§ 11a
§ 11a Erwerb und Verwertung von Liegenschaften
Fassung: 13. Dezember 2025 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 11a WaStG?
- Kernaussage§ 11a WaStG behandelt "Erwerb und Verwertung von Liegenschaften" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Erwerb und Verwertung von Liegenschaften
§ 11a. (1) Zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 10 zusätzlich erforderliche Liegenschaften hat die Gesellschaft im Namen und auf Rechnung des Bundes zu erwerben. Vor Vertragsabschluss ist die Genehmigung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Innovation, Mobilität und Infrastruktur einzuholen. § 11 Abs. 4 gilt sinngemäß.
(2) Zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 10 nicht mehr erforderliche Bundesliegenschaften kann die Gesellschaft im Namen und auf Rechnung des Bundes nach Genehmigung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Innovation, Mobilität und Infrastruktur im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen verwerten. § 11 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden. § 64 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 Z 3 und Abs. 7 des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG), BGBl. Nr. 213/1986, gilt sinngemäß.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 11a WaStG in einfachen Worten?
§ 11a WaStG behandelt "Erwerb und Verwertung von Liegenschaften" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 13. Dezember 2025 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 12. Dezember 2025
- Fassung seit
- 13. Dezember 2025
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 04:48
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 86/2025 (NR: GP XXVIII RV 251 AB 285 S. 52. BR: AB 11715 S. 983.)
- BGBl. I Nr. 103/2017 (NR: GP XXV IA 2230/A AB 1735 S. 190. BR: AB 9885 S. 870.)
- BGBl. I Nr. 35/2012 (NR: GP XXIV RV 1685 AB 1708 S. 148. BR: 8686 AB 8688 S. 806.)
- BGBl. I Nr. 112/2011 (NR: GP XXIV RV 1494 AB 1500 S. 130. BR: 8602 AB 8603 S. 802.)
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