Bundesgesetze

Pensionskassengesetz

Bundesgesetz vom 17. Mai 1990 über die Errichtung, Verwaltung und Beaufsichtigung von Pensionskassen (Pensionskassengesetz – PKG)

PKGBundesgesetzFassung seit 9. April 2022RIS-Stand 24. Februar 2026

RIS-Gesetzesnummer 10007055 · BGBl. Nr. 281/1990 · 57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge · Original im RIS öffnen

§ 30

§ 30 Jahresabschluß und Rechenschaftsbericht

Fassung: 9. April 2022 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 30 PKG?

  • Kernaussage§ 30 PKG behandelt "Jahresabschluß und Rechenschaftsbericht" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Jahresabschluß und Rechenschaftsbericht

§ 30. (1) Das Geschäftsjahr der Pensionskassen und der Veranlagungs- und Risikogemeinschaften ist das Kalenderjahr.

(2) Für die Rechnungslegung der Pensionskassen gelten die Vorschriften des Unternehmensgesetzbuches – UGB, dRGBl. S. 219/1897, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt.

(3) Neben der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung der Pensionskasse, in der die Vermögensgegenstände, Schulden, Erträge und Aufwendungen sämtlicher Veranlagungs- und Risikogemeinschaften einer Pensionskasse in zusammengefaßter Form enthalten sind, ist für jede Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zu den finanziellen und den gemäß Art. 11 der Verordnung (EU) 2019/2088 vorgegebenen nicht-finanziellen Informationen ein Rechenschaftsbericht aufzustellen. Der Rechenschaftsbericht ist vom Abschlußprüfer der Pensionskasse zu prüfen.

(4) Die FMA hat die Formblätter für die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung der Pensionskasse sowie den Rechenschaftsbericht der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft durch Verordnung festzulegen. Sie hat dabei die Besonderheiten des Pensionskassengeschäftes, die allgemeinen bilanziellen Grundsätze des UGB und die Interessen der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten zu beachten. Die FMA kann dabei die Größe, interne Organisation sowie die Größenordnung, die Art, den Umfang und die Komplexität der Tätigkeiten der Pensionskassen in angemessener Weise berücksichtigen.

(5) Die Pensionskasse hat den Jahresabschluss und den Rechenschaftsbericht entsprechend der Formblätter gemäß Abs. 4 so rechtzeitig aufzustellen, dass die Vorlagefrist des § 30a Abs. 1 eingehalten wird.

(6) Der Abschlussprüfer hat diejenigen Teile des Prüfungsberichtes über den Jahresabschluss, die sich in der Bilanz der Pensionskasse auf die Aktiva und Passiva der Vermögensaufstellung der Veranlagungs- und Risikogemeinschaften sowie in der Gewinn- und Verlustrechnung der Pensionskasse auf das Ergebnis der Veranlagungs- und Risikogemeinschaften beziehen, gesondert und aufgeteilt bei den jeweiligen Veranlagungs- und Risikogemeinschaften zu erläutern. Eine gesonderte Erläuterung der die Veranlagungs- und Risikogemeinschaften betreffenden Posten hat im Prüfungsbericht über die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung zu unterbleiben.

(7) Sind nach dem abschließenden Ergebnis der Prüfung des Rechenschaftsberichtes der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft keine Einwendungen zu erheben, so hat der Abschlußprüfer dies durch folgenden Vermerk zu bestätigen: „Die Buchführung und der Abschluß entsprechen nach meiner/unserer pflichtgemäßen Prüfung den gesetzlichen Vorschriften. Der Rechenschaftsbericht vermittelt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung ein möglichst getreues Bild der Lage der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft.“

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelABSCHNITT I
Gehört thematisch zuBeurteilung, Rechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit
Vorheriger Paragraph§ 29 Hauptversammlung
Nächster Paragraph§ 30a

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 30 PKG in einfachen Worten?

§ 30 PKG behandelt "Jahresabschluß und Rechenschaftsbericht" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 9. April 2022 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
5. Juli 2022
Fassung seit
9. April 2022
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 5/2026 (NR: GP XXVIII RV 366 AB 380 S. 63. BR: 11763 AB 11768 S. 986.)
  • BGBl. I Nr. 112/2024 (NR: GP XXVII RV 2596 AB 2673 S. 270. BR: AB 11539 S. 969.)
  • BGBl. I Nr. 36/2022 (NR: GP XXVII RV 1364 AB 1374 S. 147. BR: 10912 AB 10944 S. 939.)
  • BGBl. I Nr. 100/2018 (NR: GP XXVI RV 329 AB 413 S. 57. BR: 10079 AB 10082 S. 888.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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