Bundesgesetze

Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge

Bundesgesetz, mit dem die Unterrichtsordnung für Schulen für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge erlassen wird (Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge – SchUG-BKV)

SchUG-BKVBundesgesetzFassung seit 1. September 2016RIS-Stand 18. Februar 2026

RIS-Gesetzesnummer 10010057 · BGBl. I Nr. 33/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2026 · 70/06 Schulunterricht · Original im RIS öffnen

§ 47

§ 47 Funktionen des Lehrers; Lehrerkonferenzen

Fassung: 1. September 2016 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 47 SchUG-BKV?

  • Kernaussage§ 47 SchUG-BKV behandelt "Funktionen des Lehrers; Lehrerkonferenzen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Lehrer hat das Recht und die Pflicht, an der Gestaltung des Schullebens mitzuwirken. Seine Hauptaufgabe...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

10. ABSCHNITT

Funktionen des Lehrers; Lehrerkonferenzen

Lehrer

§ 47. (1) Der Lehrer hat das Recht und die Pflicht, an der Gestaltung des Schullebens mitzuwirken. Seine Hauptaufgabe ist die Unterrichts- und Bildungsarbeit (§ 18).

(2) Außer den ihr oder ihm obliegenden unterrichtlichen (einschließlich Bildungsarbeit) und administrativen Aufgaben hat die Lehrerin oder der Lehrer (ausgenommen Lehrbeauftragte) erforderlichenfalls besondere Funktionen (zB einer Studienkoordinatorin oder eines Studienkoordinators) zu übernehmen sowie erforderliche Fort- und Weiterbildungsangebote zu besuchen. Weiters hat die Lehrerin oder der Lehrer die Funktion eines Mitgliedes einer Prüfungskommission zu übernehmen und an den Lehrerinnen- und Lehrerkonferenzen teilzunehmen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel10. ABSCHNITT
Gehört thematisch zuUnterricht, Beurteilung, Schulpflicht und Teilnahme
Nächster Paragraph§ 48 Kustos

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 47 SchUG-BKV in einfachen Worten?

§ 47 SchUG-BKV behandelt "Funktionen des Lehrers; Lehrerkonferenzen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. September 2016 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
12. Juli 2016
Fassung seit
1. September 2016
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
6. Oktober 2026 13:28
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 2/2026 (NR: GP XXVIII RV 368 AB 372 S. 63. BR: AB 11765 S. 986.)
  • BGBl. I Nr. 121/2024 (NR: GP XXVII IA 4100/A S. 270. BR: 11523 AB 11601 S. 970.)
  • BGBl. I Nr. 165/2022 (NR: GP XXVII RV 1696 AB 1742 S. 179. BR: AB 11097 S. 946.)
  • BGBl. I Nr. 96/2022 (NR: GP XXVII RV 1487 AB 1495 S. 162. BR: AB 10984 S. 942.)

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Verweise

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