§ 25
§ 25 UMWELTRAT
Fassung: 23. März 2023 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 25 UVP-G 2000?
- Kernaussage§ 25 UVP-G 2000 behandelt "UMWELTRAT" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
5. ABSCHNITT
UMWELTRAT
Einrichtung und Aufgaben
§ 25. (1) Beim Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ein Umweltrat eingerichtet.
(2) Der Umweltrat hat folgende Aufgaben:
(3) Die zuständigen Bundesminister/innen und Landesregierungen haben auf Ersuchen des Umweltrates diesem über Erfahrungen auf dem Gebiet der Umweltverträglichkeitsprüfung und der Vollziehung dieses Gesetzes aus ihrem Bereich zu berichten.
(4) Die auf Grund des 2. Abschnittes dieses Bundesgesetzes ergehenden Genehmigungsentscheidungen sowie die auf Grund des 3. Abschnittes dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen und Genehmigungsentscheidungen sind dem Umweltrat zuzustellen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 25 UVP-G 2000 in einfachen Worten?
§ 25 UVP-G 2000 behandelt "UMWELTRAT" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 23. März 2023 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 23. März 2023
- Fassung seit
- 23. März 2023
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 35/2025 (NR: GP XXVIII RV 89 AB 177 S. 39. BR: AB 11659 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 26/2023 (NR: GP XXVII RV 1901 AB 1938 S. 202. BR: AB 11185 S. 951.)
- BGBl. I Nr. 80/2018 (NR: GP XXVI RV 275 AB 282 S. 45. BR: 10032 AB 10040 S. 885.)
- BGBl. I Nr. 111/2017 (NR: GP XXV IA 2256/A AB 1710 S. 188. BR: 9819 AB 9881 S. 871.)
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Verweise
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Rückverweise
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