§ 51
§ 51 Gewährung und Annahme von Vorteilen
Fassung: 3. Januar 2018 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 51 WAG 2018?
- Kernaussage§ 51 WAG 2018 behandelt "Gewährung und Annahme von Vorteilen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Vorteile sind Gebühren, Provisionen oder andere Geldleistungen oder nicht in Geldform angebotene Zuwendungen.
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Gewährung und Annahme von Vorteilen
§ 51. (1) Vorteile sind Gebühren, Provisionen oder andere Geldleistungen oder nicht in Geldform angebotene Zuwendungen.
(2) Ein Rechtsträger handelt nicht ehrlich, redlich und professionell im bestmöglichen Interesse seiner Kunden gemäß § 47 und erfüllt die Verpflichtung gemäß § 45 nicht, wenn er im Zusammenhang mit der Erbringung von Wertpapier- oder Nebendienstleistungen einem Dritten einen Vorteil gewährt oder von einem Dritten annimmt, sofern es sich dabei nicht um den Kunden oder eine Person handelt, die im Auftrag des Kunden tätig wird.
(3) Die Gewährung oder Annahme von Vorteilen gemäß Abs. 2 ist jedoch zulässig, wenn diese
(4) Der Rechtsträger hat den Kunden über den Mechanismus für die Weitergabe der Vorteile an den Kunden zu unterrichten, die er im Zusammenhang mit der Erbringung der Wertpapier- oder Nebendienstleistung eingenommen hat.
(5) In Bezug auf Vorteile, die von Dritten entgegengenommen oder Dritten gewährt werden, hat der Rechtsträger gegenüber dem Kunden die folgenden Informationen offenzulegen:
(6) Bei der Umsetzung der Anforderungen gemäß Abs. 5 hat der Rechtsträger den Vorschriften über Kosten und Gebühren in § 48 Abs. 1 Z 3 und in Art. 50 der delegierten Verordnung (EU) 2017/565 Rechnung zu tragen.
(7) Sind an einem Vertriebskanal mehrere Rechtsträger beteiligt, hat jeder, der eine Wertpapier- oder Nebendienstleistung erbringt, seine Offenlegungspflichten gegenüber seinen Kunden zu erfüllen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 51 WAG 2018 in einfachen Worten?
§ 51 WAG 2018 behandelt "Gewährung und Annahme von Vorteilen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 3. Januar 2018 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 28. Juli 2017
- Fassung seit
- 3. Januar 2018
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 00:13
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 57/2026 (NR: GP XXVIII RV 502 AB 543 S. 87. BR: AB 11844 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 27/2026 (NR: GP XXVIII RV 404 AB 430 S. 73. BR: AB 11796 S. 989.)
- BGBl. I Nr. 5/2026 (NR: GP XXVIII RV 366 AB 380 S. 63. BR: 11763 AB 11768 S. 986.)
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
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