§ 21
§ 21 Übergangsbestimmungen
Fassung: 30. September 2025 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 21 SNG?
- Kernaussage§ 21 SNG behandelt "Übergangsbestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erteilte Ermächtigungen gemäß § 91c Abs. 3 SPG in der Fassung vor...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Übergangsbestimmungen
§ 21. (1) Vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erteilte Ermächtigungen gemäß § 91c Abs. 3 SPG in der Fassung vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gelten als Ermächtigungen gemäß § 14 Abs. 2 und bleiben bis zum festgesetzten Zeitpunkt, längstens bis zum 31. Dezember 2016, weiterhin gültig; für diese gelten die Löschungsfristen nach § 13.
(2) Personenbezogene Daten, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes von den Organisationseinheiten gemäß § 1 Abs. 3 für die Aufgabe nach § 21 Abs. 3 SPG in der Fassung vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes rechtmäßig ermittelt wurden, dürfen nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und 2 in der Datenanwendung gemäß § 12 verarbeitet werden.
(3) Lokale Datenanwendungen der Organisationseinheiten gemäß § 1 Abs. 3, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes auf Grundlage des § 53 SPG geführt wurden, dürfen für die Aufgaben nach dem SPG bis zur vollständigen Inbetriebnahme der Datenanwendung nach § 12, längstens bis zum 1. Juli 2017 weitergeführt werden. Darüber hinaus dürfen diese Datenanwendungen ausschließlich für die Zwecke der Übernahme von rechtmäßig verarbeiteten Daten in die Datenanwendung nach § 12 und der Durchführung von Abfragen nach Maßgabe anderer bundesgesetzlicher Regelungen oder unionsrechtlicher Vorschriften bis 1. Juli 2019 weitergeführt werden.
(4) Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits Bedienstete der Organisationseinheiten gemäß § 1 Abs. 3 sind, haben die in § 2 Abs. 3 vorgesehene spezielle Ausbildung für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung innerhalb von drei Jahren ab dem Tag des Inkrafttretens zu absolvieren.
(5) § 2a ist auf Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2020 bereits Bedienstete gemäß § 2 Abs. 3 sind, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die erstmalige Vertrauenswürdigkeitsprüfung innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2020 durchzuführen ist. § 2a Abs. 8 zweiter und dritter Satz gelten sinngemäß.
(6) Die Ausschreibung der Funktionen des Direktors der Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst sowie seiner Stellvertreter ist bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/2021 zulässig, wobei im Ausschreibungsverfahren ergänzend die Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/2021 anzuwenden sind.
(7) Bedienstete der Organisationseinheiten gemäß § 1 Abs. 3, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/2021 eine Nebenbeschäftigung bei der Dienstbehörde gemeldet haben, haben die in § 2 Abs. 6 vorgesehene Genehmigung für Nebenbeschäftigungen unverzüglich, längstens binnen zwei Wochen nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/2021, bei der Dienstbehörde zu beantragen. Bis zur Entscheidung der Dienstbehörde darf der Bedienstete die Nebenbeschäftigung vorläufig ausüben. Im Übrigen kann die in § 2 Abs. 6 vorgesehene Genehmigung für Nebenbeschäftigungen bereits vor Beginn der Tätigkeit in einer Organisationseinheit gemäß § 1 Abs. 3 bei der Dienstbehörde beantragt werden.
(8) Personenbezogene Daten, die vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/2021 von den Organisationseinheiten gemäß § 1 Abs. 3 für die Befugnisse gemäß § 49d und 49e SPG in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/2021 rechtmäßig verarbeitet wurden, dürfen nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/2021 in der Datenverarbeitung gemäß § 12 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/2021 verarbeitet werden. Abweichend von § 12 Abs. 3 zweiter Satz letzter Fall in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/2021 sind diese Daten längstens nach drei Jahren zu löschen.
(9) Vertrauenswürdigkeitsprüfungen gemäß § 2a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/2021 können bereits mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/2021 vorgenommen werden.
(10) Vertrauenswürdigkeitsprüfungen gemäß § 15c Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 54/2025 können bereits mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes vorgenommen werden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 21 SNG in einfachen Worten?
§ 21 SNG behandelt "Übergangsbestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 30. September 2025 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 29. September 2025
- Fassung seit
- 30. September 2025
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 22:31
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RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 54/2025 (NR: GP XXVIII RV 136 AB 164 S. 35. BR: AB 11669 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 5/2025 (NR: GP XXVIII IA 2/A AB 6 S. 3. BR: AB 11608 S. 972.)
- BGBl. I Nr. 8/2023 (NR: GP XXVII IA 2968/A AB 1909 S. 195. BR: AB 11178 S. 950.)
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