§ 27
§ 27 Erfolgreicher Abschluss
Fassung: 1. September 2016 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 27 SchUG-BKV?
- Kernaussage§ 27 SchUG-BKV behandelt "Erfolgreicher Abschluss" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von SchUG-BKV.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Eine Ausbildung, die nicht mit einer abschließenden Prüfung beendet wird, ist erfolgreich abgeschlossen, wenn jedes Modul...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Erfolgreicher Abschluss
§ 27. (1) Eine Ausbildung, die nicht mit einer abschließenden Prüfung beendet wird, ist erfolgreich abgeschlossen, wenn jedes Modul (vorbehaltlich einer allfälligen Befreiung gemäß § 13 Abs. 4 oder einer Anrechnung gemäß § 30) positiv beurteilt wurde. Alle übrigen Ausbildungen sind mit dem erfolgreichen Abschluss der abschließenden Prüfung erfolgreich abgeschlossen.
(2) Wenn ein Studierender an einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule im praktischen Unterricht oder an einer Bildungsanstalt für Elementarpädagogik oder für Sozialpädagogik in Kindergarten-, Hort- oder Heimpraxis oder Leibeserziehung oder Bewegungserziehung; Bewegung und Sport mehr als das Vierfache der wöchentlichen Stundenzahl eines Moduls ohne eigenes Verschulden versäumt, ist ihm Gelegenheit zu geben, die in diesem Modul geforderten Kenntnisse und Fertigkeiten durch ein Kolloquium nachzuweisen, sofern er die Versäumnisse durch eine facheinschlägige praktische Tätigkeit nachgeholt hat. Bei Versäumnis des Unterrichtes im genannten Ausmaß oder bei Nichtablegen des Kolloquiums ist der Studierende in diesem Modul nicht zu beurteilen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 27 SchUG-BKV in einfachen Worten?
§ 27 SchUG-BKV behandelt "Erfolgreicher Abschluss" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. September 2016 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 12. Juli 2016
- Fassung seit
- 1. September 2016
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 6. Oktober 2026 13:28
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 2/2026 (NR: GP XXVIII RV 368 AB 372 S. 63. BR: AB 11765 S. 986.)
- BGBl. I Nr. 121/2024 (NR: GP XXVII IA 4100/A S. 270. BR: 11523 AB 11601 S. 970.)
- BGBl. I Nr. 165/2022 (NR: GP XXVII RV 1696 AB 1742 S. 179. BR: AB 11097 S. 946.)
- BGBl. I Nr. 96/2022 (NR: GP XXVII RV 1487 AB 1495 S. 162. BR: AB 10984 S. 942.)
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Rückverweise
Judikatur-Auswertung
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Noch keine klaren Fragenschwerpunkte aus den lokalen Entscheidungsdaten ableitbar.
- Landesverwaltungsgericht Wien1
- Bundesverwaltungsgericht1
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