§ 11b
§ 11b Fruchtnießung
Fassung: 13. Dezember 2025 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 11b WaStG?
- Kernaussage§ 11b WaStG behandelt "Fruchtnießung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Fruchtnießung
§ 11b. (1) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur kann der Gesellschaft gegen jederzeitigen Widerruf das Recht der Fruchtnießung (§ 509 ABGB) an den zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 10 erforderlichen Liegenschaften des Bundes gemäß Anlage 2 samt allen selbstständigen und unselbstständigen Bestandteilen sowie samt allem Zubehör einräumen. § 481 ABGB ist nicht anzuwenden. Dieses entgeltliche Recht der Fruchtnießung stellt ein nicht abnutzbares Wirtschaftsgut dar.
(2) Die Gesellschaft hat für die Einräumung dieses Rechts beginnend mit dem ersten vollen Kalenderjahr nach Einräumung dieses Rechts jährlich ein Entgelt zu leisten.
(3) Mit dem Erwerb des Rechts der Fruchtnießung gemäß Abs. 1 tritt die Gesellschaft in alle die Liegenschaften betreffenden Rechtsverhältnisse des Bundes mit Dritten, ohne dass es deren Zustimmung bedarf. Der Bund haftet für die bis zu diesem Zeitpunkt von ihm eingegangenen Verpflichtungen gemäß § 1357 ABGB. Die Gesellschaft hat über ihren Eintritt in Rechtsverhältnisse des Bundes mit Dritten diese in Kenntnis zu setzen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 11b WaStG in einfachen Worten?
§ 11b WaStG behandelt "Fruchtnießung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 13. Dezember 2025 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 12. Dezember 2025
- Fassung seit
- 13. Dezember 2025
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 10:52
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 86/2025 (NR: GP XXVIII RV 251 AB 285 S. 52. BR: AB 11715 S. 983.)
- BGBl. I Nr. 103/2017 (NR: GP XXV IA 2230/A AB 1735 S. 190. BR: AB 9885 S. 870.)
- BGBl. I Nr. 35/2012 (NR: GP XXIV RV 1685 AB 1708 S. 148. BR: 8686 AB 8688 S. 806.)
- BGBl. I Nr. 112/2011 (NR: GP XXIV RV 1494 AB 1500 S. 130. BR: 8602 AB 8603 S. 802.)
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