Bundesgesetze

Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge

Bundesgesetz, mit dem die Unterrichtsordnung für Schulen für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge erlassen wird (Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge – SchUG-BKV)

SchUG-BKVBundesgesetzFassung seit 1. September 2010RIS-Stand 18. Februar 2026

RIS-Gesetzesnummer 10010057 · BGBl. I Nr. 33/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2026 · 70/06 Schulunterricht · Original im RIS öffnen

§ 25

§ 25 Schulbesuchsbestätigung

Fassung: 1. September 2010 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 25 SchUG-BKV?

  • Kernaussage§ 25 SchUG-BKV behandelt "Schulbesuchsbestätigung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von SchUG-BKV.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Zum Bezugszeitraum vgl. § 69 Abs. 6.

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Schulbesuchsbestätigung

§ 25. (1) Auf Antrag eines Studierenden ist ihm der Besuch der Schule zu bestätigen (Schulbesuchsbestätigung).

(2) Im Falle des Ausscheidens aus der Schule hat die Schulbesuchsbestätigung einen Hinweis auf das Ausscheiden aus der Schule zu enthalten.

(3) § 24 Abs. 2 Z 1 bis 3 und 9 sowie Abs. 4 finden Anwendung.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel5. ABSCHNITT
Gehört thematisch zuSchulpflicht und Teilnahme, Organisation, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 25 SchUG-BKV in einfachen Worten?

§ 25 SchUG-BKV behandelt "Schulbesuchsbestätigung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Hat die Bestimmung Bezug zur Schulpflicht?

Wenn Schulpflicht im Text oder in den Verweisen vorkommt, kann die Bestimmung für Schulbesuch, häuslichen Unterricht oder Pflichten von Erziehungsberechtigten Bedeutung haben.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. September 2010 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
6. Mai 2015
Fassung seit
1. September 2010
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
6. Oktober 2026 13:28
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 2/2026 (NR: GP XXVIII RV 368 AB 372 S. 63. BR: AB 11765 S. 986.)
  • BGBl. I Nr. 121/2024 (NR: GP XXVII IA 4100/A S. 270. BR: 11523 AB 11601 S. 970.)
  • BGBl. I Nr. 165/2022 (NR: GP XXVII RV 1696 AB 1742 S. 179. BR: AB 11097 S. 946.)
  • BGBl. I Nr. 96/2022 (NR: GP XXVII RV 1487 AB 1495 S. 162. BR: AB 10984 S. 942.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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