Bundesgesetze

Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000

Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000)

UVP-G 2000BundesgesetzFassung seit 24. Juli 2025RIS-Stand 24. Juli 2025

RIS-Gesetzesnummer 10010767 · BGBl. Nr. 697/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000 · 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz · Original im RIS öffnen

§ 1

§ 1 Aufgabe von Umweltverträglichkeitsprüfung und Bürgerbeteiligung

Fassung: 24. Juli 2025 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 1 UVP-G 2000?

  • Kernaussage§ 1 UVP-G 2000 regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

1. ABSCHNITT

Aufgabe von Umweltverträglichkeitsprüfung und Bürgerbeteiligung

§ 1. (1) Aufgabe der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist es, unter Beteiligung der Öffentlichkeit auf fachlicher Grundlage

(2) Durch dieses Bundesgesetz werden folgende Rechtsakte der Europäischen Union umgesetzt oder begleitend umgesetzt:

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel1. ABSCHNITT
Gehört thematisch zuBeurteilung, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger ParagraphAnfang oder Ende der Rechtsvorschrift.
Nächster Paragraph§ 2 Begriffsbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 1 UVP-G 2000 in einfachen Worten?

§ 1 UVP-G 2000 regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 24. Juli 2025 bis laufend.

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Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
24. Juli 2025
Fassung seit
24. Juli 2025
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 02:12
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 35/2025 (NR: GP XXVIII RV 89 AB 177 S. 39. BR: AB 11659 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 26/2023 (NR: GP XXVII RV 1901 AB 1938 S. 202. BR: AB 11185 S. 951.)
  • BGBl. I Nr. 80/2018 (NR: GP XXVI RV 275 AB 282 S. 45. BR: 10032 AB 10040 S. 885.)
  • BGBl. I Nr. 111/2017 (NR: GP XXV IA 2256/A AB 1710 S. 188. BR: 9819 AB 9881 S. 871.)

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