§ 37
§ 37 Heranziehung von Wertpapiervermittlern
Fassung: 3. Januar 2018 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 37 WAG 2018?
- Kernaussage§ 37 WAG 2018 behandelt "Heranziehung von Wertpapiervermittlern" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Wertpapierfirmen mit Berechtigung gemäß § 3 Abs. 7 und Wertpapierdienstleistungsunternehmen mit Berechtigung gemäß § 4 Abs....
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Heranziehung von Wertpapiervermittlern
§ 37. (1) Wertpapierfirmen mit Berechtigung gemäß § 3 Abs. 7 und Wertpapierdienstleistungsunternehmen mit Berechtigung gemäß § 4 Abs. 4 können Wertpapiervermittler zur Erbringung einer oder mehrerer Dienstleistungen gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 und 3 ausschließlich bezüglich Finanzinstrumenten gemäß § 1 Z 7 lit. a und c heranziehen, soweit und sofern ihre Zulassung sie dazu berechtigt.
(2) Die jeweilige Wertpapierfirma oder das jeweilige Wertpapierdienstleistungsunternehmen haftet jedenfalls für das Verschulden der Wertpapiervermittler, deren er sich bei der Erbringung der Wertpapierdienstleistungen bedient, gemäß § 1313a ABGB, unabhängig, ob der Wertpapiervermittler den jeweiligen Geschäftsherrn offenlegt oder nicht.
(3) In Bezug auf die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie der übrigen für Wertpapierdienstleistungen geltenden Gesetze und Verordnungen, nicht jedoch der Bestimmungen der GewO 1994, ist das Verhalten der Wertpapiervermittler jedenfalls nur der jeweiligen Wertpapierfirma oder dem jeweiligen Wertpapierdienstleistungsunternehmen selbst zuzurechnen.
(4) Wertpapierfirmen oder Wertpapierdienstleistungsunternehmen dürfen nur Wertpapiervermittler heranziehen, welche über die gewerbliche Berechtigung gemäß § 94 Z 77 GewO 1994 in Verbindung mit § 136b GewO 1994 oder gemäß § 94 Z 75 GewO 1994 in Verbindung mit § 136a GewO 1994 verfügen.
(5) Wertpapierfirmen oder Wertpapierdienstleistungsunternehmen haben die Tätigkeiten der Wertpapiervermittler zu überwachen, die für sie tätig werden. Sie haben sicherzustellen, dass ein Wertpapiervermittler dem Kunden, wenn er Kontakt aufnimmt oder bevor er mit den Kunden Geschäfte abschließt, mitteilt, in welcher Eigenschaft er handelt und welche Wertpapierfirma oder welches Wertpapierdienstleistungsunternehmen er vertritt.
(6) Wertpapierfirmen oder Wertpapierdienstleistungsunternehmen dürfen nur Wertpapiervermittler heranziehen, die in ein öffentliches Register eingetragen sind.
(7) Das öffentliche Register ist bei der FMA zu führen. Das Register ist laufend zu aktualisieren. Wertpapierfirmen oder Wertpapierdienstleistungsunternehmen haben die Eintragung der Wertpapiervermittler unverzüglich vorzunehmen und sind für die ordnungsgemäße Überprüfung verantwortlich.
(8) Wertpapierfirmen oder Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die Wertpapiervermittler heranziehen, haben durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Tätigkeiten des Wertpapiervermittlers, die keiner Konzession zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen bedürfen, keine nachteiligen Auswirkungen auf die Tätigkeiten haben, die er im Namen der Wertpapierfirma oder des Wertpapierdienstleistungsunternehmens ausübt.
(9) Die Tätigkeit als Wertpapiervermittler begründet kein Arbeitsverhältnis im Sinne bundesgesetzlicher arbeits-, sozial- oder steuerrechtlicher Bestimmungen.
(10) Gewerbliche Vermögensberater, die als Wertpapiervermittler tätig sind, sind nicht berechtigt, zugleich als vertraglich gebundene Vermittler tätig zu sein.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 37 WAG 2018 in einfachen Worten?
§ 37 WAG 2018 behandelt "Heranziehung von Wertpapiervermittlern" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 28. Juli 2017
- Fassung seit
- 3. Januar 2018
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 17:16
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 57/2026 (NR: GP XXVIII RV 502 AB 543 S. 87. BR: AB 11844 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 27/2026 (NR: GP XXVIII RV 404 AB 430 S. 73. BR: AB 11796 S. 989.)
- BGBl. I Nr. 5/2026 (NR: GP XXVIII RV 366 AB 380 S. 63. BR: 11763 AB 11768 S. 986.)
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
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