§ 4
§ 4 2. Teil: Organisation der Bundes-Wasserstraßenverwaltung
Fassung: 31. Dezember 2004 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 4 WaStG?
- Kernaussage§ 4 WaStG behandelt "2. Teil: Organisation der Bundes-Wasserstraßenverwaltung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
2. Teil: Organisation der Bundes-Wasserstraßenverwaltung
1. Abschnitt: Errichtung der via donau – Österreichische Wasserstraßen-Gesellschaft m. b. H.
via donau – Österreichische Wasserstraßen-Gesellschaft m. b. H.
§ 4. (1) Zur Erfüllung der wasserstraßenspezifischen Aufgaben des Bundes, insbesondere der Bundes-Wasserstraßenverwaltung, wird eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit dem Firmenwortlaut „via donau Österreichische Wasserstraßen-Gesellschaft m. b. H.“ (im Folgenden die Gesellschaft) mit Sitz in Wien im Wege der Verschmelzung zur Neugründung durch Aufnahme der Österreichische DONAU-Betriebs-Aktiengesellschaft, der Österreichische DONAU-Technik-GmbH und der via donau Entwicklungsgesellschaft mbH für Telematik und Donauschifffahrt (im Folgenden die übertragenden Gesellschaften genannt) errichtet. Die Verschmelzung erfolgt mit Wirksamkeit zum 31. Dezember 2004 (Tagesablauf). Ansprüche aus ausstehenden, nicht eingeforderten Einlagen auf das Gesellschaftskapital der übertragenden Gesellschaften gehen mit der Verschmelzung unter. Mit Wirkung zum 31. Dezember 2004 verzichtet der Bund gegenüber der Österreichische DONAU-Betriebs-Aktiengesellschaft auf 50 vH seiner Forderungen aus noch nicht geleisteten Refundierungen an den Gesellschafter.
(2) Auf die Verschmelzung gemäß Abs. 1 sind die Bestimmungen der §§ 220, 220a, 220b, 220c, 221, 221a, 222, 225 Abs. 1 und 2, 225a Abs. 2, 233 Abs. 2 bis 4 des Bundesgesetzes über Aktiengesellschaften – AktG, BGBl. Nr. 98/1965, in Verbindung mit § 96 Abs. 2 des GmbH-Gesetzes – GmbHG, RGBl. Nr. 58/1906, und die Bestimmungen der §§ 97 bis 100 GmbHG nicht anzuwenden.
(3) Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt Nominale 2 000 000 Euro und wird zur Gänze durch Sacheinlage aus dem Vermögen der zu verschmelzenden Gesellschaften aufgebracht.
(4) Die Gesellschaft entsteht und beginnt ihre Tätigkeit mit 1. Jänner 2005.
(5) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 4 WaStG in einfachen Worten?
§ 4 WaStG behandelt "2. Teil: Organisation der Bundes-Wasserstraßenverwaltung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 27. Juli 2017
- Fassung seit
- 31. Dezember 2004
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 10:52
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- BGBl. I Nr. 86/2025 (NR: GP XXVIII RV 251 AB 285 S. 52. BR: AB 11715 S. 983.)
- BGBl. I Nr. 103/2017 (NR: GP XXV IA 2230/A AB 1735 S. 190. BR: AB 9885 S. 870.)
- BGBl. I Nr. 35/2012 (NR: GP XXIV RV 1685 AB 1708 S. 148. BR: 8686 AB 8688 S. 806.)
- BGBl. I Nr. 112/2011 (NR: GP XXIV RV 1494 AB 1500 S. 130. BR: 8602 AB 8603 S. 802.)
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