§ 21a
§ 21a Risikomanagement und Risikomanagementfunktion
Fassung: 1. Januar 2019 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 21a PKG?
- Kernaussage§ 21a PKG behandelt "Risikomanagement und Risikomanagementfunktion" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Risikomanagement und Risikomanagementfunktion
§ 21a. (1) Die Pensionskasse hat eine wirksame Risikomanagementfunktion einzurichten, die der Größenordnung, der Art, dem Umfang und der Komplexität der Tätigkeiten der Pensionskasse angemessen ist und die Funktionsweise des Risikomanagements erleichtert.
(2) Die Pensionskasse hat über jene Strategien, Prozesse und Meldeverfahren zu verfügen, die erforderlich sind, um die Risiken, denen die Pensionskasse und die Veranlagungs- und Risikogemeinschaften ausgesetzt sein können, sowie ihre Interdependenzen zu erkennen, zu messen zu überwachen und zu steuern. Das Risikomanagement muss wirksam und gut in die Organisationsstruktur und die Entscheidungsprozesse der Pensionskasse integriert sein.
(3) Das Risikomanagement hat in einer der Größenordnung, der Art, des Umfangs und der Komplexität der Tätigkeiten der Pensionskasse angemessenen Weise die Risiken, denen ihre Veranlagungs- und Risikogemeinschaften ausgesetzt sein können, abzudecken. Dabei sind auch Risiken im sonstigen Bereich der Pensionskasse und von Dritten gemäß § 11h angemessen zu berücksichtigen. Das Risikomanagement hat, sofern erforderlich, insbesondere folgende Bereiche zu umfassen:
(4) Soferne nach den Bestimmungen des Pensionskassenvertrages oder des Geschäftsplanes die Anwartschafts- und Leistungsberechtigten Risiken tragen, berücksichtigt das Risikomanagement diese Risiken auch aus der Sicht der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten.
(5) Die Leitlinien für das Risikomanagement (§ 11e Abs. 3) sind entsprechend den Vorgaben gemäß Abs. 1 bis 4 zu erstellen. Die FMA kann durch Verordnung die Vorgaben gemäß Abs. 1 bis 4 konkretisieren.
(6) Dem Vorstand der Pensionskasse ist von der Risikomanagementfunktion regelmäßig auf Einzelbasis und aggregierter Basis Bericht zu erstatten.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 21a PKG in einfachen Worten?
§ 21a PKG behandelt "Risikomanagement und Risikomanagementfunktion" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2019 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 5. Juli 2022
- Fassung seit
- 1. Januar 2019
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 05:25
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 5/2026 (NR: GP XXVIII RV 366 AB 380 S. 63. BR: 11763 AB 11768 S. 986.)
- BGBl. I Nr. 112/2024 (NR: GP XXVII RV 2596 AB 2673 S. 270. BR: AB 11539 S. 969.)
- BGBl. I Nr. 36/2022 (NR: GP XXVII RV 1364 AB 1374 S. 147. BR: 10912 AB 10944 S. 939.)
- BGBl. I Nr. 100/2018 (NR: GP XXVI RV 329 AB 413 S. 57. BR: 10079 AB 10082 S. 888.)
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