§ 32
§ 32
Fassung: 23. März 2023 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 32 UVP-G 2000?
- Kernaussage§ 32 UVP-G 2000 behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Beteiligung im Vorantragsabschnitt
§ 32. (1) Im Vorantragsabschnitt ist die Energie-Infrastrukturbehörde miteinzubeziehen und die mitwirkenden Behörden, der Bundesminister/die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, der Umweltanwalt, die Standortgemeinde(n) und gemäß § 19 Abs. 7 anerkannte Umweltorganisationen, deren Berechtigungsbereich sich auf das Bundesland des Standortes erstreckt, sind zum Vorhaben und den vorgelegten Unterlagen anzuhören und können eine Stellungnahme abgeben. Die Unterlagen sind auf der Internetseite der Behörde bereitzustellen.
(2) Die Behörde hat eine öffentliche Erörterung nach § 44c Abs. 1 und 2 AVG an dem Ort abzuhalten, der der Sachlage nach am zweckmäßigsten erscheint. Die Erörterung ist unter Beiziehung der Energie-Infrastrukturbehörde, der mitwirkenden Behörden und anderer Legalparteien und Amtsstellen, die nach den im UVP-Verfahren mitanzuwendenden Verwaltungsvorschriften zu beteiligen sind, vorzunehmen. Bei der öffentlichen Erörterung hat der Projektwerber/die Projektwerberin die Grundzüge des Vorhabens und die wichtigsten anderen vom ihm/ihr geprüften Lösungsmöglichkeiten mit der Begründung der Wahl des beantragten Vorhabens darzulegen. Über die öffentliche Erörterung ist eine Niederschrift zu erstellen, die auf der Internetseite der Behörde zu veröffentlichen ist.
(3) Kann ein Vorhaben von gemeinsamem Interesse voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen auf einen anderen Staat haben, ist der betroffene Staat, in sinngemäßer Anwendung des § 10, über das Vorhaben und die möglichen grenzüberschreitenden Auswirkungen bereits im Vorantragsabschnitt und über die öffentliche Erörterung zu informieren und ist dem betroffenen Staat die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 32 UVP-G 2000 in einfachen Worten?
§ 32 UVP-G 2000 behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 23. März 2023 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 23. März 2023
- Fassung seit
- 23. März 2023
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 02:12
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 35/2025 (NR: GP XXVIII RV 89 AB 177 S. 39. BR: AB 11659 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 26/2023 (NR: GP XXVII RV 1901 AB 1938 S. 202. BR: AB 11185 S. 951.)
- BGBl. I Nr. 80/2018 (NR: GP XXVI RV 275 AB 282 S. 45. BR: 10032 AB 10040 S. 885.)
- BGBl. I Nr. 111/2017 (NR: GP XXV IA 2256/A AB 1710 S. 188. BR: 9819 AB 9881 S. 871.)
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