Bundesgesetze

Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000

Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000)

UVP-G 2000BundesgesetzFassung seit 23. März 2023RIS-Stand 24. Juli 2025

RIS-Gesetzesnummer 10010767 · BGBl. Nr. 697/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000 · 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz · Original im RIS öffnen

§ 27

§ 27 Vorsitz und Geschäftsführung des Umweltrates

Fassung: 23. März 2023 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 27 UVP-G 2000?

  • Kernaussage§ 27 UVP-G 2000 behandelt "Vorsitz und Geschäftsführung des Umweltrates" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Vorsitz und Geschäftsführung des Umweltrates

§ 27. (1) Der Umweltrat wählt aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n und zwei stellvertretende Vorsitzende. Der/Die Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden werden für die jeweilige Legislaturperiode gewählt und bleiben im Amt bis zum nächsten Zusammentreten des Umweltrates. Wiederbestellungen sind zulässig.

(2) Die Sitzungen des Umweltrates sind nach Bedarf einzuberufen. Begehrt ein Mitglied oder das Bundesverwaltungsgericht die Einberufung einer Sitzung, so hat der/die Vorsitzende eine Sitzung einzuberufen, die binnen vier Wochen stattzufinden hat.

(3) Für Beratungen und Beschlußfassungen im Umweltrat ist die Anwesenheit von mehr als der Hälfte seiner Mitglieder erforderlich. Zur Beschlußfassung genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist unzulässig.

(4) Die Beifügung von Minderheitenvoten ist zulässig.

(5) Der Umweltrat kann aus seiner Mitte ständige oder nicht ständige Arbeitsausschüsse bilden, denen er die Vorbereitung, Begutachtung und Bearbeitung einzelner Angelegenheiten übertragen kann. Er ist auch berechtigt, die Geschäftsführung, Vorbegutachtung und die Bearbeitung einzelner Angelegenheiten einem einzelnen Mitglied (Berichterstatter/in) zu übertragen.

(6) Jedes Mitglied des Umweltrates ist verpflichtet, an den Sitzungen – außer im Fall der gerechtfertigten Verhinderung – teilzunehmen. Jedes Mitglied hat seine Verhinderung an der Teilnahme rechtzeitig bekanntzugeben, worauf das Ersatzmitglied einzuladen ist.

(7) Die Geschäftsführung des Umweltrates obliegt dem Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie. Der/die Bundesminister/in für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat dem Umweltrat nach Anhörung das notwendige Personal zur Verfügung zu stellen.

(8) Die mit der Geschäftsführung des Umweltrates betrauten Bediensteten sind im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Umweltrat nur an die Anordnungen des/der Vorsitzenden oder der in der Geschäftsordnung bezeichneten Mitglieder gebunden.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel5. ABSCHNITT
Gehört thematisch zuSchulpflicht und Teilnahme, Rechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 27 UVP-G 2000 in einfachen Worten?

§ 27 UVP-G 2000 behandelt "Vorsitz und Geschäftsführung des Umweltrates" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Gilt in dieser Darstellung von 23. März 2023 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
23. März 2023
Fassung seit
23. März 2023
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 02:12
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 35/2025 (NR: GP XXVIII RV 89 AB 177 S. 39. BR: AB 11659 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 26/2023 (NR: GP XXVII RV 1901 AB 1938 S. 202. BR: AB 11185 S. 951.)
  • BGBl. I Nr. 80/2018 (NR: GP XXVI RV 275 AB 282 S. 45. BR: 10032 AB 10040 S. 885.)
  • BGBl. I Nr. 111/2017 (NR: GP XXV IA 2256/A AB 1710 S. 188. BR: 9819 AB 9881 S. 871.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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