Bundesgesetze

Wasserstraßengesetz

Bundesgesetz über Aufgaben und Organisation der Bundes-Wasserstraßenverwaltung – Wasserstraßengesetz (WaStG)

WaStGBundesgesetzFassung seit 31. Dezember 2004RIS-Stand 12. Dezember 2025

RIS-Gesetzesnummer 20003901 · BGBl. I Nr. 177/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2025 · 56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft · Original im RIS öffnen

§ 4

§ 4 2. Teil: Organisation der Bundes-Wasserstraßenverwaltung

Fassung: 31. Dezember 2004 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 4 WaStG?

  • Kernaussage§ 4 WaStG behandelt "2. Teil: Organisation der Bundes-Wasserstraßenverwaltung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

2. Teil: Organisation der Bundes-Wasserstraßenverwaltung

1. Abschnitt: Errichtung der via donau – Österreichische Wasserstraßen-Gesellschaft m. b. H.

via donau – Österreichische Wasserstraßen-Gesellschaft m. b. H.

§ 4. (1) Zur Erfüllung der wasserstraßenspezifischen Aufgaben des Bundes, insbesondere der Bundes-Wasserstraßenverwaltung, wird eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit dem Firmenwortlaut „via donau Österreichische Wasserstraßen-Gesellschaft m. b. H.“ (im Folgenden die Gesellschaft) mit Sitz in Wien im Wege der Verschmelzung zur Neugründung durch Aufnahme der Österreichische DONAU-Betriebs-Aktiengesellschaft, der Österreichische DONAU-Technik-GmbH und der via donau Entwicklungsgesellschaft mbH für Telematik und Donauschifffahrt (im Folgenden die übertragenden Gesellschaften genannt) errichtet. Die Verschmelzung erfolgt mit Wirksamkeit zum 31. Dezember 2004 (Tagesablauf). Ansprüche aus ausstehenden, nicht eingeforderten Einlagen auf das Gesellschaftskapital der übertragenden Gesellschaften gehen mit der Verschmelzung unter. Mit Wirkung zum 31. Dezember 2004 verzichtet der Bund gegenüber der Österreichische DONAU-Betriebs-Aktiengesellschaft auf 50 vH seiner Forderungen aus noch nicht geleisteten Refundierungen an den Gesellschafter.

(2) Auf die Verschmelzung gemäß Abs. 1 sind die Bestimmungen der §§ 220, 220a, 220b, 220c, 221, 221a, 222, 225 Abs. 1 und 2, 225a Abs. 2, 233 Abs. 2 bis 4 des Bundesgesetzes über Aktiengesellschaften – AktG, BGBl. Nr. 98/1965, in Verbindung mit § 96 Abs. 2 des GmbH-Gesetzes – GmbHG, RGBl. Nr. 58/1906, und die Bestimmungen der §§ 97 bis 100 GmbHG nicht anzuwenden.

(3) Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt Nominale 2 000 000 Euro und wird zur Gänze durch Sacheinlage aus dem Vermögen der zu verschmelzenden Gesellschaften aufgebracht.

(4) Die Gesellschaft entsteht und beginnt ihre Tätigkeit mit 1. Jänner 2005.

(5) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuAufnahme, Organisation, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 4 WaStG in einfachen Worten?

§ 4 WaStG behandelt "2. Teil: Organisation der Bundes-Wasserstraßenverwaltung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 31. Dezember 2004 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
27. Juli 2017
Fassung seit
31. Dezember 2004
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 10:52
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 86/2025 (NR: GP XXVIII RV 251 AB 285 S. 52. BR: AB 11715 S. 983.)
  • BGBl. I Nr. 103/2017 (NR: GP XXV IA 2230/A AB 1735 S. 190. BR: AB 9885 S. 870.)
  • BGBl. I Nr. 35/2012 (NR: GP XXIV RV 1685 AB 1708 S. 148. BR: 8686 AB 8688 S. 806.)
  • BGBl. I Nr. 112/2011 (NR: GP XXIV RV 1494 AB 1500 S. 130. BR: 8602 AB 8603 S. 802.)

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