§ 17
§ 17 Berichte über den Verfassungsschutz
Fassung: 1. Oktober 2025 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 17 SNG?
- Kernaussage§ 17 SNG behandelt "Berichte über den Verfassungsschutz" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Abs. 3a und 3b: zum Bezugszeitraum vgl. § 18 Abs. 11
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Berichte über den Verfassungsschutz
§ 17. (1) Die Direktion hat unter Einbeziehung der Tätigkeiten der für Staatsschutz zuständigen Organisationseinheiten der Landespolizeidirektionen jährlich einen Bericht zu erstellen, mit dem die Öffentlichkeit, unter Einhaltung von gesetzlichen Verschwiegenheitspflichten, über aktuelle und mögliche verfassungsschutzrelevante Entwicklungen informiert wird.
(1a) Darüber hinaus erstattet die Direktion dem Bundesminister für Inneres jährlich bis spätestens 31. März des Folgejahres einen Bericht über die Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Bundesgesetz durch die Direktion und die für Staatsschutz zuständigen Organisationseinheiten der Landespolizeidirektionen. Der Bundesminister für Inneres hat diesen Bericht dem ständigen Unterausschuss des Ausschusses für innere Angelegenheiten zur Überprüfung von Maßnahmen zum Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit (Ständiger Unterausschuss) zu übermitteln.
(2) Der Bundesminister für Inneres hat dem Ständigen Unterausschuss in dessen Sitzungen über die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Bundesgesetz, insbesondere über wesentliche Änderungen von die innere Sicherheit betreffenden Lagebildern, über einzelne Sachverhalte, die Gegenstand politischer Diskussionen oder öffentlicher Berichterstattung sind, oder über wesentliche Änderungen der Organisation oder der Aufgaben der Direktion zu berichten.
(3) Über den Stand der Ausbildung nach § 2 Abs. 3, Maßnahmen zur Qualitätssicherung nach § 2 Abs. 5, Vorgehen nach § 6 Abs. 4 Z 1, Ermächtigungen nach § 6 Abs. 5, Unterrichtungen nach § 8 Abs. 2 erster Satz, die Durchführung von Ermittlungsmaßnahmen nach § 11 Abs. 1 Z 8 oder 9 sowie die Information Betroffener nach § 16 hat der Bundesminister für Inneres dem Ständigen Unterausschuss jedenfalls halbjährlich, über die personelle und finanzielle Ressourcenausstattung der Direktion im abgelaufenen Jahr jedenfalls jährlich zu berichten.
(3a) Der Bundesminister für Inneres hat dem Ständigen Unterausschuss unverzüglich zu berichten, wenn die Anzahl der Fälle einer Überwachung von Nachrichten nach § 11 Abs. 1 Z 9 innerhalb eines Kalenderjahres 30 übersteigt.
(3b) Der Bundesminister für Inneres hat dem Ständigen Unterausschuss
(4) Den Bericht des Rechtsschutzbeauftragten gemäß § 15 Abs. 4 hat der Bundesminister für Inneres dem Ständigen Unterausschuss zu übermitteln.
(5) Der Rechtsschutzbeauftragte hat dem Ständigen Unterausschuss für Auskünfte über wesentliche Entwicklungen, insbesondere seine Kontrolltätigkeit nach § 14 Abs. 6, zur Verfügung zu stehen; zudem steht es dem Rechtsschutzbeauftragten frei, in solchen Angelegenheiten jederzeit von sich aus an den Ständigen Unterausschuss heranzutreten. In einem solchen Fall hat er seine Absicht dem Vorsitzenden des Ständigen Unterausschusses mitzuteilen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 17 SNG in einfachen Worten?
§ 17 SNG behandelt "Berichte über den Verfassungsschutz" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 29. September 2025
- Fassung seit
- 1. Oktober 2025
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 22:31
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 54/2025 (NR: GP XXVIII RV 136 AB 164 S. 35. BR: AB 11669 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 5/2025 (NR: GP XXVIII IA 2/A AB 6 S. 3. BR: AB 11608 S. 972.)
- BGBl. I Nr. 8/2023 (NR: GP XXVII IA 2968/A AB 1909 S. 195. BR: AB 11178 S. 950.)
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