§ 72a
§ 72a Übergangsrecht betreffend die autonome Entscheidung über die Erstellung einer vorwissenschaftlichen Arbeit an allgemein bildenden höheren Schulen
Fassung: 23. Juli 2024 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 72a SchUG-BKV?
- Kernaussage§ 72a SchUG-BKV behandelt "Übergangsrecht betreffend die autonome Entscheidung über die Erstellung einer vorwissenschaftlichen Arbeit an allgemein bildenden höheren Schulen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von SchUG-BKV.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Abs. 1 findet auf abschließende Prüfungen ab dem Haupttermin 2026 Anwendung (vgl. § 69 Abs. 23...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Übergangsrecht betreffend die autonome Entscheidung über die Erstellung einer vorwissenschaftlichen Arbeit an allgemein bildenden höheren Schulen
§ 72a. (1) Für Prüfungskandidatinnen und -kandidaten die an einer allgemein bildenden höheren Schule bis zum Ende des Schuljahres 2023/24 zumindest erstmalig zur abschließenden Prüfung zugelassen wurden, gelten die Bestimmungen über die abschließenden Prüfungen in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt BGBl. I Nr. 121/2024.
(2) Im Schuljahr 2024/25 können Studierende, die sich erstmals zur abschließenden Prüfung anmelden, bis zum 30. September 2024 der Schulleitung schriftlich bekannt geben,
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 72a SchUG-BKV in einfachen Worten?
§ 72a SchUG-BKV behandelt "Übergangsrecht betreffend die autonome Entscheidung über die Erstellung einer vorwissenschaftlichen Arbeit an allgemein bildenden höheren Schulen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 23. Juli 2024 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 6. August 2024
- Fassung seit
- 23. Juli 2024
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 2/2026 (NR: GP XXVIII RV 368 AB 372 S. 63. BR: AB 11765 S. 986.)
- BGBl. I Nr. 121/2024 (NR: GP XXVII IA 4100/A S. 270. BR: 11523 AB 11601 S. 970.)
- BGBl. I Nr. 165/2022 (NR: GP XXVII RV 1696 AB 1742 S. 179. BR: AB 11097 S. 946.)
- BGBl. I Nr. 96/2022 (NR: GP XXVII RV 1487 AB 1495 S. 162. BR: AB 10984 S. 942.)
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Verweise
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