Bundesgesetze

Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz

Bundesgesetz über die Organisation, Aufgaben und Befugnisse des Verfassungsschutzes (Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz – SNG)

SNGBundesgesetzFassung seit 1. Dezember 2021RIS-Stand 29. September 2025

RIS-Gesetzesnummer 20009486 · BGBl. I Nr. 5/2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2021 · 41/01 Sicherheitsrecht · Original im RIS öffnen

§ 17d

§ 17d Berichte

Fassung: 1. Dezember 2021 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 17d SNG?

  • Kernaussage§ 17d SNG behandelt "Berichte" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Kontrollkommission hat dem Bundesminister für Inneres und dem Ständigen Unterausschuss jährlich bis spätestens 31. März...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Berichte

§ 17d. (1) Die Kontrollkommission hat dem Bundesminister für Inneres und dem Ständigen Unterausschuss jährlich bis spätestens 31. März des Folgejahres einen Bericht über ihre Aufgabenwahrnehmung und Empfehlungen zu erstatten.

(2) Über ihre Tätigkeit kann die Kontrollkommission jederzeit dem Bundesminister für Inneres und dem Ständigen Unterausschuss berichten.

(3) Überdies kann die Kontrollkommission jederzeit Empfehlungen an den Bundesminister für Inneres richten, welche der Bundesminister für Inneres dem Ständigen Unterausschuss in dessen Sitzungen zur Kenntnis zu bringen hat.

(4) Die Kontrollkommission hat dem Ständigen Unterausschuss für Auskünfte über wesentliche Entwicklungen zur Verfügung zu stehen; zudem steht es der Kontrollkommission frei, in solchen Angelegenheiten jederzeit von sich aus an den Ständigen Unterausschuss heranzutreten. In einem solchen Fall hat der Vorsitzende seine Absicht dem Vorsitzenden des Ständigen Unterausschusses mitzuteilen.

(5) Die Kontrollkommission hat jährlich einen Bericht zu erstellen, mit dem die Öffentlichkeit, unter Einhaltung von gesetzlichen Verschwiegenheitspflichten, über ihre Tätigkeit informiert wird.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 17c Rechte und Pflichten
Nächster Paragraph§ 17e 5. Hauptstück

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 17d SNG in einfachen Worten?

§ 17d SNG behandelt "Berichte" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Dezember 2021 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
26. November 2021
Fassung seit
1. Dezember 2021
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 22:31
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 54/2025 (NR: GP XXVIII RV 136 AB 164 S. 35. BR: AB 11669 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 5/2025 (NR: GP XXVIII IA 2/A AB 6 S. 3. BR: AB 11608 S. 972.)
  • BGBl. I Nr. 8/2023 (NR: GP XXVII IA 2968/A AB 1909 S. 195. BR: AB 11178 S. 950.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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