§ 90
§ 90 Aufsicht
Fassung: 6. Juni 2026 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 90 WAG 2018?
- Kernaussage§ 90 WAG 2018 behandelt "Aufsicht" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die FMA hat die Einhaltung dieses Bundesgesetzes sowie einer aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung, der Verordnung...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Aufsicht
§ 90. (1) Die FMA hat die Einhaltung dieses Bundesgesetzes sowie einer aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung, der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 und, soweit anwendbar, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie einer aufgrund dieser EU-Verordnungen oder der Richtlinie 2014/65/EU erlassenen delegierten Verordnung oder eines aufgrund von Art. 40 oder 41 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 erlassenen Beschlusses sowie eines für die Aufsicht über Rechtsträger gemäß § 26 relevanten technischen Standards im Sinne von Art. 10 bis 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 durch
(1a) Die FMA hat die Einhaltung
(2) Die FMA hat auf Grund der ihr nach diesem Bundesgesetz zukommenden Aufgaben alle Untersuchungen durchzuführen und jene Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind,
(3) In Ausübung der Zuständigkeiten gemäß Abs. 1 und Abs. 2 ist die FMA unbeschadet der ihr auf Grund anderer bundesgesetzlicher Bestimmungen zustehenden Befugnisse jederzeit ermächtigt,
(4) Die FMA ist zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten ermächtigt, soweit dies eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung der ihr nach diesem Bundesgesetz, dem Wertpapierfirmengesetz (WPFG) und dem BörseG 2018 übertragenen Aufgaben in folgenden Bereichen ist:
(5) Die Übermittlung von Daten gemäß Abs. 4 und von Daten, die die FMA gemäß ihren Befugnissen ermitteln kann, sowie der Abschluss von Kooperationsvereinbarungen gemäß § 111 sind im Rahmen der Amtshilfe zulässig sowie an für Wertpapieraufsicht zuständige Behörden von Mitgliedstaaten, soweit dies für die Erfüllung von Aufgaben, die den Aufgaben der FMA nach diesem Bundesgesetz, dem BörseG 2018 oder der Verordnung (EU) 600/2014 entsprechen, oder für andere gesetzliche Aufgaben im Rahmen der Aufsicht über den Finanzmarkt der ersuchenden für Wertpapieraufsicht zuständigen Behörde erforderlich ist, und soweit ein begründetes Ersuchen vorliegt und die übermittelten Daten bei diesen Behörden einem dem Berufsgeheimnis gemäß § 14 FMABG entsprechenden Berufsgeheimnis unterliegen.
(6) Die Übermittlung von Daten gemäß Abs. 4 ist innerhalb desselben Rahmens, zu denselben Zwecken und mit denselben Beschränkungen wie an zuständige Behörden von Mitgliedstaaten gemäß Abs. 5 auch an Behörden von Drittländern, die den Aufgaben der FMA entsprechende Aufgaben wahrzunehmen haben, nur zulässig, soweit die übermittelten Daten bei diesen Behörden einem dem Berufsgeheimnis gemäß § 14 FMABG entsprechenden Berufsgeheimnis unterliegen und im Einklang mit Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679 stehen.
(7) Die FMA kann für die Zwecke der Zusammenarbeit und des Informationsaustausches gemäß Abs. 5 und 6, soweit dies für die Erfüllung von Aufgaben, die den Aufgaben der FMA nach diesem Bundesgesetz, dem BörseG 2018, dem KMG 2019 oder dem WPFG entsprechen, erforderlich ist oder dies für die Wahrnehmung von anderen gesetzlichen Aufgaben im Rahmen der Aufsicht über den Finanzmarkt einer ersuchenden für Wertpapieraufsicht zuständigen Behörde erforderlich ist und die ersuchende Behörde einem gleichartigen Ersuchen auf Zusammenarbeit und Informationsaustausch ebenso entsprechen würde, von ihren Befugnissen auch ausschließlich für Zwecke einer solchen Zusammenarbeit Gebrauch machen, auch wenn die Verhaltensweise, die Gegenstand der Ermittlung ist, keinen Verstoß gegen eine in Österreich geltende Vorschrift darstellt. Von allen ihren Befugnissen gemäß Abs. 3 Z 1 bis 4 und 9 kann die FMA für die Zwecke einer solchen Zusammenarbeit auch gegenüber natürlichen und juristischen Personen Gebrauch machen, die nicht oder in ihrem Herkunftsland zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten im Sinne der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen sind.
(8) Die FMA ist ermächtigt, durch Verordnung oder Bescheid Maßnahmen gemäß Abs. 3 Z 15 mit der Maßgabe festzusetzen, dass diese für Wertpapierdienstleistungsunternehmen, Verwaltungsgesellschaften gemäß § 5 Abs. 1 InvFG 2011, die Dienstleistungen gemäß § 5 Abs. 2 Z 3 oder 4 InvFG 2011 erbringen, oder AIFM gemäß § 4 AIFMG, die Dienstleistungen gemäß § 4 Abs. 4 Z 1 oder Z 2 lit. a oder c AIFMG erbringen, gelten. Art. 42 Abs. 3 und 4 sowie Art. 43 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 sind auf solche Maßnahmen nicht anzuwenden.
(9) Das Landesgericht für Strafsachen Wien als Einzelrichter hat über einen Antrag der FMA nach Abs. 3 Z 6 oder 11 mit Beschluss (§ 86 StPO) zu entscheiden, wobei der Grundsatz der Gesetz- und Verhältnismäßigkeit nach § 5 StPO anzuwenden ist. Die FMA hat ihren Antrag zu begründen (§ 102 Abs. 2 Z 2 bis 4; Anträge nach Abs. 3 Z 12 haben überdies die in § 138 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 StPO vorgesehenen Angaben zu enthalten) und dem Gericht samt den Akten zu übermitteln.
(10) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bleiben durch die Bestimmungen des 14. Abschnitts des TKG 2021, unberührt.
(11) Die FMA kann als zuständige Behörde für die Titel II und III der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 durch Verordnung Ausnahmen von der Vorhandelstransparenz gemäß Art. 4 und 9 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 sowie Aufschub für die Nachhandelstransparenz gemäß Art. 7, Art. 11 Abs. 3, Art. 20 Abs. 2 und Art. 21 Abs. 4 und 4a der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 gewähren.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 90 WAG 2018 in einfachen Worten?
§ 90 WAG 2018 behandelt "Aufsicht" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 6. Juni 2026 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 24. April 2026
- Fassung seit
- 6. Juni 2026
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 00:13
Keine frühere Fassung im lokalen Cache. Der aktuelle RIS-Verweis bleibt als Originalquelle verknüpft.
RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 57/2026 (NR: GP XXVIII RV 502 AB 543 S. 87. BR: AB 11844 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 27/2026 (NR: GP XXVIII RV 404 AB 430 S. 73. BR: AB 11796 S. 989.)
- BGBl. I Nr. 5/2026 (NR: GP XXVIII RV 366 AB 380 S. 63. BR: 11763 AB 11768 S. 986.)
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Rückverweise
Noch keine Rückverweise im lokalen Cache. Die Aktualisierung wurde im Hintergrund vorgemerkt; bis dahin werden ausschließlich lokal vorhandene Daten angezeigt.