Bundesgesetze

Wasserstraßengesetz

Bundesgesetz über Aufgaben und Organisation der Bundes-Wasserstraßenverwaltung – Wasserstraßengesetz (WaStG)

WaStGBundesgesetzFassung seit 13. Dezember 2025RIS-Stand 12. Dezember 2025

RIS-Gesetzesnummer 20003901 · BGBl. I Nr. 177/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2025 · 56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft · Original im RIS öffnen

§ 2

§ 2 Aufgaben der Bundes-Wasserstraßenverwaltung

Fassung: 13. Dezember 2025 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 2 WaStG?

  • Kernaussage§ 2 WaStG behandelt "Aufgaben der Bundes-Wasserstraßenverwaltung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Aufgaben der Bundes-Wasserstraßenverwaltung

§ 2. (1) Die Bundes-Wasserstraßenverwaltung umfasst hinsichtlich der Gewässer gemäß § 1 insbesondere:

(2) Von den Aufgaben gemäß Abs. 1 sind dem Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur die Aufgaben gemäß Z 12 sowie die strategische Planung, Steuerung und Kontrolle hinsichtlich aller Aufgaben gemäß Abs. 1 vorbehalten.

(3) Durch Verordnung sind nähere Bestimmungen über die Aufgaben gemäß Abs. 1 sowie über deren Erfüllung zu erlassen, insbesondere über die Abmessungen des Fahrwassers von Wasserstraßen, und zwar unter Berücksichtigung der Verpflichtungen der Republik Österreich gemäß der Konvention über die Regelung der Schifffahrt auf der Donau, BGBl. Nr. 40/1960, sowie der Leitlinien der Europäischen Union über Transeuropäische Netze – TEN.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 2 WaStG in einfachen Worten?

§ 2 WaStG behandelt "Aufgaben der Bundes-Wasserstraßenverwaltung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 13. Dezember 2025 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
12. Dezember 2025
Fassung seit
13. Dezember 2025
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 10:52
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 86/2025 (NR: GP XXVIII RV 251 AB 285 S. 52. BR: AB 11715 S. 983.)
  • BGBl. I Nr. 103/2017 (NR: GP XXV IA 2230/A AB 1735 S. 190. BR: AB 9885 S. 870.)
  • BGBl. I Nr. 35/2012 (NR: GP XXIV RV 1685 AB 1708 S. 148. BR: 8686 AB 8688 S. 806.)
  • BGBl. I Nr. 112/2011 (NR: GP XXIV RV 1494 AB 1500 S. 130. BR: 8602 AB 8603 S. 802.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

Rückverweise

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