§ 24b
§ 24b Zeitplan
Fassung: 23. März 2023 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 24b UVP-G 2000?
- Kernaussage§ 24b UVP-G 2000 behandelt "Zeitplan" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Zeitplan
§ 24b. (1) Die Behörde gemäß § 24 Abs. 1 hat gemeinsam mit der Behörde gemäß § 24 Abs. 3 einen Zeitplan für den Ablauf der Verfahren zu erstellen, in dem für die einzelnen Verfahrensschritte unter Berücksichtigung der durch Art, Größe und Standort des Vorhabens notwendigen Erhebungen und Untersuchungen Fristen festgelegt werden. Der Zeitplan ist im Internet zu veröffentlichen und bei erheblichen Änderungen von der Behörde zu aktualisieren. Erhebliche Überschreitungen des Zeitplans sind in den Genehmigungsbescheiden zu begründen.
(2) Die Behörde hat über den Genehmigungsantrag gemäß § 24a ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch innerhalb von 12 Monaten zu entscheiden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 24b UVP-G 2000 in einfachen Worten?
§ 24b UVP-G 2000 behandelt "Zeitplan" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 23. März 2023 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 24. November 2023
- Fassung seit
- 23. März 2023
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 02:12
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 35/2025 (NR: GP XXVIII RV 89 AB 177 S. 39. BR: AB 11659 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 26/2023 (NR: GP XXVII RV 1901 AB 1938 S. 202. BR: AB 11185 S. 951.)
- BGBl. I Nr. 80/2018 (NR: GP XXVI RV 275 AB 282 S. 45. BR: 10032 AB 10040 S. 885.)
- BGBl. I Nr. 111/2017 (NR: GP XXV IA 2256/A AB 1710 S. 188. BR: 9819 AB 9881 S. 871.)
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