ist auf mindestens drei Jahre zu bestellen. Er darf nur abberufen werden, wenn

(3) Der Schlichter hat alle Umstände, die geeignet sind, seine Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit zu beeinträchtigen, oder die Interessenkonflikte mit einer der Parteien entstehen lassen oder auch nur diesen Eindruck erwecken können, unverzüglich gegenüber der Leitung der AS-Stelle offenzulegen. Handelt es sich beim Schlichter um den Leiter der AS-Stelle, so hat die Offenlegung gegenüber der Stellvertretung zu erfolgen.

(4) Bei Befangenheit eines Schlichters hat die Leitung der AS-Stelle, im Falle der Befangenheit des Leiters hat die Stellvertretung diesen durch einen anderen zu ersetzen.

(5) Sofern der Schlichter ausschließlich von einem Berufs- oder Wirtschaftsverband, dessen Mitglied der Unternehmer ist, beschäftigt oder vergütet wird, hat er über einen gesonderten Rechnungskreis und ausreichende Mittel zu verfügen.

§ 11

§ 11 Kollegialorgane

Fassung: 14. August 2015 bis laufend

Kollegialorgane

§ 11. Werden kollegiale Gremien als Schlichtungsorgan eingesetzt, so sind sie mit der jeweils gleichen Anzahl von Vertretern der Verbraucherinteressen und von Vertretern der Unternehmerinteressen zu besetzen.

§ 12

§ 12 Verfahren vor AS-Stellen

Fassung: 14. August 2015 bis laufend

3. Abschnitt

Verfahren vor AS-Stellen

Verfahrensvoraussetzungen, Einleitung des Verfahrens und Verfahrensrechte

§ 12. (1) Das Verfahren wird mit dem Einlangen der Beschwerde des Verbrauchers bei der zuständigen AS-Stelle eingeleitet.

(2) Die Teilnahme am Verfahren ist freiwillig. Die Parteien können das Verfahren in jedem Stadium abbrechen. Über diese Möglichkeit sind die Parteien vor Durchführung des Verfahrens zu informieren.

(3) Eine Vertretung oder Unterstützung der Parteien durch Rechtsanwälte oder Dritte ist in jedem Verfahrensstadium zulässig, aber nicht verpflichtend. Über diese Möglichkeit sind die Parteien vor Durchführung des Verfahrens zu informieren.

(4) Zur Vertretung der Parteien gemäß Abs. 3 sind auch Funktionäre und Arbeitnehmer eines der in § 29 Abs. 1 KSchG genannten Verbände sowie Interessenvertreter im Sinne des § 37 Abs. 3 Z 9 des Mietrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 520/1981, berechtigt; die Funktionäre und Arbeitnehmer bedürfen hiefür einer Befugnis des jeweiligen Verbandes.

(5) Die AS-Stelle hat die Parteien zu benachrichtigen, sobald ihr erstmals alle erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Beschwerde vorliegen.

(6) Die Parteien sind berechtigt, innerhalb angemessener, von der AS-Stelle festzusetzender Frist zu Vorbringen der Gegenparteien sowie zu Befunden und Gutachten von Sachverständigen und zu anderen Beweisergebnissen Stellung zu nehmen.

(7) Für Unternehmer gilt Abs. 2 nur, sofern nicht vertraglich oder gesetzlich etwas anderes vorgesehen ist.

§ 13

§ 13 Verfahrenskosten

Fassung: 14. August 2015 bis laufend

Verfahrenskosten

§ 13. Die Teilnahme am Verfahren ist für die Parteien, sofern nicht gesetzlich oder in den jeweiligen Verfahrensregeln im Einklang mit § 6 Abs. 5 etwas anderes vorgesehen ist, kostenlos.

§ 14

§ 14 Verfahrensdauer

Fassung: 14. August 2015 bis laufend

Verfahrensdauer

§ 14. (1) Das Ergebnis des Verfahrens ist den Parteien binnen 90 Tagen nach Eingang der vollständigen Beschwerde schriftlich oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger unter Darlegung der Gründe mitzuteilen.

(2) Bei hochkomplexen Streitigkeiten kann die AS-Stelle die Frist gemäß Abs. 1 verlängern. Darüber sind die Parteien zu informieren.

§ 15

§ 15 Vertraulichkeit

Fassung: 14. August 2015 bis laufend

Vertraulichkeit

§ 15. (1) Das Verfahren ist nicht öffentlich.

(2) Sofern die Parteien nicht anderes vereinbaren, sind die Schlichter und Mitarbeiter der Schlichtungsstelle zur Verschwiegenheit über alle Tatsachen verpflichtet, die ihnen im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens anvertraut oder sonst bekannt werden. Sie haben die im Rahmen des Schlichtungsverfahrens erstellten oder ihnen übergebenen Unterlagen vertraulich zu behandeln.

(3) Abs. 2 gilt nicht für jene Informationen, die von den AS-Stellen gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 bis 4 zur Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben benötigt werden.

§ 16

§ 16 Lösungsvorschlag

Fassung: 14. August 2015 bis laufend

Lösungsvorschlag

§ 16. (1) Wird eine Lösung des Streitfalls auf andere Weise nicht erreicht, so kann der Schlichter den Parteien einen konkreten Vorschlag zu dessen Beilegung unterbreiten. Der Lösungsvorschlag hat sich im Rahmen der Gesetze zu bewegen.

(2) Den Parteien steht es frei, diesem Lösungsvorschlag zuzustimmen. Die Parteien sind vor der Erteilung einer Zustimmung darüber zu informieren,

(3) Den Parteien ist für ihre Zustimmung eine angemessene Überlegungsfrist einzuräumen.

§ 17

§ 17 Beendigung des Verfahrens

Fassung: 14. August 2015 bis laufend

Beendigung des Verfahrens

§ 17. (1) Das Verfahren ist zu schließen, wenn

(2) Mit Mitteilung des Ergebnisses gilt das Verfahren als beendet.

§ 18

§ 18 Verjährungshemmung

Fassung: 14. August 2015 bis laufend

Verjährungshemmung

§ 18. Das Einbringen einer Beschwerde und die gehörige Fortsetzung eines Verfahrens vor einer zuständigen AS-Stelle hemmen Anfang und Fortlauf der Verjährung sowie sonstiger Fristen zur Geltendmachung der vom Verfahren betroffenen Rechte und Ansprüche.

§ 19

§ 19 Informationspflichten

Fassung: 14. August 2015 bis laufend

4. Abschnitt

Informationspflichten

Informationspflichten für Unternehmer

§ 19. (1) Ein Unternehmer hat die Verbraucher über die AS-Stelle oder die AS-Stellen in Kenntnis zu setzen, von der oder denen er erfasst wird, sofern er sich verpflichtet oder verpflichtet ist, diese Stellen zur Beilegung von Streitigkeiten mit Verbrauchern einzuschalten. Diese Information hat Angaben zur Website-Adresse der betreffenden AS-Stelle oder AS-Stellen zu enthalten.

(2) Die in Abs. 1 genannten Informationen hat der Unternehmer, sofern vorhanden, auf seiner Website und gegebenenfalls in den allgemeinen Geschäftsbedingungen in klarer, verständlicher und leicht zugänglicher Weise anzuführen.

(3) Können der Unternehmer und der Verbraucher in einer Streitigkeit keine Einigung erzielen, so hat der Unternehmer den Verbraucher auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger auf die für ihn zuständige AS-Stelle oder zuständigen AS-Stellen hinzuweisen. Der Unternehmer hat zugleich anzugeben, ob er an einem Verfahren teilnehmen wird.

§ 20

§ 20 Unterstützung, Informationen und Kooperation von AS-Stellen

Fassung: 14. August 2015 bis laufend

5. Abschnitt

Unterstützung, Informationen und Kooperation von AS-Stellen

Unterstützung für Verbraucher bei grenzübergreifenden Streitigkeiten

§ 20. (1) Bei grenzübergreifenden Streitigkeiten hat das Europäische Verbraucherzentrum Österreich die Verbraucher dabei zu unterstützen, die zuständige AS-Stelle ausfindig zu machen.

(2) Das Europäische Verbraucherzentrum Österreich hat als OS-Kontaktstelle gemäß der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 zu fungieren und dabei Parteien bei der Beilegung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit Beschwerden, die über die OS-Plattform eingereicht werden, zu unterstützen.

§ 21

§ 21 Informationen über AS-Stellen in Europa

Fassung: 14. August 2015 bis laufend

Informationen über AS-Stellen in Europa

§ 21. (1) Die AS-Stellen, das Europäische Verbraucherzentrum Österreich und die zuständigen Behörden haben die Liste der Europäischen AS-Stellen auf ihren Websites durch einen Link zur Website der Europäischen Kommission zu veröffentlichen.

(2) AS-Stellen, das Europäische Verbraucherzentrum Österreich und die zuständigen Behörden haben die Liste der Europäischen AS-Stellen gegebenenfalls auf einem dauerhaften Datenträger in ihren Räumlichkeiten öffentlich zugänglich zu machen.

(3) Die AS-Stellen, das Europäische Verbraucherzentrum Österreich und die zuständigen Behörden haben auf ihren Websites einen Link zur OS-Plattform einzustellen.

§ 22

§ 22 Kooperation und Informationsaustausch AS-Stellen

Fassung: 14. August 2015 bis laufend

Kooperation und Informationsaustausch AS-Stellen

§ 22. AS-Stellen haben bei der Beilegung von Streitigkeiten zu kooperieren und sich über bewährte Verfahren auszutauschen. Die Verpflichtungen gemäß § 8 Abs. 2 sind dabei einzuhalten.

§ 23

§ 23 Kooperation und Informationsaustausch AS-Stellen und zuständige Stellen nach dem Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetz

Fassung: 14. August 2015 bis laufend

Kooperation und Informationsaustausch AS-Stellen und zuständige Stellen nach dem Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetz

§ 23. AS-Stellen und die zuständigen Stellen gemäß § 3 des Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetzes, BGBl. I Nr. 148/2006, haben miteinander zu kooperieren. Diese Kooperation hat insbesondere den Austausch von Informationen über Geschäftspraktiken in spezifischen Wirtschaftssektoren zu umfassen, über die wiederholt Beschwerden von Verbrauchern eingegangen sind. Die Verpflichtungen gemäß § 8 Abs. 2 sind dabei einzuhalten.

§ 24

§ 24 Behörden und Berichtspflichten

Fassung: 14. August 2015 bis laufend

6. Abschnitt

Behörden und Berichtspflichten

Zuständige Behörden und zentrale Anlaufstelle

§ 24. (1) Zuständige Behörde ist

(2) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist zentrale Anlaufstelle für die Europäische Kommission.

§ 25

§ 25 Notifikation der AS-Stellen

Fassung: 14. August 2015 bis laufend

Notifikation der AS-Stellen

§ 25. (1) Die zentrale Anlaufstelle hat der Europäischen Kommission die AS-Stellen gemäß § 4 Abs. 1 zu notifizieren. Dabei hat sie folgende Angaben zu übermitteln:

(2) Die in § 24 Abs. 1 Z 1 genannte zuständige Behörde hat der zentralen Anlaufstelle die in Abs. 1 genannten Informationen zu übermitteln sowie Änderungen ohne unnötigen Aufschub mitzuteilen.

(3) Erfüllt eine AS-Stelle gemäß § 4 Abs. 1 die Anforderungen dieses Gesetzes nicht, so hat die zuständige Behörde eine Aufforderung zur Behebung zu erteilen.

(4) Kommt die AS-Stelle einer Aufforderung nicht ohne unnötigen Aufschub, spätestens nach Ablauf einer Frist von drei Monaten nach, so hat die zuständige Behörde der AS-Stelle die Befugnis als AS-Stelle im Sinne dieses Bundesgesetzes tätig zu sein mit Bescheid zu entziehen und dies gegebenenfalls der zentralen Anlaufstelle zur Kenntnis zu bringen.

(5) In Fällen des Abs. 4 hat die zentrale Anlaufstelle die Notifikation rückgängig zu machen.

§ 26

§ 26 Berichtspflichten der AS-Stellen

Fassung: 14. August 2015 bis laufend

Berichtspflichten der AS-Stellen

§ 26. (1) AS-Stellen haben der zuständigen Behörde die in § 25 Abs. 1 genannten Informationen sowie Änderungen ohne unnötigen Aufschub mitzuteilen.

(2) AS-Stellen haben der zuständigen Behörde bis zum 31. März 2018 und in der Folge alle zwei Jahre einen Bericht mit den in Abs. 3 und § 9 genannten Informationen über die zwei vorangegangenen Kalenderjahre zu übermitteln. Die in § 24 Abs. 1 Z 1 genannte zuständige Behörde hat der zentralen Anlaufstelle diese Berichte ohne unnötigen Aufschub weiterzuleiten.

(3) AS-Stellen haben der zuständigen Behörde darüber hinaus Folgendes mitzuteilen:

§ 27

§ 27 Berichtspflichten der zentralen Anlaufstelle

Fassung: 14. August 2015 bis laufend

Berichtspflichten der zentralen Anlaufstelle

§ 27. (1) Die zentrale Anlaufstelle hat der Europäischen Kommission bis zum 9. Juli 2018 und danach alle vier Jahre über die Entwicklungen und die Arbeitsweise der AS-Stellen zu berichten. Der Bericht hat insbesondere folgende Informationen zu enthalten:

(2) Die in § 24 Abs. 1 Z 1 genannte zuständige Behörde hat der zentralen Anlaufstelle alle für die Zwecke des in Abs. 1 genannten Berichts erforderlichen Informationen zeitgerecht zu übermitteln.

§ 28

§ 28 Weitere Pflichten der zuständigen Behörden

Fassung: 14. August 2015 bis laufend

Weitere Pflichten der zuständigen Behörden

§ 28. Die zuständigen Behörden haben die von den AS-Stellen erstellten Schulungsprogramme auf der Grundlage der Informationen, die ihnen gemäß § 9 Z 8 in Verbindung mit § 26 Abs. 2 von diesen zu übermitteln sind, zu überwachen.

§ 29

§ 29 Strafbestimmungen

Fassung: 14. August 2015 bis laufend

7. Abschnitt

Strafbestimmungen

Verletzung von Informationspflichten

§ 29. Nimmt ein Unternehmer in die gemäß § 19 oder Artikel 14 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 gebotenen Informationen falsche Angaben auf oder erfüllt er die Informationspflichten gemäß § 19 oder Artikel 14 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 nicht oder nicht vollständig, begeht er eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 750 Euro zu bestrafen.

§ 30

§ 30 Unberechtigte Führung von AS-Stellen-Zeichen

Fassung: 14. August 2015 bis laufend

Unberechtigte Führung von AS-Stellen-Zeichen

§ 30. Wer ein AS-Stellen-Zeichen führt, ohne dazu berechtigt zu sein, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3 000 Euro zu bestrafen.

§ 31

§ 31 Schlussbestimmungen

Fassung: 18. Mai 2018 bis laufend

8. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Inkrafttreten

§ 31. (1) Die §§ 5 bis 19, 21 bis 23 und 25 bis 30 sind erst mit 9. Jänner 2016 anzuwenden.

(2) § 8 Abs. 2 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft. § 31 Abs. 1 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

§ 32

§ 32 Vollziehung

Fassung: 14. August 2015 bis laufend

Vollziehung

§ 32. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut

§ 33

§ 33 Verweise

Fassung: 14. August 2015 bis laufend

Verweise

§ 33. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 34

§ 34

Fassung: 14. August 2015 bis laufend

Anl. 1

Anl. 1

Fassung: 14. August 2015 bis laufend