§ 57
§ 57 Angemessenheit von sonstigen Wertpapierdienstleistungen
Fassung: 3. Januar 2018 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 57 WAG 2018?
- Kernaussage§ 57 WAG 2018 behandelt "Angemessenheit von sonstigen Wertpapierdienstleistungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Rechtsträger haben bei der Erbringung von anderen als den in § 56 genannten Wertpapierdienstleistungen den...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Angemessenheit von sonstigen Wertpapierdienstleistungen
§ 57. (1) Die Rechtsträger haben bei der Erbringung von anderen als den in § 56 genannten Wertpapierdienstleistungen den Kunden um Angaben zu seinen Kenntnissen und Erfahrungen im Anlagebereich in Bezug auf den speziellen Typ der angebotenen oder vom Kunden gewünschten Produkte oder Dienstleistungen zu bitten, um beurteilen zu können, ob diese für den Kunden angemessen sind. Wird ein Bündel von Dienstleistungen oder Produkten gemäß § 47 Abs. 5 in Betracht gezogen, ist bei der Beurteilung zu berücksichtigen, ob das gesamte gebündelte Paket angemessen ist.
(2) Gelangt der Rechtsträger aufgrund der gemäß Abs. 1 erhaltenen Informationen zu der Auffassung, dass das betreffende Produkt oder die betreffende Dienstleistung für den Kunden nicht angemessen ist, so warnt er den Kunden. Dieser Hinweis kann in standardisierter Form erfolgen.
(3) Falls der Kunde die in Abs. 1 genannten Informationen über seine Kenntnisse und Erfahrungen nicht oder unzureichend macht, hat der Rechtsträger den Kunden zu warnen, dass er ohne diese Informationen nicht beurteilen kann, ob die angebotenen oder gewünschten Produkte oder Dienstleistungen für ihn angemessen sind. Dieser Hinweis kann in standardisierter Form erfolgen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 57 WAG 2018 in einfachen Worten?
§ 57 WAG 2018 behandelt "Angemessenheit von sonstigen Wertpapierdienstleistungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Was hat die Bestimmung mit Leistungsbeurteilung zu tun?
Die Bestimmung kann für Fragen rund um Beurteilung, Leistungsfeststellung, Noten oder Prüfungsergebnisse relevant sein. Entscheidend ist der konkrete Absatz und die dazu passende Fassung.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 3. Januar 2018 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 28. Juli 2017
- Fassung seit
- 3. Januar 2018
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 00:13
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 57/2026 (NR: GP XXVIII RV 502 AB 543 S. 87. BR: AB 11844 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 27/2026 (NR: GP XXVIII RV 404 AB 430 S. 73. BR: AB 11796 S. 989.)
- BGBl. I Nr. 5/2026 (NR: GP XXVIII RV 366 AB 380 S. 63. BR: 11763 AB 11768 S. 986.)
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
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