§ 2
§ 2 Aufgaben der Bundes-Wasserstraßenverwaltung
Fassung: 13. Dezember 2025 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 2 WaStG?
- Kernaussage§ 2 WaStG behandelt "Aufgaben der Bundes-Wasserstraßenverwaltung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Aufgaben der Bundes-Wasserstraßenverwaltung
§ 2. (1) Die Bundes-Wasserstraßenverwaltung umfasst hinsichtlich der Gewässer gemäß § 1 insbesondere:
(2) Von den Aufgaben gemäß Abs. 1 sind dem Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur die Aufgaben gemäß Z 12 sowie die strategische Planung, Steuerung und Kontrolle hinsichtlich aller Aufgaben gemäß Abs. 1 vorbehalten.
(3) Durch Verordnung sind nähere Bestimmungen über die Aufgaben gemäß Abs. 1 sowie über deren Erfüllung zu erlassen, insbesondere über die Abmessungen des Fahrwassers von Wasserstraßen, und zwar unter Berücksichtigung der Verpflichtungen der Republik Österreich gemäß der Konvention über die Regelung der Schifffahrt auf der Donau, BGBl. Nr. 40/1960, sowie der Leitlinien der Europäischen Union über Transeuropäische Netze – TEN.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 2 WaStG in einfachen Worten?
§ 2 WaStG behandelt "Aufgaben der Bundes-Wasserstraßenverwaltung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 13. Dezember 2025 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 12. Dezember 2025
- Fassung seit
- 13. Dezember 2025
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 10:52
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 86/2025 (NR: GP XXVIII RV 251 AB 285 S. 52. BR: AB 11715 S. 983.)
- BGBl. I Nr. 103/2017 (NR: GP XXV IA 2230/A AB 1735 S. 190. BR: AB 9885 S. 870.)
- BGBl. I Nr. 35/2012 (NR: GP XXIV RV 1685 AB 1708 S. 148. BR: 8686 AB 8688 S. 806.)
- BGBl. I Nr. 112/2011 (NR: GP XXIV RV 1494 AB 1500 S. 130. BR: 8602 AB 8603 S. 802.)
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