§ 47
§ 47 Funktionen des Lehrers; Lehrerkonferenzen
Fassung: 1. September 2016 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 47 SchUG-BKV?
- Kernaussage§ 47 SchUG-BKV behandelt "Funktionen des Lehrers; Lehrerkonferenzen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Lehrer hat das Recht und die Pflicht, an der Gestaltung des Schullebens mitzuwirken. Seine Hauptaufgabe...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
10. ABSCHNITT
Funktionen des Lehrers; Lehrerkonferenzen
Lehrer
§ 47. (1) Der Lehrer hat das Recht und die Pflicht, an der Gestaltung des Schullebens mitzuwirken. Seine Hauptaufgabe ist die Unterrichts- und Bildungsarbeit (§ 18).
(2) Außer den ihr oder ihm obliegenden unterrichtlichen (einschließlich Bildungsarbeit) und administrativen Aufgaben hat die Lehrerin oder der Lehrer (ausgenommen Lehrbeauftragte) erforderlichenfalls besondere Funktionen (zB einer Studienkoordinatorin oder eines Studienkoordinators) zu übernehmen sowie erforderliche Fort- und Weiterbildungsangebote zu besuchen. Weiters hat die Lehrerin oder der Lehrer die Funktion eines Mitgliedes einer Prüfungskommission zu übernehmen und an den Lehrerinnen- und Lehrerkonferenzen teilzunehmen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 47 SchUG-BKV in einfachen Worten?
§ 47 SchUG-BKV behandelt "Funktionen des Lehrers; Lehrerkonferenzen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. September 2016 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 12. Juli 2016
- Fassung seit
- 1. September 2016
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 6. Oktober 2026 13:28
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 2/2026 (NR: GP XXVIII RV 368 AB 372 S. 63. BR: AB 11765 S. 986.)
- BGBl. I Nr. 121/2024 (NR: GP XXVII IA 4100/A S. 270. BR: 11523 AB 11601 S. 970.)
- BGBl. I Nr. 165/2022 (NR: GP XXVII RV 1696 AB 1742 S. 179. BR: AB 11097 S. 946.)
- BGBl. I Nr. 96/2022 (NR: GP XXVII RV 1487 AB 1495 S. 162. BR: AB 10984 S. 942.)
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