§ 9
§ 9 Durchführung der Aufnahms- und Eignungsprüfungen
Fassung: 1. September 2010 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 9 SchUG-BKV?
- Kernaussage§ 9 SchUG-BKV regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Abs. 1: Zum Bezugszeitraum vgl. § 69 Abs. 6.
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Durchführung der Aufnahms- und Eignungsprüfungen
§ 9. (1) Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung nach den Aufgaben und den lehrplanmäßigen Anforderungen der einzelnen Schularten (Schulformen, Fachrichtungen) die Prüfungsgebiete sowie die Prüfungsformen der Aufnahms- und Eignungsprüfungen sowie nähere Durchführungsbestimmungen festzulegen.
(2) Zur Durchführung der Prüfung hat der Schulleiter die erforderliche Zahl von Lehrern als Prüfer zu bestellen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 9 SchUG-BKV in einfachen Worten?
§ 9 SchUG-BKV regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Wann ist das Aufnahmeverfahren relevant?
Das Thema wird relevant, wenn es um Zugang, Aufnahmevoraussetzungen, Aufnahms- oder Eignungsprüfungen oder die Aufnahme in eine bestimmte Schulart geht.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. September 2010 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 6. Mai 2015
- Fassung seit
- 1. September 2010
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 6. Oktober 2026 13:28
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 2/2026 (NR: GP XXVIII RV 368 AB 372 S. 63. BR: AB 11765 S. 986.)
- BGBl. I Nr. 121/2024 (NR: GP XXVII IA 4100/A S. 270. BR: 11523 AB 11601 S. 970.)
- BGBl. I Nr. 165/2022 (NR: GP XXVII RV 1696 AB 1742 S. 179. BR: AB 11097 S. 946.)
- BGBl. I Nr. 96/2022 (NR: GP XXVII RV 1487 AB 1495 S. 162. BR: AB 10984 S. 942.)
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