Bundesgesetze

Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000

Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000)

UVP-G 2000BundesgesetzFassung seit 1. Dezember 2018RIS-Stand 24. Juli 2025

RIS-Gesetzesnummer 10010767 · BGBl. Nr. 697/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000 · 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz · Original im RIS öffnen

§ 9a

§ 9a Auflage und Kundmachung von Edikten im Großverfahren

Fassung: 1. Dezember 2018 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 9a UVP-G 2000?

  • Kernaussage§ 9a UVP-G 2000 beschreibt einen Verfahrensschritt und die dafür maßgeblichen Voraussetzungen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Auflage und Kundmachung von Edikten im Großverfahren

§ 9a. In Großverfahren nach diesem sowie in Verfahren nach dem 3. und dem 6. Abschnitt ist für die Auflage der Unterlagen § 9 Abs. 1 anzuwenden. Auf die Kundmachung von Edikten (§§ 44a bis 44f AVG) in Großverfahren nach diesem sowie nach dem 3. und dem 6. Abschnitt ist § 9 Abs. 3 anzuwenden.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel2. ABSCHNITT · UMWELTVERTRÄGLICHKEITSPRÜFUNG UND KONZENTRIERTES GENEHMIGUNGSVERFAHREN
Gehört thematisch zuVerfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 9a UVP-G 2000 in einfachen Worten?

§ 9a UVP-G 2000 beschreibt einen Verfahrensschritt und die dafür maßgeblichen Voraussetzungen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Dezember 2018 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
19. April 2021
Fassung seit
1. Dezember 2018
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 02:12
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 35/2025 (NR: GP XXVIII RV 89 AB 177 S. 39. BR: AB 11659 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 26/2023 (NR: GP XXVII RV 1901 AB 1938 S. 202. BR: AB 11185 S. 951.)
  • BGBl. I Nr. 80/2018 (NR: GP XXVI RV 275 AB 282 S. 45. BR: 10032 AB 10040 S. 885.)
  • BGBl. I Nr. 111/2017 (NR: GP XXV IA 2256/A AB 1710 S. 188. BR: 9819 AB 9881 S. 871.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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