§ 16
§ 16 Unternehmenskonzept, Rechnungs- und Berichtswesen
Fassung: 1. Januar 2026 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 16 WaStG?
- Kernaussage§ 16 WaStG behandelt "Unternehmenskonzept, Rechnungs- und Berichtswesen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
3. Abschnitt: Allgemeine Rechte und Pflichten der Gesellschaft
Unternehmenskonzept, Rechnungs- und Berichtswesen
§ 16. (1) Die Gesellschaft ist nach kaufmännischen Grundsätzen unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu führen.
(2) Die erste Geschäftsführung hat innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Bestellung ein Unternehmenskonzept auszuarbeiten und dem Aufsichtsrat zur Genehmigung vorzulegen. Das Unternehmenskonzept hat insbesondere die von der Gesellschaft angestrebten Unternehmensziele, ihre Strategien und Organisation sowie die Pläne für den Personal- und Sachmitteleinsatz, für die Investitionsvorhaben und die Finanzierung zu enthalten.
(3) Die Geschäftsführung hat für die Einrichtung eines Planungs- und Berichterstattungssystems zu sorgen, das die Erfüllung der Berichterstattungspflichten nach den gesetzlichen Vorschriften und nach den Vorgaben des Bundesministers für Finanzen hinsichtlich der Durchführung eines Beteiligungscontrollings durch den Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur und des Finanzcontrollings durch den Bundesminister für Finanzen gewährleistet.
(4) Die Geschäftsführung hat dem Aufsichtsrat jährlich bis Ende des laufenden Jahres für das nächste Kalenderjahr das Jahresarbeitsprogramm und das Jahresbudget zur Genehmigung vorzulegen, wobei für das Jahresbudget gemäß § 18 Abs. 3 und 4 das Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur und der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen herzustellen ist. Darüber hinaus sind ein Vorhabensbericht und eine Vorschaurechnung für die folgenden vier Kalenderjahre vorzulegen. Das Jahresbudget ist unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit und unter Berücksichtigung aller möglichen Rationalisierungspotenziale zu erstellen und hat insbesondere die Pläne für den Personal- und Sachmitteleinsatz, für Investitionsvorhaben und für die Finanzierung zu enthalten.
(5) Im Rechnungswesen der Gesellschaft sind die Mittelflüsse für die in § 18 Abs. 1 und 3 definierten Aufgabenbereiche in jeweils getrennten Rechnungskreisen darzustellen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 16 WaStG in einfachen Worten?
§ 16 WaStG behandelt "Unternehmenskonzept, Rechnungs- und Berichtswesen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 12. Dezember 2025
- Fassung seit
- 1. Januar 2026
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 04:48
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 86/2025 (NR: GP XXVIII RV 251 AB 285 S. 52. BR: AB 11715 S. 983.)
- BGBl. I Nr. 103/2017 (NR: GP XXV IA 2230/A AB 1735 S. 190. BR: AB 9885 S. 870.)
- BGBl. I Nr. 35/2012 (NR: GP XXIV RV 1685 AB 1708 S. 148. BR: 8686 AB 8688 S. 806.)
- BGBl. I Nr. 112/2011 (NR: GP XXIV RV 1494 AB 1500 S. 130. BR: 8602 AB 8603 S. 802.)
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