Bundesgesetze

Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz

Bundesgesetz über die Organisation, Aufgaben und Befugnisse des Verfassungsschutzes (Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz – SNG)

SNGBundesgesetzFassung seit 1. Dezember 2021RIS-Stand 29. September 2025

RIS-Gesetzesnummer 20009486 · BGBl. I Nr. 5/2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2021 · 41/01 Sicherheitsrecht · Original im RIS öffnen

§ 12

§ 12 Datenverarbeitungen

Fassung: 1. Dezember 2021 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 12 SNG?

  • Kernaussage§ 12 SNG behandelt "Datenverarbeitungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Bundesminister für Inneres und die Landespolizeidirektionen dürfen als gemeinsam Verantwortliche in einer Datenverarbeitung zum Zweck...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Datenverarbeitungen

§ 12. (1) Der Bundesminister für Inneres und die Landespolizeidirektionen dürfen als gemeinsam Verantwortliche in einer Datenverarbeitung zum Zweck der Bewertung von wahrscheinlichen Gefährdungen sowie zum Erkennen von Zusammenhängen und Strukturen mittels operativer oder strategischer Analyse

(1a) Die Direktion ist ermächtigt, zum Zweck der Beurteilung von verfassungsschutzrelevanten Bedrohungslagen (§ 8 Abs. 1) mittels strategischer Analyse Datenarten nach Abs. 1 Z 1 d) und e), Z 2 a) bis o) sowie tat- und fallbezogene Informationen und Verwaltungsdaten zu verarbeiten, die sie gemäß § 10 ermittelt oder in Vollziehung von Bundes- oder Landesgesetzen verarbeitet hat oder verarbeiten darf, sofern sich die Verarbeitung dieser Daten nicht nach Abs. 1 richtet. Sobald die Voraussetzungen des Abs. 1 vorliegen, sind die diesbezüglichen personenbezogenen Daten in die Datenverarbeitung nach Abs. 1 zu überführen. Darüber hinaus sind die Daten zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der Aufgabe nach § 8 Abs. 1 nicht mehr benötigt werden, längstens jedoch nach zehn Jahren. Die Direktion hat diese Daten einmal jährlich daraufhin zu prüfen, ob ihre Verarbeitung weiterhin erforderlich ist.

(2) Die Daten sind vor der Verarbeitung in der Datenverarbeitung auf ihre Erheblichkeit und Richtigkeit zu prüfen sowie während der Verwendung zu aktualisieren. Erweisen sich Daten als unrichtig, dann sind diese richtigzustellen oder zu löschen, es sei denn, die Weiterverarbeitung von Falschinformationen mit der Kennzeichnung „unrichtig“ ist zur Erfüllung des Zwecks (Abs. 1 und 1a) erforderlich. Bei Einstellung von Ermittlungen oder Beendigung eines Verfahrens einer Staatsanwaltschaft oder eines Strafgerichtes sind die Daten durch Anmerkung der Einstellung oder Verfahrensbeendigung und des bekannt gewordenen Grundes zu aktualisieren. Eine Aktualisierung oder Richtigstellung von Daten nach Abs. 1 Z 1 lit. a bis d und Z 2 lit. a bis i darf jeder Verantwortliche vornehmen. Hievon ist jener Verantwortliche, der die Daten ursprünglich verarbeitet hat, zu informieren.

(3) Daten sind nach Maßgabe des § 13 zu löschen. Daten zu Verdächtigen gemäß Abs. 1 Z 3 und damit in Zusammenhang stehenden Personen gemäß Abs. 1 Z 5 sind längstens nach fünf Jahren, Personen gemäß Abs. 1 Z 4 längstens nach drei Jahren und zu Betroffenen gemäß Abs. 1 Z 3a längstens nach fünf Jahren zu löschen; bei mehreren Speicherungen nach derselben Ziffer bestimmt sich die Löschung nach dem Zeitpunkt der letzten Speicherung. Daten zu Kontakt- und Begleitpersonen gemäß Abs. 1 Z 4 sind jedenfalls zu löschen, wenn keine Gründe für die Annahme mehr vorliegen, dass über sie für die Erfüllung der Aufgabe relevante Informationen beschafft werden können.

(4) Übermittlungen sind an Sicherheitsbehörden für Zwecke der Sicherheitspolizei und Strafrechtspflege, an Staatsanwaltschaften und ordentliche Gerichte für Zwecke der Strafrechtspflege, an die Teilnehmer einer Fallkonferenz Staatsschutz unter den Voraussetzungen des § 6a Abs. 2, an Einrichtungen gemäß § 7 Abs. 2, soweit dies für die Erfüllung der Aufgabe der Einrichtung unbedingt erforderlich ist und die Einrichtung sich zur vertraulichen Behandlung verpflichtet hat, an verfassungsmäßige Einrichtungen nach Maßgabe des § 8 Abs. 2, an Betreiber kritischer Infrastrukturen, soweit dies für den Betrieb von wesentlicher Bedeutung ist und der Betreiber sich zur vertraulichen Behandlung verpflichtet hat, und darüber hinaus an Dienststellen inländischer Behörden, soweit dies eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung einer ihr gesetzlich übertragenen Aufgabe ist, an ausländische Sicherheitsbehörden und Sicherheitsorganisationen (§ 2 Abs. 2 und 3 PolKG) sowie Organe der Europäischen Union oder Vereinten Nationen entsprechend den Bestimmungen über die internationale polizeiliche Amtshilfe zulässig. Begehrt beim Empfänger eine betroffene Person Auskunft über personenbezogene Daten, die von einer Organisationseinheit gemäß § 1 Abs. 3 übermittelt worden sind, ist vor der Entscheidung über die Erteilung einer Auskunft der Organisationseinheit gemäß § 1 Abs. 3 Gelegenheit zur Stellungnahme über das Vorliegen einer Voraussetzung gemäß § 44 Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 4 DSG zu geben. Teilt die Organisationseinheit gemäß § 1 Abs. 3 mit, dass die Voraussetzungen für die Einschränkung des Auskunftsrechts gemäß § 44 Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 4 DSG vorliegen, ist die Auskunft gegenüber dem Auskunftswerber nicht zu erteilen.

(4a) Soweit die Zulässigkeit der Übermittlung von Daten an die Verpflichtung zur vertraulichen Behandlung (Abs. 4) geknüpft ist, ist die Weiterverarbeitung der Daten beim Empfänger nur im Rahmen der gesetzlichen oder im Sinne des § 7 Abs. 2 bestehenden vertraglichen Verpflichtungen oder sonst nur für den der Übermittlung zugrunde liegenden Zweck zulässig. Die Daten sind zu löschen, sobald diese dafür nicht mehr benötigt werden.

(5) Bei der Datenverarbeitung nach Abs. 1 obliegt jedem gemeinsam Verantwortlichen (§ 47 DSG) die Erfüllung von Pflichten nach den §§ 42 bis 45 DSG nur hinsichtlich der von ihm ursprünglich verarbeiteten Daten. Nimmt ein Betroffener unter Nachweis seiner Identität ein Recht nach den §§ 43 bis 45 DSG gegenüber einem unzuständigen gemeinsam Verantwortlichen wahr, ist er an den zuständigen gemeinsam Verantwortlichen zu verweisen, sofern nicht ein Fall des § 43 Abs. 4 DSG vorliegt.

(6) Die Kontrolle der Datenverarbeitungen nach Abs. 1 und 1a obliegt dem Rechtsschutzbeauftragten nach Maßgabe des § 91c Abs. 2 SPG sowie § 15 Abs. 1.

(7) Darüber hinaus ist die Direktion nach Maßgabe des § 54b SPG ermächtigt, personenbezogene Daten von Menschen, die Informationen zur Erfüllung der Aufgabe der erweiterten Gefahrenerforschung (§ 6 Abs. 1), des vorbeugenden Schutzes vor verfassungsgefährdenden Angriffen (§ 6 Abs. 2), zur Abwehr gefährlicher Angriffe oder krimineller Verbindungen (§ 21 Abs. 1 SPG) weitergeben, zu verarbeiten.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuBeurteilung, Rechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 12 SNG in einfachen Worten?

§ 12 SNG behandelt "Datenverarbeitungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Was hat die Bestimmung mit Leistungsbeurteilung zu tun?

Die Bestimmung kann für Fragen rund um Beurteilung, Leistungsfeststellung, Noten oder Prüfungsergebnisse relevant sein. Entscheidend ist der konkrete Absatz und die dazu passende Fassung.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Dezember 2021 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
26. November 2021
Fassung seit
1. Dezember 2021
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 22:31
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 54/2025 (NR: GP XXVIII RV 136 AB 164 S. 35. BR: AB 11669 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 5/2025 (NR: GP XXVIII IA 2/A AB 6 S. 3. BR: AB 11608 S. 972.)
  • BGBl. I Nr. 8/2023 (NR: GP XXVII IA 2968/A AB 1909 S. 195. BR: AB 11178 S. 950.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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