Bundesgesetze

Wertpapieraufsichtsgesetz 2018

Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 – WAG 2018

WAG 2018BundesgesetzFassung seit 3. Januar 2018RIS-Stand 29. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 20009943 · BGBl. I Nr. 107/2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2026 · 37/02 Kreditwesen · Original im RIS öffnen

§ 52

§ 52 Qualitätsverbesserung der Dienstleistung

Fassung: 3. Januar 2018 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 52 WAG 2018?

  • Kernaussage§ 52 WAG 2018 behandelt "Qualitätsverbesserung der Dienstleistung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Ein Vorteil verbessert die Qualität der jeweiligen Dienstleistung für den Kunden, wenn alle nachstehenden Bedingungen erfüllt...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Qualitätsverbesserung der Dienstleistung

§ 52. (1) Ein Vorteil verbessert die Qualität der jeweiligen Dienstleistung für den Kunden, wenn alle nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:

(2) Der Rechtsträger hat die Anforderungen gemäß Abs. 1 zu erfüllen, so lange er den Vorteil annimmt oder gewährt.

(3) Der Rechtsträger hat nachzuweisen, dass jeglicher von ihm angenommene oder gewährte Vorteil, die Qualität der jeweiligen Dienstleistung für den Kunden verbessert,

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 52 WAG 2018 in einfachen Worten?

§ 52 WAG 2018 behandelt "Qualitätsverbesserung der Dienstleistung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 3. Januar 2018 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
28. Juli 2017
Fassung seit
3. Januar 2018
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

Frühere Fassungen werden hier derzeit nicht angezeigt. Das RIS-Original ist verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 57/2026 (NR: GP XXVIII RV 502 AB 543 S. 87. BR: AB 11844 S. 994.)
  • BGBl. I Nr. 27/2026 (NR: GP XXVIII RV 404 AB 430 S. 73. BR: AB 11796 S. 989.)
  • BGBl. I Nr. 5/2026 (NR: GP XXVIII RV 366 AB 380 S. 63. BR: 11763 AB 11768 S. 986.)
  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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