Bundesgesetze

Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000

Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000)

UVP-G 2000BundesgesetzFassung seit 23. März 2023RIS-Stand 24. Juli 2025

RIS-Gesetzesnummer 10010767 · BGBl. Nr. 697/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000 · 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz · Original im RIS öffnen

§ 24e

§ 24e Information über das Umweltverträglichkeitsgutachten oder die zusammenfassende Bewertung

Fassung: 23. März 2023 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 24e UVP-G 2000?

  • Kernaussage§ 24e UVP-G 2000 behandelt "Information über das Umweltverträglichkeitsgutachten oder die zusammenfassende Bewertung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Information über das Umweltverträglichkeitsgutachten oder die zusammenfassende Bewertung

§ 24e. (1) Dem Projektwerber/der Projektwerberin, den mitwirkenden Behörden, dem Umweltanwalt, dem Standortanwalt, dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan und dem Bundesminister/der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie sind das Umweltverträglichkeitsgutachten oder die zusammenfassende Bewertung unverzüglich zu übermitteln.

(2) Das Umweltverträglichkeitsgutachten (§ 24c) oder die zusammenfassende Bewertung der Umweltauswirkungen (§ 24d) ist unverzüglich bei der Behörde und in der Standortgemeinde mindestens vier Wochen lang zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Diese Auflage ist in geeigneter Form kundzumachen. § 9 Abs. 2 und § 44b Abs. 2 zweiter bis vierter Satz AVG sind anzuwenden.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel4. ABSCHNITT · BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR WASSERWIRTSCHAFTLICH BEDEUTSAME VORHABEN
Gehört thematisch zuVerfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 24e UVP-G 2000 in einfachen Worten?

§ 24e UVP-G 2000 behandelt "Information über das Umweltverträglichkeitsgutachten oder die zusammenfassende Bewertung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 23. März 2023 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
23. März 2023
Fassung seit
23. März 2023
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 02:12
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 35/2025 (NR: GP XXVIII RV 89 AB 177 S. 39. BR: AB 11659 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 26/2023 (NR: GP XXVII RV 1901 AB 1938 S. 202. BR: AB 11185 S. 951.)
  • BGBl. I Nr. 80/2018 (NR: GP XXVI RV 275 AB 282 S. 45. BR: 10032 AB 10040 S. 885.)
  • BGBl. I Nr. 111/2017 (NR: GP XXV IA 2256/A AB 1710 S. 188. BR: 9819 AB 9881 S. 871.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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