§ 15b
§ 15b Besondere Bestimmungen für die Durchführung der Überwachung von Nachrichten
Fassung: 1. Oktober 2025 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 15b SNG?
- Kernaussage§ 15b SNG behandelt "Besondere Bestimmungen für die Durchführung der Überwachung von Nachrichten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Abs. 1 und 2: zum Bezugszeitraum vgl. § 18 Abs. 11
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Besondere Bestimmungen für die Durchführung der Überwachung von Nachrichten
§ 15b. (1) Bei der Durchführung einer Ermittlungsmaßnahme gemäß § 11 Abs. 1 Z 9 ist technisch sicherzustellen, dass
(2) Bei jedem Einsatz gemäß § 11 Abs. 1 Z 9 ist technisch sicherzustellen, dass
(3) Die Direktion hat die nach § 11 Abs. 1 Z 8 oder 9 ermittelten Nachrichten und Informationen zu prüfen und diejenigen weiterzuverarbeiten, die für die Vorbeugung jenes verfassungsgefährdenden Angriffs, für den die Maßnahme bewilligt wurde, erforderlich sind (§ 9 Abs. 1) oder nach Abs. 4 weiterverarbeitet werden dürfen. Alle anderen Nachrichten und Informationen sind unverzüglich zu löschen (§ 63 SPG).
(4) Ergeben sich aus den ermittelten Nachrichten und Informationen Hinweise auf
(5) Der Bund haftet für vermögensrechtliche Nachteile, die durch die Durchführung einer Überwachung von Nachrichten nach diesem Bundesgesetz entstanden sind. Der Ersatzanspruch ist ausgeschlossen, wenn der Geschädigte die Durchführung der Ermittlungsmaßnahme vorsätzlich herbeigeführt hat. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt. Auf das Verfahren ist das Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, anzuwenden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 15b SNG in einfachen Worten?
§ 15b SNG behandelt "Besondere Bestimmungen für die Durchführung der Überwachung von Nachrichten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Oktober 2025 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 29. September 2025
- Fassung seit
- 1. Oktober 2025
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 22:31
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 54/2025 (NR: GP XXVIII RV 136 AB 164 S. 35. BR: AB 11669 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 5/2025 (NR: GP XXVIII IA 2/A AB 6 S. 3. BR: AB 11608 S. 972.)
- BGBl. I Nr. 8/2023 (NR: GP XXVII IA 2968/A AB 1909 S. 195. BR: AB 11178 S. 950.)
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