§ 24
§ 24 Erbringung von Dienstleistungen auf Veranlassung des Kunden
Fassung: 1. Februar 2023 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 24 WAG 2018?
- Kernaussage§ 24 WAG 2018 behandelt "Erbringung von Dienstleistungen auf Veranlassung des Kunden" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Wenn in Österreich ansässige oder niedergelassene Kleinanleger oder professionelle Kunden im Sinne von Anhang II Abschnitt...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Erbringung von Dienstleistungen auf Veranlassung des Kunden
§ 24. (1) Wenn in Österreich ansässige oder niedergelassene Kleinanleger oder professionelle Kunden im Sinne von Anhang II Abschnitt II der Richtlinie 2014/65/EU ausschließlich in Eigeninitiative die Erbringung einer Wertpapierdienstleistung oder die Ausübung einer Anlagetätigkeit durch eine Drittlandfirma veranlassen, so gilt die Anforderung einer Zulassung gemäß § 21 nicht für die Erbringung dieser Dienstleistung oder die Ausübung dieser Anlagetätigkeit, einschließlich Beziehungen, die in direktem Zusammenhang mit der Erbringung dieser Dienstleistung oder der Ausübung dieser Anlagetätigkeit stehen.
(2) Wenn eine Drittlandfirma oder ein Unternehmen, das in ihrem Namen handelt oder enge Verbindungen zu dieser Drittlandfirma hat, oder eine andere im Namen dieses Unternehmens handelnde Person sich aktiv um Kunden oder potenzielle Kunden im Inland bemüht, darf dies nicht als ein Dienst auf eigene ausschließliche Veranlassung des Kunden angesehen werden; dies gilt unbeschadet von gruppeninternen Beziehungen.
(3) Eine Initiative eines in Abs. 1 genannten Kunden berechtigt die Drittlandfirma nicht, neue Kategorien von Anlageprodukten oder Wertpapierdienstleistungen diesem Kunden auf anderem Wege als über die Zweigstelle zu vermarkten.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 24 WAG 2018 in einfachen Worten?
§ 24 WAG 2018 behandelt "Erbringung von Dienstleistungen auf Veranlassung des Kunden" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. Februar 2023 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 3. Januar 2023
- Fassung seit
- 1. Februar 2023
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 00:13
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 57/2026 (NR: GP XXVIII RV 502 AB 543 S. 87. BR: AB 11844 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 27/2026 (NR: GP XXVIII RV 404 AB 430 S. 73. BR: AB 11796 S. 989.)
- BGBl. I Nr. 5/2026 (NR: GP XXVIII RV 366 AB 380 S. 63. BR: 11763 AB 11768 S. 986.)
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
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Verweise
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