§ 11
§ 11 Unterrichtsordnung
Fassung: 1. September 2016 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 11 SchUG-BKV?
- Kernaussage§ 11 SchUG-BKV behandelt "Unterrichtsordnung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Studierenden sind vom Schulleiter unter Bedachtnahme auf die Vorschriften der Schulorganisation sowie allfälliger vom Lehrplan...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
4. ABSCHNITT
Unterrichtsordnung
Modulbildung, Lehrfächerverteilung
§ 11. (1) Die Studierenden sind vom Schulleiter unter Bedachtnahme auf die Vorschriften der Schulorganisation sowie allfälliger vom Lehrplan abweichender individueller Modulwahlen der Studierenden (§ 12) in Module einzuteilen (Modulbildung).
(2) Der Schulleiter hat für jedes Halbjahr die lehrplanmäßigen Wochenstunden der Module den einzelnen Lehrern unter Beachtung pädagogischer und didaktischer Grundsätze, unter Bedachtnahme auf die Vorschriften über die Lehrverpflichtung oder den Lehrauftrag und über die Lehrbefähigung sowie unter Berücksichtigung allfälliger hiermit vereinbarer Wünsche von Lehrern zuzuweisen (Lehrfächerverteilung).
(3) Die Lehrfächerverteilung ist der zuständigen Schulbehörde zur Kenntnis zu bringen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 11 SchUG-BKV in einfachen Worten?
§ 11 SchUG-BKV behandelt "Unterrichtsordnung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. September 2016 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 12. Juli 2016
- Fassung seit
- 1. September 2016
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 6. Oktober 2026 13:28
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 2/2026 (NR: GP XXVIII RV 368 AB 372 S. 63. BR: AB 11765 S. 986.)
- BGBl. I Nr. 121/2024 (NR: GP XXVII IA 4100/A S. 270. BR: 11523 AB 11601 S. 970.)
- BGBl. I Nr. 165/2022 (NR: GP XXVII RV 1696 AB 1742 S. 179. BR: AB 11097 S. 946.)
- BGBl. I Nr. 96/2022 (NR: GP XXVII RV 1487 AB 1495 S. 162. BR: AB 10984 S. 942.)
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Verweise
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