§ 90a
§ 90a ESAP-Sammelstelle für die Verordnung (EU) 2019/2088 und freiwillig übermittelte Informationen
Fassung: 19. Februar 2026 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 90a WAG 2018?
- Kernaussage§ 90a WAG 2018 behandelt "ESAP-Sammelstelle für die Verordnung (EU) 2019/2088 und freiwillig übermittelte Informationen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: zum Bezugszeitraum vgl. § 117 Abs. 15
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
ESAP-Sammelstelle für die Verordnung (EU) 2019/2088 und freiwillig übermittelte Informationen
§ 90a. (1) Die FMA ist die Sammelstelle im Sinne des Art. 2 Nr. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 gemäß Art. 18a Abs. 1 und 3 der Verordnung (EU) 2019/2088 für Kreditinstitute und Wertpapierfirmen, die als Finanzmarktteilnehmer gemäß Art. 2 Nr. 1 der Verordnung (EU) 2019/2088 oder als Finanzberater gemäß Art. 2 Nr. 11 der Verordnung (EU) 2019/2088 handeln, und hat diese Informationen im ESAP zugänglich zu machen.
(2) Die FMA ist Sammelstelle im Sinne des Art. 2 Nr. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 gemäß Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 für die Erhebung freiwillig übermittelter Informationen, die in
(3) Die FMA kann für die Übermittlung der Daten gemäß Abs. 2 durch Verordnung ein bestimmtes Format, zusätzlich beizufügende Metadaten und die Übermittlungsmodalitäten festlegen, wenn dies unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben zweckmäßig erscheint. Die FMA ist als datenschutzrechtliche Verantwortliche gemäß Art. 4 Nr. 7 der Datenschutz-Grundverordnung im Zusammenhang mit den Aufgaben gemäß Abs. 1 und 2 zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung ermächtigt.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 90a WAG 2018 in einfachen Worten?
§ 90a WAG 2018 behandelt "ESAP-Sammelstelle für die Verordnung (EU) 2019/2088 und freiwillig übermittelte Informationen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 19. Februar 2026
- Fassung seit
- 19. Februar 2026
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 00:13
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 57/2026 (NR: GP XXVIII RV 502 AB 543 S. 87. BR: AB 11844 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 27/2026 (NR: GP XXVIII RV 404 AB 430 S. 73. BR: AB 11796 S. 989.)
- BGBl. I Nr. 5/2026 (NR: GP XXVIII RV 366 AB 380 S. 63. BR: 11763 AB 11768 S. 986.)
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
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