Bundesgesetze

Pensionskassengesetz

Bundesgesetz vom 17. Mai 1990 über die Errichtung, Verwaltung und Beaufsichtigung von Pensionskassen (Pensionskassengesetz – PKG)

PKGBundesgesetzFassung seit 9. April 2022RIS-Stand 24. Februar 2026

RIS-Gesetzesnummer 10007055 · BGBl. Nr. 281/1990 · 57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge · Original im RIS öffnen

§ 19

§ 19 Informationspflichten

Fassung: 9. April 2022 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 19 PKG?

  • Kernaussage§ 19 PKG fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
  • Für wen relevantFür Arbeitnehmer und Arbeitgeber, soweit diese Bestimmung auf das konkrete Rechtsverhältnis angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Informationspflichten

§ 19. (1) Der Arbeitgeber, die Anwartschafts- und die Leistungsberechtigten haben der Pensionskasse sämtliche für die Beiträge, Anwartschaften und Pensionsleistungen und deren Änderung maßgeblichen Umstände in dem im Pensionskassenvertrag festgelegten Ausmaß unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Erfolgt diese Mitteilung nicht oder nicht zeitgerecht, so haben sie allfällige Nachteile daraus selbst zu tragen. Einzelheiten sind im Pensionskassenvertrag festzulegen.

(1a) Die Informationen gemäß Abs. 2 bis 5b müssen

(2) Der Arbeitgeber hat potentielle Anwartschaftsberechtigte vor Einbeziehung in die Pensionskassenvorsorge über

(2a) Die Pensionskasse hat den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten folgende allgemeine Informationen zur Verfügung zu stellen:

(3) Die Pensionskasse hat die Anwartschaftsberechtigten jährlich zum Stand 31. Dezember des vorangegangenen Geschäftsjahres über

(4) Die Pensionskasse hat die Leistungsberechtigten jährlich zum Stand 31. Dezember des vorangegangenen Geschäftsjahres über die Kapitalentwicklung und die einbehaltenen Verwaltungskosten zu informieren. Weiters hat die Pensionskasse die Leistungsberechtigten über die Veranlagung und Performance der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft sowie über alle weiteren für die Erfüllbarkeit der Pensionszusage relevanten Daten zu informieren, sofern es sich bei der zugrunde liegenden Pensionskassenzusage nicht um eine leistungsorientierte Zusage mit unbeschränkter Nachschusspflicht des Arbeitgebers handelt. Wesentliche Änderungen gegenüber der Information des Vorjahres sind deutlich hervorzuheben. Zusätzlich sind die Leistungsberechtigten bei jeder Änderung der Pensionsleistungen zu informieren. Die Pensionsleistung darf erst mit Ende des dritten Monats, nach dem die Information über eine Kürzung der Pensionsleistung dem Leistungsberechtigten zur Verfügung gestellt wurde, gekürzt werden.

(5) Die Pensionskasse hat

(5a) Die Pensionskasse hat den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten auf deren Verlangen für jene VRG, Sub-VG oder Sicherheits-VRG, in der die Pensionskassenzusage verwaltet wird, binnen angemessener Frist für höchstens die letzten drei Geschäftsjahre

(5b) Die Pensionskasse hat die Leistungsberechtigten bei einer Veränderung der Pensionsleistung auf deren Verlangen binnen angemessener Frist in einer schematischen Darstellung über die einzelnen Ursachen und Ergebnisquellen zu informieren.

(5c) Die Pensionskasse hat einer kollektivvertragsfähigen Interessenvertretung der Arbeitnehmer auf Anfrage jene leistungsrelevanten Teile des Geschäftsplanes zur Verfügung zu stellen, die im Einzelfall und auf Antrag eines Anwartschafts- oder Leistungsberechtigten für die Überprüfung der Angaben gemäß Abs. 3 bis 5 und 5b erforderlich sind.

(6) Die FMA hat Berechnungsmethode und Szenarien für die Prognose gemäß Abs. 3 Z 8 sowie für den Inhalt und die Gliederung der Information gemäß Abs. 2a, 3, 4 und 5 durch Verordnung festzulegen, dabei hat sie auf die Interessen der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten, eine gute Vergleichbarkeit und Transparenz sowie das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionierenden Pensionskassenwesen Bedacht zu nehmen.

(Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch Art. 2 Z 36, BGBl. I Nr. 81/2018)

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelABSCHNITT I
Gehört thematisch zuBeurteilung, Rechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit
Vorheriger Paragraph§ 18 Pensionskonten
Nächster Paragraph§ 19a

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 19 PKG in einfachen Worten?

§ 19 PKG fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 9. April 2022 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
5. Juli 2022
Fassung seit
9. April 2022
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 05:25
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 5/2026 (NR: GP XXVIII RV 366 AB 380 S. 63. BR: 11763 AB 11768 S. 986.)
  • BGBl. I Nr. 112/2024 (NR: GP XXVII RV 2596 AB 2673 S. 270. BR: AB 11539 S. 969.)
  • BGBl. I Nr. 36/2022 (NR: GP XXVII RV 1364 AB 1374 S. 147. BR: 10912 AB 10944 S. 939.)
  • BGBl. I Nr. 100/2018 (NR: GP XXVI RV 329 AB 413 S. 57. BR: 10079 AB 10082 S. 888.)

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