Bundesgesetze

Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge

Bundesgesetz, mit dem die Unterrichtsordnung für Schulen für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge erlassen wird (Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge – SchUG-BKV)

SchUG-BKVBundesgesetzFassung seit 4. August 2015RIS-Stand 18. Februar 2026

RIS-Gesetzesnummer 10010057 · BGBl. I Nr. 33/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2026 · 70/06 Schulunterricht · Original im RIS öffnen

§ 23

§ 23 Kolloquien

Fassung: 4. August 2015 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 23 SchUG-BKV?

  • Kernaussage§ 23 SchUG-BKV behandelt "Kolloquien" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von SchUG-BKV.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Jeder Studierende, der in einem oder in mehreren Modulen nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilt wurde,...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Kolloquien

§ 23. (1) Jeder Studierende, der in einem oder in mehreren Modulen nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilt wurde, ist berechtigt, in diesen Modulen außerhalb des lehrplanmäßigen Unterrichtes ein Kolloquium abzulegen.

(2) Prüfer ist der das Modul zuletzt unterrichtende Lehrer oder im Verhinderungsfall ein vom Schulleiter (bei Abteilungsgliederung an berufsbildenden Schulen vom Abteilungsvorstand) zu bestellender fachkundiger Lehrer.

(3) Die Prüfungstermine für Kolloquien sind auf Antrag des Studierenden vom Prüfer anzuberaumen. Einem Terminwunsch ist nach Möglichkeit zu entsprechen.

(4) Die Aufgabenstellungen sowie die Prüfungsformen sind durch den Prüfer (die Prüfer) festzusetzen, wobei die Form der schriftlichen Prüfung neben der mündlichen Prüfung nur im Fall lehrplanmäßig vorgesehener Schularbeiten zulässig ist.

(5) Das Kolloquium hat den Lehrstoff des betreffenden Unterrichtsgegenstandes für den Zeitraum, auf den sich das Kolloquium bezieht, zu umfassen.

(6) Die Beurteilung der Leistungen des Studierenden beim Kolloquium erfolgt durch den Prüfer und ist als Leistungsbeurteilung für das Modul bzw. für die Module festzusetzen. § 20 Abs. 3 bis 6 findet Anwendung.

(7) Wegen vorgetäuschter Leistungen nicht beurteilte oder mit „Nicht genügend“ beurteilte Kolloquien dürfen höchstens zwei Mal wiederholt werden. Die vorstehenden Absätze finden Anwendung.

(8) Jedem Studierenden ist die Teilnahme an Kolloquien als Zuhörer möglich. Der Prüfer (Abs. 2) hat Zuhörer von der weiteren Teilnahme auszuschließen, wenn durch diese eine Störung im Ablauf des Kolloquiums eintritt.

(9) Der Prüfer hat Aufzeichnungen zu führen über die beim Kolloquium gestellten Fragen, die erteilten Beurteilungen sowie allfällige besondere Vorkommnisse, die zu einer negativen Beurteilung führen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel5. ABSCHNITT
Gehört thematisch zuUnterricht, Beurteilung, Schulpflicht und Teilnahme
Nächster Paragraph§ 23a Modulprüfungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 23 SchUG-BKV in einfachen Worten?

§ 23 SchUG-BKV behandelt "Kolloquien" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Was hat die Bestimmung mit Leistungsbeurteilung zu tun?

Die Bestimmung kann für Fragen rund um Beurteilung, Leistungsfeststellung, Noten oder Prüfungsergebnisse relevant sein. Entscheidend ist der konkrete Absatz und die dazu passende Fassung.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 4. August 2015 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
10. August 2015
Fassung seit
4. August 2015
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
6. Oktober 2026 13:28
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 2/2026 (NR: GP XXVIII RV 368 AB 372 S. 63. BR: AB 11765 S. 986.)
  • BGBl. I Nr. 121/2024 (NR: GP XXVII IA 4100/A S. 270. BR: 11523 AB 11601 S. 970.)
  • BGBl. I Nr. 165/2022 (NR: GP XXVII RV 1696 AB 1742 S. 179. BR: AB 11097 S. 946.)
  • BGBl. I Nr. 96/2022 (NR: GP XXVII RV 1487 AB 1495 S. 162. BR: AB 10984 S. 942.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise