§ 24a
§ 24a Aufbau der Schwankungsrückstellung
Fassung: 1. Januar 2019 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 24a PKG?
- Kernaussage§ 24a PKG behandelt "Aufbau der Schwankungsrückstellung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Arbeitnehmer und Arbeitgeber, soweit diese Bestimmung auf das konkrete Rechtsverhältnis angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Aufbau der Schwankungsrückstellung
§ 24a. (1) Sofern in den Beiträgen des Arbeitgebers Beträge enthalten sind, die für die Schwankungsrückstellung bestimmt sind, so sind sie in die Schwankungsrückstellung einzustellen. Wird die Schwankungsrückstellung für Anwartschafts- und Leistungsberechtigte getrennt und für Leistungsberechtigte global geführt, ist bei Wechsel eines Anwartschaftsberechtigten in die Gruppe der Leistungsberechtigten dessen anteilige Schwankungsrückstellung rückwirkend zum 1. Jänner des Jahres, in dem der Wechsel wirksam wird, auf die Schwankungsrückstellung der Leistungsberechtigten umzubuchen.
(2) Übersteigt der in der Ertragsrechnung einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft ausgewiesene Veranlagungsüberschuss abzüglich der Rechnungszinsen gemäß § 48, bezogen auf das zugeordnete durchschnittliche Vermögen (§ 20 Abs. 2 Z 5), den rechnungsmäßigen Überschuß, so ist der Unterschiedsbetrag der Schwankungsrückstellung zuzuführen. Unterschreitet der in der Ertragsrechnung einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft ausgewiesene Veranlagungsüberschuss abzüglich der Rechnungszinsen gemäß § 48, bezogen auf das zugeordnete durchschnittliche Vermögen (§ 20 Abs. 2 Z 5), den rechnungsmäßigen Überschuß, so ist der Unterschiedsbetrag der Schwankungsrückstellung zu entnehmen.
(3) Die FMA hat für eine zusätzliche Zuweisung zur Schwankungsrückstellung durch den Vorstand der Pensionskasse durch Verordnung Rahmenbedingungen für den betroffenen Personenkreis sowie Kriterien für das Ausmaß der Zuweisung festzusetzen. Dabei hat sie auf
(4) Versicherungstechnische Gewinne sind der Schwankungsrückstellung zuzuführen, versicherungstechnische Verluste sind aus der Schwankungsrückstellung zu decken.
(5) Übersteigt die gebildete Schwankungsrückstellung 25 vH des zugeordneten Vermögens (§ 20 Abs. 2 Z 5), so ist sie im Ausmaß des Unterschiedsbetrages sofort aufzulösen. Auf Beschluß des Vorstandes kann die Auflösung für Anwartschafts- und/oder Leistungsberechtigte eines oder mehrerer Arbeitgeber ganz oder teilweise unterbleiben, solange die gebildete Schwankungsrückstellung zum Bilanzstichtag 25 vH des zugeordneten Vermögens (§ 20 Abs. 2 Z 5) zuzüglich der Forderungen gemäß § 48 nicht übersteigt.
(6) Übersteigt die gebildete Schwankungsrückstellung den durch Beschluß des Vorstandes festgelegten Sollwert, so sind 10 vH der Schwankungsrückstellung sofort aufzulösen. Auf Beschluß des Vorstandes kann die Auflösung für Anwartschafts- und/oder Leistungsberechtigte eines oder mehrerer Arbeitgeber ganz oder teilweise unterbleiben, solange die gebildete Schwankungsrückstellung zum Bilanzstichtag 25 vH des zugeordneten Vermögens (§ 20 Abs. 2 Z 5) zuzüglich der Forderungen gemäß § 48 nicht übersteigt.
(7) Entsteht nach Anwendung der Abs. 1 bis 4 eine negative Schwankungsrückstellung, so ist die negative Schwankungsrückstellung sofort aufzulösen.
(8) Die FMA kann auf Antrag der Pensionskasse in einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft abweichend von Abs. 7 die Bildung einer negativen Schwankungsrückstellung bis höchstens 5 vH des zugeordneten Vermögens bewilligen. Dem Antrag der Pensionskasse ist ein Finanzierungsplan anzuschließen, aus dem hervorgeht, wie und in welchem Zeitraum die negative Schwankungsrückstellung wieder aufgelöst werden kann. Bei Erstellung des Finanzierungsplanes ist insbesondere auf die Rechnungsgrundlagen gemäß § 20 Abs. 2 Z 3, eine Nachschussverpflichtung des Arbeitgebers gemäß § 5 Z 3, die Risikostruktur, die Struktur der Aktiva und Passiva, die Struktur der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten und die Struktur der Pensionskassenzusage Bedacht zu nehmen. Die Pensionskasse hat den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten auf deren Verlangen den Finanzierungsplan zu übermitteln oder eine Einsichtnahme in den Finanzierungsplan zu ermöglichen.
(9) Die Bildung einer negativen Schwankungsrückstellung gemäß Abs. 8 ist
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 24a PKG in einfachen Worten?
§ 24a PKG behandelt "Aufbau der Schwankungsrückstellung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 5. Juli 2022
- Fassung seit
- 1. Januar 2019
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 05:25
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- BGBl. I Nr. 5/2026 (NR: GP XXVIII RV 366 AB 380 S. 63. BR: 11763 AB 11768 S. 986.)
- BGBl. I Nr. 112/2024 (NR: GP XXVII RV 2596 AB 2673 S. 270. BR: AB 11539 S. 969.)
- BGBl. I Nr. 36/2022 (NR: GP XXVII RV 1364 AB 1374 S. 147. BR: 10912 AB 10944 S. 939.)
- BGBl. I Nr. 100/2018 (NR: GP XXVI RV 329 AB 413 S. 57. BR: 10079 AB 10082 S. 888.)
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