§ 39
§ 39 Befriedigung der Ansprüche
Fassung: 1. Juli 1990 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 39 PKG?
- Kernaussage§ 39 PKG behandelt "Befriedigung der Ansprüche" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Befriedigung der Ansprüche
§ 39. (1) Das Konkursgericht hat eine abschließende Aufstellung der Pensionskonten für den Zeitpunkt der Konkurseröffnung zu veranlassen.
(2) Die Anwartschafts- und Leistungsberechtigten haben auf die ihrer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögenswerte entsprechend dem gemäß Abs. 1 ermittelten Stand ihres Pensionskontos Anspruch.
(3) Soweit die den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten aus dem Pensionskassenvertrag zustehenden Ansprüche gemäß Abs. 2 nicht zur Gänze befriedigt werden, gehen sie den übrigen Konkursforderungen vor.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 39 PKG in einfachen Worten?
§ 39 PKG behandelt "Befriedigung der Ansprüche" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 1990 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 5. Juli 2022
- Fassung seit
- 1. Juli 1990
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 05:25
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 5/2026 (NR: GP XXVIII RV 366 AB 380 S. 63. BR: 11763 AB 11768 S. 986.)
- BGBl. I Nr. 112/2024 (NR: GP XXVII RV 2596 AB 2673 S. 270. BR: AB 11539 S. 969.)
- BGBl. I Nr. 36/2022 (NR: GP XXVII RV 1364 AB 1374 S. 147. BR: 10912 AB 10944 S. 939.)
- BGBl. I Nr. 100/2018 (NR: GP XXVI RV 329 AB 413 S. 57. BR: 10079 AB 10082 S. 888.)
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