§ 44
§ 44 Bericht an den Nationalrat
Fassung: 23. März 2023 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 44 UVP-G 2000?
- Kernaussage§ 44 UVP-G 2000 behandelt "Bericht an den Nationalrat" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Bericht an den Nationalrat
§ 44. Der/die Bundesminister/in für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat dem Nationalrat alle drei Jahre, erstmals 1998, über die Vollziehung dieses Bundesgesetzes und nach anderen Bundesgesetzen durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfungen, unbeschadet diesbezüglicher Angaben im Gewässerschutzbericht gemäß § 33e WRG 1959, zu berichten.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 44 UVP-G 2000 in einfachen Worten?
§ 44 UVP-G 2000 behandelt "Bericht an den Nationalrat" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 23. März 2023 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 23. März 2023
- Fassung seit
- 23. März 2023
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 02:12
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 35/2025 (NR: GP XXVIII RV 89 AB 177 S. 39. BR: AB 11659 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 26/2023 (NR: GP XXVII RV 1901 AB 1938 S. 202. BR: AB 11185 S. 951.)
- BGBl. I Nr. 80/2018 (NR: GP XXVI RV 275 AB 282 S. 45. BR: 10032 AB 10040 S. 885.)
- BGBl. I Nr. 111/2017 (NR: GP XXV IA 2256/A AB 1710 S. 188. BR: 9819 AB 9881 S. 871.)
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