Bundesgesetze

Wasserstraßengesetz

Bundesgesetz über Aufgaben und Organisation der Bundes-Wasserstraßenverwaltung – Wasserstraßengesetz (WaStG)

WaStGBundesgesetzFassung seit 13. Dezember 2025RIS-Stand 12. Dezember 2025

RIS-Gesetzesnummer 20003901 · BGBl. I Nr. 177/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2025 · 56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft · Original im RIS öffnen

§ 19

§ 19 Aufsichtsrecht des Bundes

Fassung: 13. Dezember 2025 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 19 WaStG?

  • Kernaussage§ 19 WaStG behandelt "Aufsichtsrecht des Bundes" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Aufsichtsrecht des Bundes

§ 19. (1) In Erfüllung der Aufgaben gemäß § 10 unterliegt die Gesellschaft unbeschadet der Rechte der Generalversammlung und des Aufsichtsrates der Aufsicht und Weisung des Bundesministers für Innovation, Mobilität und Infrastruktur, dem von der Geschäftsführung alle zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und alle entsprechenden Unterlagen zu übermitteln sind.

(2) Der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur kann der Gesellschaft in Erfüllung dieses Aufsichtsrechtes allgemeine Weisungen oder Weisungen im Einzelfall erteilen und die Bestellung zum Geschäftsführer widerrufen, wenn dieser eine Weisung nicht befolgt oder eine Auskunft gemäß Abs. 1 nicht erteilt. § 16 GmbHG wird dadurch nicht berührt.

(3) In Erfüllung der hoheitlichen Aufgaben gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 und 2 (Schleusenaufsicht) unterliegen die dafür eingesetzten Bediensteten der Gesellschaft der Aufsicht des Bundesministers für Innovation, Mobilität und Infrastruktur, die im Wege der örtlich zuständigen Organe der Schifffahrtsaufsicht ausgeübt wird. Sie sind an deren Weisung gebunden.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel3. Abschnitt: Allgemeine Rechte und Pflichten der Gesellschaft
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 19 WaStG in einfachen Worten?

§ 19 WaStG behandelt "Aufsichtsrecht des Bundes" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 13. Dezember 2025 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
12. Dezember 2025
Fassung seit
13. Dezember 2025
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 04:48
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 86/2025 (NR: GP XXVIII RV 251 AB 285 S. 52. BR: AB 11715 S. 983.)
  • BGBl. I Nr. 103/2017 (NR: GP XXV IA 2230/A AB 1735 S. 190. BR: AB 9885 S. 870.)
  • BGBl. I Nr. 35/2012 (NR: GP XXIV RV 1685 AB 1708 S. 148. BR: 8686 AB 8688 S. 806.)
  • BGBl. I Nr. 112/2011 (NR: GP XXIV RV 1494 AB 1500 S. 130. BR: 8602 AB 8603 S. 802.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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