Bundesgesetze

Wasserstraßengesetz

Bundesgesetz über Aufgaben und Organisation der Bundes-Wasserstraßenverwaltung – Wasserstraßengesetz (WaStG)

WaStGBundesgesetzFassung seit 13. Dezember 2025RIS-Stand 12. Dezember 2025

RIS-Gesetzesnummer 20003901 · BGBl. I Nr. 177/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2025 · 56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft · Original im RIS öffnen

§ 24

§ 24 Bestimmungen für Bedienstete, die Arbeitnehmer der Gesellschaft werden

Fassung: 13. Dezember 2025 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 24 WaStG?

  • Kernaussage§ 24 WaStG behandelt "Bestimmungen für Bedienstete, die Arbeitnehmer der Gesellschaft werden" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Arbeitnehmer und Arbeitgeber, soweit diese Bestimmung auf das konkrete Rechtsverhältnis angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Bestimmungen für Bedienstete, die Arbeitnehmer der Gesellschaft werden

§ 24. (1) Für die Befriedigung der bezugsrechtlichen Ansprüche der Bediensteten, die gemäß § 23 Abs. 1 und 2 Arbeitnehmer der Gesellschaft werden, haftet der Bund wie ein Ausfallsbürge (§ 1356 ABGB). Die Höhe der Haftung ist mit jenem Betrag begrenzt, der sich am Tag vor der Wirksamkeit des Ausscheidens aus dem Bundesdienst aus der für diese Bediensteten maßgeblich gewesenen besoldungsrechtlichen Stellung unter Berücksichtigung ihrer Verwendung zu diesem Zeitpunkt zuzüglich der nach diesem Zeitpunkt zurückgelegten Dienstzeit und der vorgesehenen regelmäßigen Vorrückungen ergibt.

(2) Forderungen des Bundes gegenüber Bediensteten gemäß §§ 22 Abs. 7 und 23 Abs. 1 und 2 gehen mit dem Zeitpunkt der Begründung ihres Arbeitsverhältnisses zur Gesellschaft auf diese über und sind im Fall der Zahlung von dieser dem Bund unverzüglich zu refundieren.

(3) Arbeitnehmer gemäß §§ 22 Abs. 7 und 23 Abs. 1 und 2 sind hinsichtlich der Nutzung von Dienst- oder Naturalwohnungen so zu behandeln, als ob sie Bundesbedienstete wären. Durch eine derartige Nutzung wird kein Bestandverhältnis an der jeweiligen Wohnung begründet; die Bestimmungen des § 80 BDG 1979 und der §§ 24a bis 24c GehG finden weiterhin sinngemäß Anwendung. Die Rechte des Dienstgebers im Sinne des § 80 BDG 1979 nimmt der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur wahr.

(4) Auf alle Arbeitnehmer der Gesellschaft, die hoheitliche Aufgaben der Schleusenverkehrsregelung gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 und 2 erfüllen, sind die Bestimmungen der §§ 48a bis 48f des BDG 1979 anzuwenden.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel4. Abschnitt: Überleitung der Bediensteten
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 23 Vertragliche Bedienstete
Nächster Paragraph§ 25 Gleichbehandlung

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 24 WaStG in einfachen Worten?

§ 24 WaStG behandelt "Bestimmungen für Bedienstete, die Arbeitnehmer der Gesellschaft werden" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
12. Dezember 2025
Fassung seit
13. Dezember 2025
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 04:48
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 86/2025 (NR: GP XXVIII RV 251 AB 285 S. 52. BR: AB 11715 S. 983.)
  • BGBl. I Nr. 103/2017 (NR: GP XXV IA 2230/A AB 1735 S. 190. BR: AB 9885 S. 870.)
  • BGBl. I Nr. 35/2012 (NR: GP XXIV RV 1685 AB 1708 S. 148. BR: 8686 AB 8688 S. 806.)
  • BGBl. I Nr. 112/2011 (NR: GP XXIV RV 1494 AB 1500 S. 130. BR: 8602 AB 8603 S. 802.)

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