§ 44
§ 44 Hausordnung
Fassung: 1. September 2012 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 44 SchUG-BKV?
- Kernaussage§ 44 SchUG-BKV behandelt "Hausordnung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von SchUG-BKV.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Schulgemeinschaftsausschuß kann, soweit es die besonderen Verhältnisse erfordern, durch eine Hausordnung nähere Festlegungen über das...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Hausordnung
§ 44. (1) Der Schulgemeinschaftsausschuß kann, soweit es die besonderen Verhältnisse erfordern, durch eine Hausordnung nähere Festlegungen über das Verhalten und die Gewährleistung der Sicherheit der Studierenden sowie zur Ermöglichung eines ordnungsgemäßen Schulbetriebes treffen. Bei der Gestaltung der Hausordnung ist auf das Alter und eine allfällige Berufstätigkeit der Studierenden sowie auf die der betreffenden Schule obliegenden Aufgaben Bedacht zu nehmen.
(2) Die Hausordnung ist durch Anschlag in der Schule kundzumachen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 44 SchUG-BKV in einfachen Worten?
§ 44 SchUG-BKV behandelt "Hausordnung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. September 2012 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 6. Mai 2015
- Fassung seit
- 1. September 2012
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 6. Oktober 2026 13:28
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 2/2026 (NR: GP XXVIII RV 368 AB 372 S. 63. BR: AB 11765 S. 986.)
- BGBl. I Nr. 121/2024 (NR: GP XXVII IA 4100/A S. 270. BR: 11523 AB 11601 S. 970.)
- BGBl. I Nr. 165/2022 (NR: GP XXVII RV 1696 AB 1742 S. 179. BR: AB 11097 S. 946.)
- BGBl. I Nr. 96/2022 (NR: GP XXVII RV 1487 AB 1495 S. 162. BR: AB 10984 S. 942.)
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