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Gesamte Rechtsvorschrift
§ 1
§ 1 Pensionskassengesetz
Fassung: 12. August 2014 bis laufend
ABSCHNITT I
Pensionskassengesetz
Allgemeine Bestimmungen
§ 1. (1) Eine Pensionskasse ist ein Unternehmen, das nach diesem Bundesgesetz berechtigt ist, Pensionskassengeschäfte zu betreiben.
(2) Pensionskassengeschäfte bestehen in der rechtsverbindlichen Zusage von Pensionen an Anwartschaftsberechtigte und in der Erbringung von Pensionen an Leistungsberechtigte und Hinterbliebene sowie in der damit verbundenen Hereinnahme und Veranlagung von Pensionskassenbeiträgen (§ 16). Jede Pensionskasse hat Zusagen auf Alters- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren; zusätzlich können Zusagen auf Invaliditätsversorgung gewährt werden. Alterspensionen sind lebenslang, Invaliditätspensionen auf die Dauer der Invalidität und Hinterbliebenenpensionen entsprechend dem Pensionskassenvertrag zu leisten. Die von einer Pensionskasse auszuzahlenden Pensionen dürfen nur dann abgefunden werden, wenn
(2a) Der in Abs. 2 genannte Abfindungsgrenzbetrag von 9 300 Euro vermindert oder erhöht sich jeweils dann in Schritten zu 300 Euro, wenn seine Veränderung auf Grund Valorisierung mit dem entsprechend dem von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ für den Monat Juli eines Kalenderjahres verlautbarten Verbraucherpreisindex 1996 oder des an seine Stelle tretenden Indexes gegenüber dem für den Monat Jänner 2002 verlautbarten Verbraucherpreisindex 1996 den Betrag von 300 Euro übersteigt oder unterschreitet. Der neue Abfindungsgrenzbetrag gilt ab 1. Jänner des auf die Anpassung folgenden Kalenderjahres. Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) hat den neuen Abfindungsgrenzbetrag sowie den Zeitpunkt, ab dem dieser wirksam wird, im Internet kundzumachen.
(3) Pensionskassen dürfen keine Geschäfte betreiben, die nicht mit der Verwaltung von Pensionskassen zusammenhängen.
(4) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes finden für Unternehmen der Vertragsversicherung mit Ausnahme des § 43 insoweit keine Anwendung, als sie den Pensionskassengeschäften ähnliche Geschäfte betreiben, die zu den ihnen eigentümlichen Geschäften gehören.
(5) Für Pensionszusagen an Personen, die dem Bundesbezügegesetz (BBG) oder gleichartigen landesgesetzlichen Vorschriften unterliegen, ist das PKG mit folgenden Abweichungen anzuwenden:
(6) Für Pensionskassenzusagen gemäß § 78a des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86, und § 22a des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54, tritt in § 27 Abs. 5 und § 29 Abs. 3 an die Stelle des Betriebsrates der Österreichische Gewerkschaftsbund – Gewerkschaft Öffentlicher Dienst sowie in § 27 Abs. 5 Z 3 an die Stelle der Betriebsvereinbarung gemäß § 3 Abs. 1 BPG der Kollektivvertrag.
(7) Für Anwartschaftsberechtigte gemäß § 5 Z 1 lit. a sublit. cc tritt an die Stelle des Arbeitgebers der Bund.
(8) Für Pensionszusagen an öffentlich-rechtliche Bedienstete ist das PKG mit folgenden Abweichungen anzuwenden:
Art. 8 § 1
Art. 8 § 1 Hinweis auf Umsetzung
Fassung: 31. Dezember 2004 bis laufend
Hinweis auf Umsetzung
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 161/2004, zu Anlage 1, BGBl. Nr. 281/1990)
§ 1. Durch dieses Bundesgesetz werden Art. 5 lit. b) und Art. 9 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards („IAS-Verordnung“), ABl. Nr. L 243 vom 11.9.2002 S.1, die Richtlinie 2003/51/EG zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG, 83/349/EWG, 86/635/EWG und 91/674/EWG über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen, von Banken und anderen Finanzinstituten sowie von Versicherungsunternehmen („Modernisierungsrichtlinie“), ABl. Nr. L 178 S. 16 vom 17.7.2003, sowie die Richtlinie 2003/38/EG zur Änderung der Richtlinie 78/660/EWG über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen hinsichtlich der in Euro ausgedrückten Beträge („Schwellenwertrichtlinie“), ABl. Nr. L 120 S. 22 vom 15.5.2003, umgesetzt.
§ 2
§ 2
Fassung: 3. August 2006 bis laufend
§ 3
§ 3 Betriebliche Pensionskassen
Fassung: 1. Januar 2013 bis laufend
Betriebliche Pensionskassen
§ 3. (1) Betriebliche Pensionskassen sind berechtigt, Pensionskassengeschäfte für Anwartschafts- und Leistungsberechtigte eines Arbeitgebers durchzuführen.
(2) Am Grundkapital betrieblicher Pensionskassen dürfen nur der beitragleistende Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die bei diesen beschäftigt und Anwartschaftsberechtigte sind, beteiligt sein. Die Satzung der betrieblichen Pensionskasse hat Übertragungsbestimmungen für die Aktien vorzusehen.
(3) Mehrere Arbeitgeber, die zu einem Konzern nach § 15 des Aktiengesetzes (AktG) oder nach § 115 des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) gehören, sind einem Arbeitgeber im Sinne des Abs. 1 gleichzuhalten.
(4) Einem Konzern im Sinne des Abs. 3 sind auch gleichzuhalten:
§ 4
§ 4 Überbetriebliche Pensionskassen
Fassung: 1. Juli 1990 bis laufend
Überbetriebliche Pensionskassen
§ 4. Überbetriebliche Pensionskassen sind berechtigt, Pensionskassengeschäfte für Anwartschafts- und Leistungsberechtigte mehrerer Arbeitgeber durchzuführen.
§ 5
§ 5 Begriffsbestimmungen
Fassung: 19. Februar 2026 bis laufend
Begriffsbestimmungen
§ 5. Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
§ 6
§ 6 Rechtsform
Fassung: 1. Januar 2019 bis laufend
Rechtsform
§ 6. (1) Eine Pensionskasse darf nur in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft mit Ort der Hauptverwaltung im Inland betrieben werden. Die Aktien müssen auf Namen lauten. Wenn der Vorstand der Pensionskasse von der Übertragung von Aktien Kenntnis erlangt, hat er den Aufsichtsrat in der nächsten Sitzung darüber zu informieren.
(2) Auf Pensionskassen sind die für Aktiengesellschaften allgemein geltenden gesetzlichen Bestimmungen anzuwenden, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt.
§ 6a
§ 6a Eigentümerbestimmungen
Fassung: 3. Januar 2018 bis laufend
Eigentümerbestimmungen
§ 6a. (1) Wer beabsichtigt, wenigstens 10 vH des Grundkapitals einer Pensionskasse direkt oder indirekt zu halten, hat dies zuvor der FMA unter Angabe des Betrages dieser Beteiligung schriftlich anzuzeigen.
(2) Wer beabsichtigt, seine Beteiligung im Ausmaß von wenigstens 10 vH an einer Pensionskasse derart zu erhöhen, daß die Grenzen von 20 vH, 33 vH oder 50 vH des Kapitals erreicht oder überschritten werden, oder die Pensionskasse zu seinem Tochterunternehmen zu machen, hat dies zuvor der FMA schriftlich anzuzeigen.
(3) Die FMA hat innerhalb von drei Monaten nach einer Anzeige gemäß Abs. 1 oder 2 die beabsichtigte Beteiligung zu untersagen, wenn die in § 9 Z 2 und 3 genannten Voraussetzungen nicht vorliegen. Wird die Beteiligung nicht untersagt, so kann die FMA eine Frist vorschreiben, innerhalb der die in Abs. 1 und 2 genannten Absichten verwirklicht werden dürfen.
(4) Die Meldepflichten gemäß Abs. 1 und 2 gelten in gleicher Weise für die beabsichtigte Aufgabe einer Beteiligung im Sinne von Abs. 1 und für die beabsichtigte Unterschreitung der in Abs. 2 genannten Grenzen für Beteiligungen an einer Pensionskasse.
(5) Besteht die Gefahr, daß der durch Eigentümer, die zu mehr als 10 vH direkt oder indirekt an der Pensionskasse beteiligt sind, ausgeübte Einfluß den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung der Pensionskasse zu stellenden Ansprüchen nicht genügt, so hat die FMA die zur Abwehr dieser Gefahr oder zur Beendigung eines solchen Zustandes erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Solche Maßnahmen sind insbesondere:
(6) Die FMA hat geeignete Maßnahmen, insbesondere gemäß Abs. 5 Z 1 und 2, gegen die in den Abs. 1 und 2 genannten Aktionäre zu ergreifen, wenn sie ihren Anzeigeverpflichtungen nicht nachkommen oder wenn sie eine Beteiligung entgegen einer Untersagung gemäß Abs. 3 oder außerhalb einer gemäß dieser Bestimmung gesetzten Frist erwerben. Die Stimmrechte für jene Aktien, die von den betreffenden Aktionären gehalten werden, ruhen
(7) Verfügt ein Gerichtshof das Ruhen der Stimmrechte gemäß Abs. 5, so hat er gleichzeitig einen Treuhänder zu bestellen, der den Anforderungen des § 9 Z 2 zu entsprechen hat, und ihm die Ausübung der Stimmrechte zu übertragen. Im Fall des Abs. 6 hat die FMA unverzüglich beim gemäß Abs. 5 zuständigen Gerichtshof die Bestellung eines Treuhänders zu beantragen, sobald ihr bekannt wird, dass die Stimmrechte ruhen. Der Treuhänder hat Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen und auf Vergütung für seine Tätigkeit, deren Höhe vom Gericht festzusetzen ist. Die Pensionskasse und die betreffenden Aktionäre haften dafür zur ungeteilten Hand. Gegen Beschlüsse, mit denen die Höhe der Vergütung des Treuhänders und der ihm zu ersetzenden Auslagen bestimmt wird, steht den Verpflichteten der Rekurs offen. Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichtes findet ein weiterer Rechtszug nicht statt.
(8) Bei der Feststellung der Stimmrechte gemäß Abs. 1, 2 und 4 ist § 133 Börsegesetz 2018 – BörseG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017, anzuwenden.
§ 7
§ 7 Eigenmittel
Fassung: 9. April 2022 bis laufend
Eigenmittel
§ 7. (1) Jede Pensionskasse muss im Interesse der Erhaltung ihrer Funktionsfähigkeit jederzeit ihrem Risiko entsprechende Eigenmittel halten. Diese haben jederzeit zumindest 1 vH des in der Bilanz der Pensionskasse zum Bilanzstichtag ausgewiesenen Gesamtwertes der Deckungsrückstellung aller Veranlagungs- und Risikogemeinschaften abzüglich der durch Versicherungen gemäß § 20 Abs. 1 gedeckten Teile der Verpflichtung zu betragen.
(2) Eigenmittel im Sinne des Abs. 1 sind
(2a) Jede Pensionskasse hat zusätzlich zu den in Abs. 1 angeführten Eigenmitteln für die Erfüllung der Verpflichtung gemäß § 12a Abs. 1 Z 2 bis 4 Eigenmittel in Höhe von mindestens 3,3 vH des in der Bilanz der Pensionskasse zum Bilanzstichtag ausgewiesenen Gesamtwertes der den Leistungsberechtigten der Sicherheits-VRG zugeordneten Deckungsrückstellung zu halten.
(3) Zur Absicherung der Verpflichtungen aus dem Mindestertrag gemäß § 2 Abs. 2 und 3 hat jede Pensionskasse zusätzlich zu den in Abs. 1 angeführten Eigenmitteln eine Rücklage (Mindestertragsrücklage) zu bilden, die 3 vH des Gesamtwertes der in der Bilanz der Pensionskasse zum Bilanzstichtag ausgewiesenen Deckungsrückstellung mit Mindestertragsgarantie aller Veranlagungs- und Risikogemeinschaften zu betragen hat. Jene Betragsteile einer Rückstellung, die aus der Mindestertragsrücklage dotiert wurden und nicht für Verpflichtungen aus dem Mindestertrag verwendet werden, sind wieder der Mindestertragsrücklage zuzuführen. Insoweit die Mindestertragsrücklage das gesetzliche Erfordernis nicht überschreitet, darf sie nur für Verpflichtungen aus dem Mindestertrag gemäß § 2 Abs. 2 und 3 herangezogen werden.
(4) Das eingezahlte Grundkapital einer überbetrieblichen Pensionskasse hat mindestens 5 Millionen Euro zu betragen.
(5) Ergänzungskapital sind jene eingezahlten Eigenmittel,
(6) Abs. 1 ist auf jenen Teil der in der Bilanz der Pensionskasse zum Bilanzstichtag ausgewiesenen Deckungsrückstellung ohne Mindestertragsgarantie aller Veranlagungs- und Risikogemeinschaften nicht anzuwenden, die für Pensionskassenzusagen mit unbeschränkter Nachschusspflicht des Arbeitgebers gebildet wurde. Kommt ein Arbeitgeber seiner Nachschussverpflichtung nicht nach, so trifft die Pensionskasse ab diesem Zeitpunkt wieder die Verpflichtung der Einhaltung der Bestimmungen des Abs. 1.
(7) Abs. 1, 3 und 9 sind auf jene Teile der in der Bilanz der Pensionskasse zum Bilanzstichtag ausgewiesenen Deckungsrückstellung mit Mindestertragsgarantie aller Veranlagungs- und Risikogemeinschaften nicht anzuwenden, die für Pensionskassenzusagen mit unbeschränkter Nachschusspflicht des Arbeitgebers gebildet wurden, sofern die Nachschusspflicht auch die Verpflichtung gemäß § 2 Abs. 2 und 3 umfasst und die betroffene Pensionskasse der FMA das Vorliegen dieser Nachschusspflicht unter Anschluss aussagekräftiger Unterlagen anzeigt. Kommt ein Arbeitgeber seiner Nachschussverpflichtung nicht nach, so trifft die Pensionskasse ab diesem Zeitpunkt wieder die Verpflichtung der Einhaltung der Bestimmungen der Abs. 1, 3 und 9.
(8) Übersteigen die Eigenmittel gemäß Abs. 2 das Erfordernis gemäß Abs. 1, so kann der das Erfordernis übersteigende Teil der Eigenmittel auf die gemäß Abs. 3 erforderliche Mindestertragsrücklage angerechnet werden.
(Anm.: Abs. 9 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/2010)
§ 8
§ 8 Konzession
Fassung: 1. Januar 2019 bis laufend
Konzession
§ 8. (1) Der Betrieb einer Pensionskasse bedarf der Konzession der FMA. Die Konzession ist bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erteilen; sie kann mit entsprechenden Bedingungen und Auflagen versehen werden.
(2) Der Antrag auf Erteilung einer Konzession hat alle zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Angaben zu enthalten, insbesondere über:
(3) Der Geschäftsbetrieb darf erst nach Bewilligung des Geschäftsplanes (§ 20 Abs. 4) aufgenommen werden.
(4) Die FMA hat ein Register zu führen, in dem alle Pensionskassen eingetragen sind. Übt die Pensionskasse grenzüberschreitende Tätigkeiten in den Mitgliedstaaten im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs oder über eine Zweigstelle aus, sind auch die Mitgliedstaaten, in denen sie tätig ist, einzutragen.
§ 9
§ 9
Fassung: 9. April 2022 bis laufend
§ 10
§ 10
Fassung: 1. April 2002 bis laufend
§ 11
§ 11
Fassung: 27. Juni 2006 bis laufend
§ 11a
§ 11a Österreichische Pensionskassen in Mitgliedstaaten
Fassung: 1. Januar 2019 bis laufend
Österreichische Pensionskassen in Mitgliedstaaten
§ 11a. (1) Eine Pensionskasse darf ihre Tätigkeiten in den Mitgliedstaaten im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs oder über eine Zweigstelle ausüben.
(2) Beabsichtigt eine Pensionskasse mit einem Arbeitgeber im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates einen Pensionskassenvertrag abzuschließen, hat sie der FMA vor Vertragsabschluss Folgendes anzuzeigen:
(3) Beabsichtigt eine Pensionskasse eine Zweigstelle im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates zu errichten, hat sie dies der FMA unter Anschluss folgender Angaben anzuzeigen:
(4) Sofern die FMA in Anbetracht des Vorhabens keinen Grund hat, die Angemessenheit der Verwaltungsstruktur und der Finanzlage der Pensionskasse sowie die erforderliche Zuverlässigkeit und fachliche Eignung der Führungskräfte im Verhältnis zu dem in dem Tätigkeitsmitgliedstaat geplanten Vorhaben anzuzweifeln, hat sie die Angaben gemäß Abs. 2 und 3 längstens binnen drei Monaten nach Einlangen aller Angaben der zuständigen Behörde des Tätigkeitsmitgliedstaates zu übermitteln; die Pensionskasse ist von der Übermittlung der Angaben unverzüglich zu verständigen. Liegen die Voraussetzungen für die Übermittlung nicht vor, so hat die FMA gegenüber der Pensionskasse darüber binnen der obigen Frist bescheidmäßig abzusprechen.
(5) Die Pensionskasse hat der FMA jede Änderung der Bedingungen der Angaben nach Abs. 2 und 3 mindestens einen Monat vor der Durchführung dieser Änderung schriftlich anzuzeigen. Die FMA hat diese Angaben binnen drei Monaten der zuständigen Behörde des Tätigkeitsmitgliedstaates zu übermitteln.
(6) Die FMA hat der Pensionskasse jene einschlägigen arbeits- und sozialrechtlichen Bestimmungen im Bereich der betrieblichen Altersversorgung, die von der Pensionskasse einzuhalten sind sowie jene Vorschriften mitzuteilen, die gemäß Art. 11 Abs. 6 der Richtlinie (EU) 2016/2341 anzuwenden sind, sobald sie diese Informationen von der zuständigen Behörde des Tätigkeitsmitgliedstaates erhalten hat.
(7) Die Pensionskasse darf die Tätigkeit im betroffenen Mitgliedstaat im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs oder über eine Zweigstelle nach Erhalt der Mitteilung gemäß Abs. 6 ausüben. Im Falle der Nichtäußerung der zuständigen Behörde des Tätigkeitsmitgliedstaates darf die Pensionskasse die Tätigkeit nach Ablauf einer Frist von sechs Wochen nach Übermittlung der Angaben durch die FMA gemäß Abs. 3 oder 4 unter Beachtung der einschlägigen arbeits- und sozialrechtlichen Bestimmungen im Bereich der betrieblichen Altersversorgung und aller gemäß Art. 11 Abs. 6 der Richtlinie (EU) 2016/2341 anzuwendenden Vorschriften aufnehmen.
(Anm.: Abs. 8 aufgehoben durch Art. 2 Z 16, BGBl. I Nr. 81/2018)
§ 11b
§ 11b Einrichtungen aus Mitgliedstaaten in Österreich
Fassung: 1. Januar 2019 bis laufend
Einrichtungen aus Mitgliedstaaten in Österreich
§ 11b. (1) Pensionskassengeschäfte dürfen nach Maßgabe der Abs. 2 bis 8 und nach vorheriger Genehmigung durch die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates von einer Einrichtung gemäß § 5 Z 4 in Österreich im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs oder über eine Zweigstelle erbracht werden.
(2) Beabsichtigt eine Einrichtung die Pensionskassenzusage eines Arbeitgebers in Österreich zu verwalten, so erfordert dies eine Mitteilung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates über die Angaben gemäß § 11a Abs. 2 Z 2 und 3 an die FMA.
(3) Bei Errichtung einer Zweigstelle in Österreich kann die FMA die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates um Übermittlung aller Angaben über die Einrichtung gemäß § 11a Abs. 3 Z 2 und 3 ersuchen.
(4) Nach Übermittlung der Angaben gemäß Abs. 2 hat die FMA binnen sechs Wochen der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates mitzuteilen, dass von der Einrichtung die einschlägigen arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften, insbesondere
(5) Nach der Mitteilung gemäß Abs. 4, spätestens aber nach Ablauf einer Frist von sechs Wochen nach der Mitteilung gemäß Abs. 2, darf die Einrichtung gemäß Abs. 1 die Tätigkeit in Österreich in Bezug auf das angezeigte Pensionskassengeschäft erbringen. Für Streitigkeiten zwischen Anwartschafts- und Leistungsberechtigten sowie zwischen beitragleistenden Arbeitgebern und der Einrichtung gemäß § 5 Z 4 aus solchen grenzüberschreitenden Pensionskassengeschäften ist jenes Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel sich der Sitz des Gerichtes 1. Instanz befindet, das für Streitigkeiten aus dem der Pensionskassenzusage zugrunde liegenden Arbeitsverhältnis zuständig wäre. Die Vereinbarung eines davon abweichenden inländischen Gerichtsstandes ist vorbehaltlich anders lautender Regelungen zulässig. Der Pensionskassenvertrag und alle wesentlichen Unterlagen sind von der Einrichtung gemäß § 5 Z 4, sofern nicht im Kollektivvertrag, in der Betriebsvereinbarung oder in der Vereinbarung gemäß Vertragsmuster nach dem Betriebspensionsgesetz sowie in der Erklärung gemäß § 3 Abs. 2 PKVG oder einer gleichartigen landesgesetzlichen Vorschrift etwas anderes ausdrücklich vereinbart wurde, in deutscher Sprache zur Verfügung zu stellen.
(6) Die Einrichtung gemäß Abs. 1 hat der FMA jede Änderung der Angaben nach § 11a Abs. 2 mindestens einen Monat vor der Durchführung dieser Änderung schriftlich anzuzeigen. Die FMA kann sich hierzu gemäß Abs. 4 äußern.
(7) Einrichtungen gemäß Abs. 1, die Tätigkeiten in Österreich im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs oder über eine Zweigstelle erbringen, haben die in Abs. 4 genannten Vorschriften und die auf Grund der vorgenannten Vorschriften erlassenen Verordnungen und Bescheide einzuhalten.
(8) Die FMA hat die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates über wesentliche Änderungen der Bestimmungen gemäß Abs. 4 zu informieren, sofern sich diese auf die Tätigkeit einer Einrichtung in Österreich auswirken.
(9) Verwaltet eine Einrichtung gemäß Abs. 1 eine Pensionskassenzusage, bei der die Anwartschafts- und Leistungsberechtigten das Risiko aus der Veranlagung der Vermögenswerte voll tragen, so hat sie für die Verwahrung der Vermögenswerte und die Wahrnehmung von Aufsichtspflichten gemäß den Art. 34 und 35 der Richtlinie (EU) 2016/2341 eine oder mehrere Verwahrstellen zu bestellen.
§ 11c
§ 11c Übertragung an österreichische Pensionskassen
Fassung: 1. Januar 2019 bis laufend
Übertragung an österreichische Pensionskassen
§ 11c. (1) Beabsichtigt eine Pensionskasse die Verwaltung einer Zusage gemäß § 15 Abs. 1 Z 2 ganz oder teilweise von einer Einrichtung gemäß § 5 Z 4 zu übernehmen, hat sie der FMA vor Abschluss des Pensionskassenvertrages Folgendes anzuzeigen:
(2) Nach Einlangen aller Angaben gemäß Abs. 1 hat die FMA diese auf Vollständigkeit zu prüfen und danach unverzüglich an die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedsstaates der Einrichtung gemäß § 5 Z 4 zu übermitteln.
(3) Die FMA hat die Übernahme der Zusage gemäß § 15 Abs. 1 Z 2 binnen drei Monaten nach Erhalt aller Angaben gemäß Abs. 1 sowie nach Einlangen der Zustimmung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates der Einrichtung gemäß § 5 Z 4 zu genehmigen, wenn
(4) Die FMA hat die Genehmigung oder deren Versagung gemäß Abs. 3 der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates der Einrichtung gemäß § 5 Z 4 binnen zwei Wochen nach Zustellung an die Pensionskasse zu übermitteln.
(5) Die FMA hat die Informationen, die sie von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates gemäß Art. 12 Abs. 11 zweiter Absatz der Richtlinie (EU) 2016/2341 erhalten hat, binnen einer Woche nach Erhalt an die Pensionskasse weiterzuleiten.
(6) Die Pensionskasse darf die Verwaltung der Zusage gemäß § 15 Abs. 1 Z 2
(7) Soferne mit der Übernahme der Zusage gemäß § 15 Abs. 1 Z 2 eine grenzüberschreitende Tätigkeit verbunden ist, ist § 11a Abs. 6 und 7 anzuwenden.
(8) Das der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordnete Vermögen darf nicht mit Verwaltungskosten belastet werden, die mit der Übernahme gemäß Abs. 1 zusammenhängen.
§ 11d
§ 11d Übertragung an Einrichtungen aus Mitgliedstaaten
Fassung: 1. Januar 2019 bis laufend
Übertragung an Einrichtungen aus Mitgliedstaaten
§ 11d. (1) Nach Erhalt einer Mitteilung gemäß Art. 12 Abs. 6 der Richtlinie (EU) 2016/2341 von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates einer Einrichtung gemäß § 5 Z 4 über die beabsichtigte Übertragung einer Pensionskassenzusage hat die FMA binnen acht Wochen nach Erhalt der Mitteilung der Übertragung zuzustimmen, wenn
(2) Die FMA hat die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates der Einrichtung gemäß § 5 Z 4 vom Ergebnis des Verfahrens gemäß Abs. 1 innerhalb der dort vorgeschriebenen Frist zu informieren.
(3) Nach Erhalt der Genehmigung im Sinne des Art. 12 Abs. 11 der Richtlinie (EU) 2016/2341 von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates der Einrichtung gemäß § 5 Z 4 hat die FMA binnen vier Wochen dieser Behörde die Informationen gemäß § 11b Abs. 4 zu übermitteln.
(4) § 11b Abs. 6, 7 und 9 ist anzuwenden.
(5) Das der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordnete Vermögen der in der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft verbleibenden Anwartschafts- und Leistungsberechtigten darf nicht mit Verwaltungskosten belastet werden, die mit der Übertragung gemäß Abs. 1 zusammenhängen.
§ 11e
§ 11e Anforderungen an die Unternehmensführung
Fassung: 17. Januar 2025 bis laufend
Anforderungen an die Unternehmensführung
§ 11e. (1) Die Pensionskasse hat über ein wirksames Unternehmensführungssystem zu verfügen, das eine solide und vorsichtige Führung der Pensionskasse gewährleistet und der Größenordnung, der Art, dem Umfang und der Komplexität der Tätigkeiten der Pensionskasse angemessen ist.
(2) Das Unternehmensführungssystem hat eine angemessene und transparente Organisationsstruktur mit einer klaren Zuweisung und angemessenen Trennung der Zuständigkeiten und ein wirksames System zur Gewährleistung der Übermittlung von Informationen zu umfassen.
(3) Die Pensionskasse hat für
(4) Die Pensionskasse hat über ein wirksames internes Kontrollsystem zu verfügen, das Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren sowie einen internen Kontrollrahmen umfasst und eine angemessene Berichterstattung gewährleistet.
(5) Die Pensionskasse hat angemessene Vorkehrungen zu treffen und Notfallpläne zu entwickeln, um die Kontinuität und die Ordnungsmäßigkeit ihrer Tätigkeit zu gewährleisten. Zu diesem Zweck hat die Pensionskasse auf geeignete und angemessene Systeme, Verfahren und Ressourcen zurückzugreifen sowie Netzwerk- und Informationssysteme einzurichten und diese gemäß der Verordnung (EU) 2022/2554 zu verwalten.
§ 11f
§ 11f Fachliche Qualifikation und persönliche Zuverlässigkeit
Fassung: 1. Januar 2019 bis laufend
Fachliche Qualifikation und persönliche Zuverlässigkeit
§ 11f. (1) Die Pensionskasse hat sicherzustellen, dass der Vorstand sowie jene Personen, die eine Schlüsselfunktion (§ 21) ausüben oder an die eine Schlüsselfunktion ausgelagert wurde, fachlich qualifiziert und persönlich zuverlässig sind.
(2) Die Erfüllung der Anforderungen des Abs. 1 ist anzunehmen, wenn
(3) Die Pensionskasse hat der FMA die Bestellung von
(4) Bestehen bei der Bestellung von in Abs. 1 genannten Personen begründete Zweifel an der fachlichen Qualifikation oder der persönlichen Zuverlässigkeit oder kommen die in Abs. 1 genannten Personen ihren Verpflichtungen nicht nach oder kommen nachträglich Ausschließungsgründe hervor, so hat die FMA der Pensionskasse unter Androhung einer Zwangsstrafe aufzutragen, binnen zwei Monaten eine andere geeignete Person zu bestellen. Kommt die Pensionskasse diesem Auftrag nicht nach, so ist § 33 Abs. 6 Z 3 anzuwenden.
(5) Die FMA hat bei Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten
(6) Wird im Herkunftsmitgliedstaat des jeweilig betroffenen Staatsangehörigen die in Abs. 5 Z 2 genannte Urkunde nicht ausgestellt, so kann sie
(7) Die in den Abs. 5 und 6 genannten Urkunden, Erklärungen und Bescheinigungen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.
§ 11g
§ 11g Grundsätze der Vergütungspolitik
Fassung: 19. Februar 2026 bis laufend
Grundsätze der Vergütungspolitik
§ 11g. (1) Die Pensionskasse hat für
(2) Bei der Einführung und Umsetzung der Vergütungspolitik hat die Pensionskasse folgende Grundsätze anzuwenden:
(3) Die Pensionskasse legt die allgemeinen Grundsätze der Vergütungspolitik fest, überprüft und aktualisiert sie mindestens alle drei Jahre. Die Vergütungspolitik und ihre Überwachung unterliegen klaren, transparenten und effizienten Regeln. Sofern die Verordnung (EU) 2016/679 nicht etwas anderes vorsieht, veröffentlicht die Pensionskasse Informationen zu ihrer Vergütungspolitik in regelmäßigen Abständen.
(4) Die Pensionskasse hat ihre Vergütungspolitik gleichzeitig mit der Veröffentlichung gemäß Abs. 3 unter Berücksichtigung von § 36b zum Zwecke der Zugänglichmachung über das ESAP an die FMA zu übermitteln. Die FMA ist für diese Informationen ESAP-Sammelstelle.
§ 11h
§ 11h Übertragung von Aufgaben an Dritte
Fassung: 1. Januar 2019 bis laufend
Übertragung von Aufgaben an Dritte
§ 11h. (1) Die Pensionskasse ist berechtigt, eine oder mehrere Tätigkeiten an Dritte (Dienstleister) zu übertragen, die im Auftrag der Pensionskasse tätig werden. Die gesamte Übertragung aller Tätigkeiten ist nur an eine andere Pensionskasse oder eine Einrichtung gemäß § 5 Z 4 zulässig.
(2) Die Pflichten der Pensionskasse gemäß diesem Bundesgesetz oder nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen und die Erfüllung der Verpflichtungen gemäß der Richtlinie (EU) 2016/2341 werden durch eine solche Übertragung nicht berührt. Die Pensionskasse haftet zwingend für das Verhalten des Dienstleisters wie für ihr eigenes Verhalten gemäß § 1313a des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches – ABGB, JGS Nr. 946/1811.
(3) Die Übertragung von Tätigkeiten gemäß Abs. 1 bedarf einer schriftlichen Vereinbarung. Diese Vereinbarung muss rechtlich verbindlich sein und die Rechte und Pflichten der Pensionskasse und des Dienstleisters genau festlegen.
(4) Die Übertragung von Tätigkeiten an Dienstleister ist der FMA unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die Übertragung von Schlüsselfunktionen an Dienstleister ist der FMA schriftlich anzuzeigen, bevor die Vereinbarung gemäß Abs. 3 wirksam wird. Die Pensionskasse hat alle wesentlichen Änderungen im Zusammenhang mit Übertragung von Tätigkeiten an Dienstleister der FMA unverzüglich anzuzeigen.
(5) Die Pensionskasse hat die vom Dienstleister erbrachten Dienstleistungen angemessen zu überwachen.
(6) Die Übertragung von Tätigkeiten an Dienstleister ist nicht zulässig, wenn
(7) Die Pensionskasse hat in der Vereinbarung gemäß Abs. 3 sicherzustellen, dass sie selbst und die FMA vom Dienstleister jederzeit Informationen über die ausgelagerten Tätigkeiten erhält.
§ 12
§ 12 Veranlagungs- und Risikogemeinschaft
Fassung: 1. Januar 2019 bis laufend
Veranlagungs- und Risikogemeinschaft
§ 12. (1) Die Anwartschafts- und Leistungsberechtigten einer Pensionskasse bilden hinsichtlich der versicherungstechnischen Risiken und der Veranlagungsrisiken grundsätzlich eine Gemeinschaft (Veranlagungs- und Risikogemeinschaft – VRG). Sofern zutreffend, berücksichtigt die Pensionskasse das Ziel, die Risiken und Zuwendungen ausgewogen zwischen den Generationen zu verteilen.
(2) Abweichend von Abs. 1 ist jedoch die Führung mehrerer Veranlagungs- und Risikogemeinschaften in einer Pensionskasse zulässig, sofern diese jeweils für mindestens 1 000 Anwartschafts- und Leistungsberechtigte geführt werden.
(3) Die in Abs. 2 festgelegte Mindestanzahl von Anwartschafts- und Leistungsberechtigten je Veranlagungs- und Risikogemeinschaft darf längstens auf die Dauer von fünf Jahren nach Errichtung der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft oder nach dem letztmaligen Unterschreiten der Mindestanzahl unterschritten werden. Die Anzahl der die in Abs. 2 genannte Grenze unterschreitenden Veranlagungs- und Risikogemeinschaften einer Pensionskasse darf jedoch nie über drei steigen.
(4) Die Weiterführung einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft, die die in Abs. 2 festgelegte Mindestanzahl an Anwartschafts- und Leistungsberechtigten unterschritten hat, ist entgegen Abs. 3 auch zulässig, wenn
(5) Sowohl die Trennung als auch die Zusammenlegung von Veranlagungs- und Risikogemeinschaften darf nur mit Wirksamkeit zum Bilanzstichtag und nur dann erfolgen, wenn
(6) In höchstens drei VRG können für unterschiedliche Veranlagungsstrategien höchstens fünf Subveranlagungsgemeinschaften (Sub-VG) eingerichtet werden. Die Grenzen des § 23 Abs. 1 Z 3a und des § 25 sind auf jede Sub-VG gesondert anzuwenden.
(7) Sofern die Pensionskasse mehrere VRG oder Sub-VG mit Ausnahme der Sicherheits-VRG mit unterschiedlichen Veranlagungsstrategien anbietet und dies im Pensionskassenvertrag (§ 15 Abs. 3 Z 7a) entsprechend dem Kollektivvertrag, der Betriebsvereinbarung oder der Vereinbarung gemäß Vertragsmuster vereinbart wurde, gilt für Zusagen ohne unbeschränkte Nachschusspflicht des Arbeitgebers Folgendes:
(8) In einer VRG und in einer VRG mit Sub-VG gemäß Abs. 6 können Pensionskassenzusagen sowohl mit als auch ohne Wechselmöglichkeiten gemäß Abs. 7 verwaltet werden.
§ 12a
§ 12a Veranlagungs- und Risikogemeinschaft mit Garantie
Fassung: 9. April 2022 bis laufend
Veranlagungs- und Risikogemeinschaft mit Garantie
§ 12a. (1) Die Pensionskasse hat, sofern nicht Abs. 6 angewendet wird, abweichend von § 12 Abs. 2 und 4 eine auf Veranlagungssicherheit und Pensionsstabilität ausgerichtete VRG zu führen (Sicherheits-VRG), die folgende Bedingungen erfüllen muss:
(2) Der Anwartschaftsberechtigte kann zum Zeitpunkt des Abrufes der Pensionskassenleistung, jedenfalls aber ab dem Jahr, in dem er das 55. Lebensjahr vollendet, bis spätestens zum Zeitpunkt des Abrufes der Pensionskassenleistung nach nachweislicher Information gemäß § 19b gegenüber der Pensionskasse schriftlich den Wechsel in die Sicherheits-VRG erklären. Die Erklärung muss bis 31. Oktober eines Kalenderjahres bei der Pensionskasse eingehen, damit der Wechsel zum 1. Jänner des folgenden Kalenderjahres wirksam wird; abweichend davon kann die Erklärung spätestens mit Abruf der Pensionskassenleistung abgegeben werden, der Wechsel wird dann mit der ersten Pensionsleistung wirksam. Die Erklärung kann auch mit Abruf einer Hinterbliebenenpension nach dem Ableben eines Anwartschaftsberechtigten abgegeben werden, der Wechsel wird dann mit der ersten Pensionsleistung wirksam.
(3) Bis zum Abruf der Pensionskassenleistung kann der Anwartschaftsberechtigte einer Sicherheits-VRG nach nachweislicher Information gemäß § 19b gegenüber der Pensionskasse schriftlich den Wechsel in jene VRG erklären, in der die Pensionskassenzusage vor dem Wechsel in die Sicherheits-VRG verwaltet wurde. Für Leistungsberechtigte ist ein Wechsel unzulässig.
(4) Die für den Anwartschaftsberechtigten zum Übertragungsstichtag gebildete Deckungsrückstellung und Schwankungsrückstellung ist wie folgt in die Sicherheits-VRG zu übertragen:
(5) Abweichend von § 17 Abs. 1 verbleiben bei Kündigung des Pensionskassenvertrages die Leistungsberechtigten der Sicherheits-VRG bei der Pensionskasse. § 15 Abs. 3a ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass durch Abs. 1 Z 5 bedingte Änderungen des Pensionskassenvertrages zulässig sind.
(6) Sofern eine Pensionskasse keine Sicherheits-VRG eingerichtet hat, hat sie mit einer überbetrieblichen Pensionskasse einen Kooperationsvertrag abzuschließen, damit für jene Anwartschaftsberechtigten der Pensionskasse, die von der Wahlmöglichkeit gemäß Abs. 2 Gebrauch machen, der Übertragungsbetrag gemäß Abs. 4 in eine Sicherheits-VRG der überbetrieblichen Pensionskasse übertragen werden kann. Die überbetriebliche Pensionskasse hat den Anwartschaftsberechtigten gemäß § 19b zu informieren. In der Betriebsvereinbarung oder im Kollektivvertrag über die Errichtung einer betrieblichen Pensionskasse kann vereinbart werden, dass weder eine Sicherheits-VRG eingerichtet noch ein Kooperationsvertrag mit einer überbetrieblichen Pensionskasse abgeschlossen wird.
(7) Soferne der Anwartschaftsberechtigte aus einer Pensionskassenzusage mit Mindestertragsgarantie einen Wechsel in die Sicherheits-VRG gemäß Abs. 2 erklärt, bedarf es im Pensionskassenvertrag sowie im Kollektivvertrag, in der Betriebsvereinbarung oder in der Vereinbarung gemäß Vertragsmuster nach dem Betriebspensionsgesetz sowie in der Erklärung gemäß § 3 Abs. 2 PKVG oder einer gleichartigen landesgesetzlichen Vorschrift keiner Vereinbarung über den Ausschluss der Mindestertragsgarantie gemäß § 2 Abs. 1. Eine allfällige Leistung aus der Mindestertragsgarantie ist bei einem Wechsel mit Abruf der Pensionskassenleistung bei der Ermittlung der garantieren ersten Monatspension gemäß Abs. 1 Z 2 nicht zu berücksichtigen. Bei einem Wechsel gemäß Abs. 3 hat die Pensionskasse wieder den Mindestertrag zu garantieren, wobei der Berechnungszeitraum gemäß § 2 Abs. 2 bis 4 neu beginnt.
§ 13
§ 13 Haftungsverhältnisse
Fassung: 1. Juli 1990 bis laufend
Haftungsverhältnisse
§ 13. (1) Zur Sicherstellung oder zur Hereinbringung von Verbindlichkeiten, die von der Pensionskasse für das einer von ihrer verwalteten Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordnete Vermögen wirksam begründet wurden, kann nur auf dieses Exekution geführt werden.
(2) Zur Sicherstellung oder Hereinbringung von Verbindlichkeiten, die von der Pensionskasse nicht für das einer von ihr verwalteten Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordnete Vermögen begründet wurden, kann auf dieses nicht Exekution geführt werden.
§ 14
§ 14 Verfügungsbeschränkungen
Fassung: 1. Januar 2019 bis laufend
Verfügungsbeschränkungen
§ 14. (1) Die in einer Veranlagungsgemeinschaft zusammengefassten Vermögenswerte können rechtswirksam weder verpfändet oder sonst belastet noch zur Sicherung übereignet oder abgetreten werden.
(2) Abweichend von Abs. 1
(3) Forderungen gegen die Pensionskasse und Forderungen, die zu einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft gehören, können rechtswirksam nicht gegeneinander aufgerechnet werden.
(4) Bei Eintragungen des Eigentums in das Grundbuch ist auf Ansuchen der Pensionskasse ersichtlich zu machen, welcher Veranlagungs- und Risikogemeinschaft der Vermögenswert gewidmet ist.
§ 15
§ 15 Pensionskassenvertrag
Fassung: 1. Januar 2013 bis laufend
Pensionskassenvertrag
§ 15. (1) Der Pensionskassenvertrag ist zwischen der Pensionskasse und dem beitretenden Arbeitgeber abzuschließen. Darin sind
(2) Die Festlegung der Pensionskassenbeiträge und der Leistungen hat zumindest am Bilanzstichtag nach einem hinreichend vorsichtigen versicherungsmathematischen Verfahren entsprechend den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik zu erfolgen und dabei alle Verpflichtungen hinsichtlich der Beiträge und der Leistungen gemäß der Pensionskassenzusage zu berücksichtigen, sodass eine gleichmäßige Finanzierung des Deckungserfordernisses gewährleistet ist.
(3) Der Pensionskassenvertrag hat – entsprechend der Art der Leistungszusage – insbesondere zu enthalten:
(3a) Verbleibt ein Arbeitnehmer gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 oder 5 BPG oder gemäß § 6 Abs. 3 Z 1 oder 3 BPG oder ein Anwartschaftsberechtigter gemäß § 17 Abs. 1 oder ein Leistungsberechtigter gemäß § 12a Abs. 5 oder § 17 Abs. 1 bei der Pensionskasse, so ist darauf der Pensionskassenvertrag weiterhin anzuwenden. Wenn der Anhang zum Pensionskassenvertrag eine entsprechende Mustervereinbarung enthält, dann kann zwischen der Pensionskasse und dem Arbeitnehmer eine Vereinbarung über folgende Punkte abgeschlossen werden:
(4) Entspricht ein Pensionskassenvertrag nicht den Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder den Vorschriften des § 3 des Betriebspensionsgesetzes, so hat die FMA die Pensionskasse mit der Verbesserung des Vertrages zu beauftragen; kommt die Pensionskasse diesem Auftrag binnen längstens sechs Monaten nicht nach, so ist der Pensionskassenvertrag nichtig.
§ 15a
§ 15a
Fassung: 1. Januar 2001 bis laufend
§ 15b
§ 15b
Fassung: 1. August 1997 bis laufend
§ 16
§ 16 Pensionskassenbeiträge
Fassung: 1. Januar 2016 bis laufend
Pensionskassenbeiträge
§ 16. (1) Pensionskassenbeiträge sind die Beiträge der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer an die Pensionskasse; sie enthalten auch den Verwaltungskostenbeitrag.
(2) Der Arbeitgeber hat seine Beiträge und die vereinbarten Arbeitnehmerbeiträge, die vom Lohn oder Gehalt abzuziehen sind, zu den jeweiligen Lohn- oder Gehaltsauszahlungsfälligkeiten an die Pensionskasse rechtzeitig zu überweisen. Abweichende Vereinbarungen im Pensionskassenvertrag sind zulässig.
(3) Im Pensionskassenvertrag sind Verzugszinsen in marktgerechter Höhe vorzusehen.
(4) In eine Pensionskasse können auch Beträge aus einer anderen Pensionskasse, einer Einrichtung (§ 5 Z 4), einer betrieblichen Kollektivversicherung (§ 93 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 – VAG 2016, BGBl. I Nr. 34/2015), einer Einrichtung der zusätzlichen Pensionsversicherung nach § 479 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, einer nach dem Kapitaldeckungsverfahren gestalteten Altersversorgungseinrichtung nach § 173 Abs. 2 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes, BGBl. I Nr. 58/1999, nach § 50 Abs. 3 der Rechtsanwaltsordnung, RGBl. Nr. 96/1868, nach § 41 Abs. 4 des Gehaltskassengesetzes 2002, BGBl. I Nr. 154/2001, oder einer ausländischen Altersversorgungseinrichtung übertragen werden, wenn der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Übertragung Anwartschafts- oder Leistungsberechtigter ist.
§ 16a
§ 16a Verwaltungskosten
Fassung: 1. Januar 2019 bis laufend
Verwaltungskosten
§ 16a. (1) Die Pensionskasse ist berechtigt, von den Pensionskassenbeiträgen und vom Deckungserfordernis gemäß § 48 eine Vergütung einzubehalten, die angemessen und marktüblich sein muss.
(2) Die Pensionskasse ist berechtigt, bei Berechnung oder Übertragung eines Unverfallbarkeitsbetrages (§ 5 Abs. 1 und 1a BPG) jeweils einen einmaligen Kostenbeitrag in Höhe von höchstens 1,0 vH des Unverfallbarkeitsbetrages einzubehalten, wobei der Kostenbeitrag den Betrag von 300 Euro je Unverfallbarkeitsbetrag nicht übersteigen darf.
(3) Die Pensionskasse ist berechtigt, für die Verwaltung beitragsfreier Anwartschaften jährlich einen Kostenbeitrag in Höhe von höchstens 0,5 vH der jeweiligen Deckungsrückstellung zu verrechnen, wobei der Kostenbeitrag den Betrag von 100 Euro je beitragsfreier Anwartschaft nicht übersteigen darf.
(4) Für die Veranlagung des Vermögens der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft ist die Pensionskasse berechtigt, vom Veranlagungsergebnis eine Vergütung einzubehalten, die angemessen und marktüblich sein muss.
(4a) Für die Veranlagung des Vermögens der Sicherheits-VRG ist die Pensionskasse berechtigt, vom Veranlagungsergebnis eine Vergütung einzubehalten, die pro Geschäftsjahr 0,55 vH des der Sicherheits-VRG zugeordneten Vermögens (§ 20 Abs. 2 Z 5) nicht übersteigen darf. Der Prozentsatz muss für alle Leistungsberechtigten der Sicherheits-VRG gleich sein.
(4b) Wenn für Leistungsberechtigte mit einer Zusage ohne unbeschränkte Nachschusspflicht des Arbeitgebers oder einer Zusage ohne Mindestertragsgarantie bei individueller Berechnung die Veranlagungserträge eines Geschäftsjahres für die Vergütung gemäß Abs. 4 nicht ausreichen, gilt Folgendes:
(5) Die Absolutbeträge gemäß Abs. 2 und 3 werden entsprechend dem von der Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 1996 – Sondergliederung „Dienstleistungen“ mit dem Wert valorisiert, der sich aus der Veränderung des Wertes für den Monat Juli eines Kalenderjahres gegenüber dem für Jänner 2006 verlautbarten Wert ergibt. Der neue Betrag ist von der FMA kundzumachen und gilt ab 1. Jänner des Folgejahres.
(6) Sämtliche Verwaltungskosten gemäß Abs. 1 bis 4 sind im Pensionskassenvertrag zu vereinbaren (§ 15 Abs. 3 Z 14). Das Vermögen der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft darf mit Kosten, die nicht in den Abs. 2 bis 4a angeführt sind, nicht belastet werden.
§ 17
§ 17 Kündigung und Ausscheiden
Fassung: 1. Januar 2019 bis laufend
Kündigung und Ausscheiden
§ 17. (1) Eine Kündigung des Pensionskassenvertrages durch den Arbeitgeber oder durch die Pensionskasse oder eine einvernehmliche Beendigung des Pensionskassenvertrages ist nur zulässig und rechtswirksam, wenn eine Übertragung der gemäß Abs. 4 zu übertragenden Vermögensteile auf eine andere Pensionskasse, eine Einrichtung (§ 5 Z 4), eine betriebliche Kollektivversicherung (§ 93 VAG 2016) eines zum Betrieb der Lebensversicherung im Inland berechtigten Versicherungsunternehmens oder eine Einrichtung der zusätzlichen Pensionsversicherung nach § 479 ASVG sichergestellt ist. Die Kündigung oder einvernehmliche Beendigung des Pensionskassenvertrages kann rechtswirksam nur für alle von diesem Pensionskassenvertrag erfassten Anwartschafts- und Leistungsberechtigten gemeinsam erfolgen, sofern nicht in Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung oder Vereinbarung laut Vertragsmuster festgelegt ist, dass bei Kündigung des Pensionskassenvertrages alle Leistungsberechtigten oder alle beitragsfrei gestellten Anwartschaftsberechtigten und Leistungsberechtigten bei der Pensionskasse verbleiben.
(1a) Abweichend von Abs. 1 letzter Satz bedarf im Falle einer beabsichtigten Übertragung auf eine Einrichtung gemäß § 5 Z 4 die Kündigung oder einvernehmliche Beendigung des Pensionskassenvertrages der vorherigen Zustimmung der Mehrheit der betroffenen Anwartschaftsberechtigten und der Mehrheit der betroffenen Leistungsberechtigten. Die Pensionskasse hat die Anwartschafts- und Leistungsberechtigten schriftlich über die beabsichtigte Kündigung oder einvernehmliche Beendigung des Pensionskassenvertrages, die Angaben gemäß § 11c Abs. 1 Z 1 bis 5, das Recht auf Zustimmung sowie die Modalitäten des Abstimmungsverfahrens zu informieren. Das Abstimmungsverfahren hat so zu erfolgen, dass das Abstimmungsverhalten nicht auf einzelne Personen zurückverfolgt werden kann. Den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten ist für die Ausübung des Rechts auf Zustimmung eine angemessene Frist einzuräumen. Soferne nichts anderes vereinbart wird, sind sämtliche Kosten der Pensionskasse, die im Zusammenhang mit dem Abstimmungsverfahren anfallen, vom Arbeitgeber zu tragen.
(1b) Die Zustimmung zur Kündigung oder einvernehmlichen Beendigung gilt als erteilt, wenn jeweils mehr als die Hälfte der von der beabsichtigten Kündigung oder einvernehmliche Beendigung umfassten Anwartschaftsberechtigten und Leistungsberechtigten an der Abstimmung teilnehmen und jeweils mehr als die Hälfte dieser Anwartschaftsberechtigten und Leistungsberechtigten der Kündigung oder einvernehmlichen Beendigung zustimmen.
(1c) Im Falle einer Kündigung des Pensionskassenvertrages durch die Pensionskasse und einer beabsichtigten Übertragung auf eine Einrichtung gemäß § 5 Z 4 bedarf die Kündigung auch der Zustimmung des Arbeitgebers. Abweichend von Abs. 1a letzter Satz sind, soferne nichts anderes vereinbart wird, sämtliche Kosten der Pensionskasse, die im Zusammenhang mit dem Abstimmungsverfahren anfallen, von der Pensionskasse zu tragen.
(2) Die Kündigungsfrist für den Pensionskassenvertrag durch den Arbeitgeber oder die Pensionskasse beträgt ein Jahr; die Kündigung darf nur mit Wirksamkeit zum Bilanzstichtag der Pensionskasse ausgesprochen werden. Die einvernehmliche Beendigung des Pensionskassenvertrages wird frühestens zu dem Bilanzstichtag der Pensionskasse wirksam, der zumindest sechs Monate nach der Vereinbarung der einvernehmlichen Beendigung des Pensionskassenvertrages liegt.
(3) Nach Ausscheiden eines Arbeitgebers aus einem Konzern gemäß § 3 Abs. 3 sind, soweit Übertragungsbedarf besteht und eine Übertragung sichergestellt ist, die gemäß Abs. 4 zu übertragenden Vermögensteile mit Wirksamkeit zum nächstfolgenden Bilanzstichtag der betroffenen betrieblichen Pensionskasse auf eine andere Pensionskasse, eine Einrichtung (§ 5 Z 4) oder eine betriebliche Kollektivversicherung (§ 93 VAG 2016) eines zum Betrieb der Lebensversicherung im Inland berechtigten Versicherungsunternehmen zu übertragen.
(4) Der Wert der im Falle der Kündigung zu übertragenden Vermögensteile ist im Pensionskassenvertrag festzulegen und darf 100 vH der geschäftsplanmäßig zu bildenden Deckungsrückstellung zuzüglich 100 vH der Schwankungsrückstellung der betroffenen Anwartschafts- und Leistungsberechtigten nicht unterschreiten.
(5) Die Übertragung des Unverfallbarkeitsbetrages (§ 5 Abs. 1 und 1a BPG) eines Anwartschaftsberechtigten nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses oder nach Widerruf durch den Arbeitgeber hat zuzüglich angemessener Verzinsung binnen sechs Monaten nach Verlangen des Anwartschaftsberechtigten zu erfolgen. Die Höhe des Unverfallbarkeitsbetrages ist im Pensionskassenvertrag festzulegen.
§ 18
§ 18 Pensionskonten
Fassung: 23. September 2005 bis laufend
Pensionskonten
§ 18. Die Pensionskasse hat für jeden Anwartschafts- und Leistungsberechtigten ein Konto, aufgeteilt nach Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträgen, zu führen. Dieses Konto muss alle wesentlichen Daten für jeden Anwartschafts- und Leistungsberechtigten enthalten und dient der Berechnung der Deckungsrückstellung und der Pensions- und Unverfallbarkeitsbeträge.
§ 19
§ 19 Informationspflichten
Fassung: 9. April 2022 bis laufend
Informationspflichten
§ 19. (1) Der Arbeitgeber, die Anwartschafts- und die Leistungsberechtigten haben der Pensionskasse sämtliche für die Beiträge, Anwartschaften und Pensionsleistungen und deren Änderung maßgeblichen Umstände in dem im Pensionskassenvertrag festgelegten Ausmaß unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Erfolgt diese Mitteilung nicht oder nicht zeitgerecht, so haben sie allfällige Nachteile daraus selbst zu tragen. Einzelheiten sind im Pensionskassenvertrag festzulegen.
(1a) Die Informationen gemäß Abs. 2 bis 5b müssen
(2) Der Arbeitgeber hat potentielle Anwartschaftsberechtigte vor Einbeziehung in die Pensionskassenvorsorge über
(2a) Die Pensionskasse hat den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten folgende allgemeine Informationen zur Verfügung zu stellen:
(3) Die Pensionskasse hat die Anwartschaftsberechtigten jährlich zum Stand 31. Dezember des vorangegangenen Geschäftsjahres über
(4) Die Pensionskasse hat die Leistungsberechtigten jährlich zum Stand 31. Dezember des vorangegangenen Geschäftsjahres über die Kapitalentwicklung und die einbehaltenen Verwaltungskosten zu informieren. Weiters hat die Pensionskasse die Leistungsberechtigten über die Veranlagung und Performance der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft sowie über alle weiteren für die Erfüllbarkeit der Pensionszusage relevanten Daten zu informieren, sofern es sich bei der zugrunde liegenden Pensionskassenzusage nicht um eine leistungsorientierte Zusage mit unbeschränkter Nachschusspflicht des Arbeitgebers handelt. Wesentliche Änderungen gegenüber der Information des Vorjahres sind deutlich hervorzuheben. Zusätzlich sind die Leistungsberechtigten bei jeder Änderung der Pensionsleistungen zu informieren. Die Pensionsleistung darf erst mit Ende des dritten Monats, nach dem die Information über eine Kürzung der Pensionsleistung dem Leistungsberechtigten zur Verfügung gestellt wurde, gekürzt werden.
(5) Die Pensionskasse hat
(5a) Die Pensionskasse hat den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten auf deren Verlangen für jene VRG, Sub-VG oder Sicherheits-VRG, in der die Pensionskassenzusage verwaltet wird, binnen angemessener Frist für höchstens die letzten drei Geschäftsjahre
(5b) Die Pensionskasse hat die Leistungsberechtigten bei einer Veränderung der Pensionsleistung auf deren Verlangen binnen angemessener Frist in einer schematischen Darstellung über die einzelnen Ursachen und Ergebnisquellen zu informieren.
(5c) Die Pensionskasse hat einer kollektivvertragsfähigen Interessenvertretung der Arbeitnehmer auf Anfrage jene leistungsrelevanten Teile des Geschäftsplanes zur Verfügung zu stellen, die im Einzelfall und auf Antrag eines Anwartschafts- oder Leistungsberechtigten für die Überprüfung der Angaben gemäß Abs. 3 bis 5 und 5b erforderlich sind.
(6) Die FMA hat Berechnungsmethode und Szenarien für die Prognose gemäß Abs. 3 Z 8 sowie für den Inhalt und die Gliederung der Information gemäß Abs. 2a, 3, 4 und 5 durch Verordnung festzulegen, dabei hat sie auf die Interessen der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten, eine gute Vergleichbarkeit und Transparenz sowie das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionierenden Pensionskassenwesen Bedacht zu nehmen.
(Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch Art. 2 Z 36, BGBl. I Nr. 81/2018)
§ 19a
§ 19a
Fassung: 1. Januar 2020 bis laufend
§ 19b
§ 19b
Fassung: 3. Januar 2018 bis laufend
§ 20
§ 20 Geschäftsplan
Fassung: 1. Januar 2019 bis laufend
Geschäftsplan
§ 20. (1) Die Pensionskasse hat einen Geschäftsplan zu erstellen. Sofern die Pensionskasse mehrere VRG verwaltet, ist der Geschäftsplan in einen allgemeinen und einen besonderen Teil zu gliedern. Im besonderen Teil sind für jede VRG getrennt die jeweils nur für diese VRG geltenden Angaben und Parameter gemäß Abs. 2 auszuweisen. Versicherungstechnische Risiken, die die Pensionskasse auf Grund des Geschäftsplanes nicht selbst tragen kann, sind über Versicherungsunternehmen abzudecken.
(2) Der Geschäftsplan hat sämtliche zum Betrieb des Pensionskassengeschäftes erforderlichen Angaben und Parameter zu enthalten, insbesondere:
(2a) Der Rechnungszins und der rechnungsmäßige Überschuss sind mit der gebotenen Vorsicht zu wählen. Dabei sind
(3) Die versicherungstechnischen Rückstellungen sind nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik von einem entsprechend ausgebildeten Fachmann zu berechnen. Den zur Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen verwendeten Wahrscheinlichkeitstafeln ist das Vorsichtsprinzip zugrunde zu legen, wobei die wichtigsten Merkmale der Anwartschaftsberechtigten und der Pensionskassenzusagen und insbesondere die zu erwartenden Änderungen der relevanten Risiken zu beachten sind.
(3a) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, darf der Faktor Geschlecht nur dann zu unterschiedlichen Beiträgen oder Leistungen für Frauen und Männer führen, wenn das Geschlecht ein bestimmender Faktor in einer Risikobewertung ist, die auf relevanten und genauen versicherungsmathematischen und statistischen Daten beruht. Die Risikobewertung sowie die erhobenen versicherungsmathematischen und statistischen Daten sind im Geschäftsplan anzugeben. Die Pensionskasse hat diese Risikobewertung regelmäßig zu aktualisieren.
(3b) Die Pensionskasse hat die versicherungsmathematischen und statistischen Daten, aus denen unterschiedliche Beiträge oder Leistungen für Frauen und Männer abgeleitet werden, und jede Aktualisierung dieser Daten zu veröffentlichen. Handelt es sich dabei um Daten, die bereits von anderen Stellen veröffentlicht worden sind, so genügt ein Hinweis auf diese Veröffentlichung. Werden die Daten im Internet bereit gestellt, so ist jedermann auf Verlangen eine ohne technische Hilfsmittel lesbare Wiedergabe zur Verfügung zu stellen.
(3c) Die Methode zur Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen und die Bemessungsgrundlage dürfen sich nicht von Geschäftsjahr zu Geschäftsjahr ändern. Abweichungen können allerdings bei einer Änderung der den Annahmen zugrunde liegenden rechtlichen, demographischen oder wirtschaftlichen Rahmenbedingungen zulässig sein.
(3d) Eine Deckungslücke, die sich durch Umstellung der Rechnungsgrundlagen ergibt, ist binnen längstens zehn Jahren und jährlich mindestens zu einem Zehntel zu schließen. Sofern die Deckungslücke in einem Geschäftsjahr zu mehr als einem Zehntel geschlossen wurde, kann in einem späteren Geschäftsjahr höchstens in diesem Ausmaß die Schließung der Deckungslücke unterbleiben. Im Falle der Kündigung oder einvernehmlichen Beendigung eines Pensionskassenvertrages ist bei Berechnung der zu übertragenden Vermögensteile gemäß § 17 Abs. 4 die noch nicht geschlossene Deckungslücke in Abzug zu bringen.
(4) Der Geschäftsplan sowie jede Änderung des Geschäftsplanes bedürfen der Bewilligung der FMA; diese kann mit entsprechenden Auflagen und Fristen versehen werden. Der Geschäftsplan sowie jede Änderung des Geschäftsplanes sind vom Prüfaktuar zu prüfen; dem Antrag auf Bewilligung ist der Bericht des Prüfaktuars über das Prüfungsergebnis anzuschließen. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn der Geschäftsplan den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik entspricht, wenn die Belange der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten ausreichend gewahrt werden und insbesondere die Verpflichtungen aus den Pensionskassenverträgen als dauernd erfüllbar anzusehen sind. Die Pensionskasse hat der FMA das Vorliegen dieser Umstände nachzuweisen.
(5) Die FMA kann unter Beachtung der anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik Kriterien für die Führung der geschäftsplanmäßigen Rückstellung für die nach Pensionsbeginn anfallenden Verwaltungskosten durch Verordnung festsetzen. Bei Erlassung dieser Verordnung hat sie
§ 21
§ 21 Schlüsselfunktionen
Fassung: 1. Januar 2019 bis laufend
Schlüsselfunktionen
§ 21. (1) Die Pensionskasse hat folgende Schlüsselfunktionen einzurichten:
(2) Die Auslagerung einer Schlüsselfunktion auf einen beitragleistenden Arbeitgeber ist zulässig, wenn die Pensionskasse glaubhaft machen kann, dass daraus keine Interessenkonflikte entstehen.
(3) Der Inhaber einer Schlüsselfunktion teilt dem Vorstand der Pensionskasse alle wesentlichen Feststellungen und Empfehlungen in seinem Verantwortungsbereich mit und dieser entscheidet, welche Maßnahmen zu treffen sind.
(4) Werden vom Vorstand der Pensionskasse nach einer Mitteilung gemäß Abs. 3 nicht binnen angemessener Frist geeignete Korrekturmaßnahmen gesetzt, hat der Inhaber der Schlüsselfunktion den Vorstand und den Vorsitzenden des Aufsichtsrates der Pensionskasse zu informieren und der FMA schriftlich zu berichten, wenn die Pensionskasse einem erheblichen Risiko ausgesetzt ist, Bestimmungen
§ 21a
§ 21a Risikomanagement und Risikomanagementfunktion
Fassung: 1. Januar 2019 bis laufend
Risikomanagement und Risikomanagementfunktion
§ 21a. (1) Die Pensionskasse hat eine wirksame Risikomanagementfunktion einzurichten, die der Größenordnung, der Art, dem Umfang und der Komplexität der Tätigkeiten der Pensionskasse angemessen ist und die Funktionsweise des Risikomanagements erleichtert.
(2) Die Pensionskasse hat über jene Strategien, Prozesse und Meldeverfahren zu verfügen, die erforderlich sind, um die Risiken, denen die Pensionskasse und die Veranlagungs- und Risikogemeinschaften ausgesetzt sein können, sowie ihre Interdependenzen zu erkennen, zu messen zu überwachen und zu steuern. Das Risikomanagement muss wirksam und gut in die Organisationsstruktur und die Entscheidungsprozesse der Pensionskasse integriert sein.
(3) Das Risikomanagement hat in einer der Größenordnung, der Art, des Umfangs und der Komplexität der Tätigkeiten der Pensionskasse angemessenen Weise die Risiken, denen ihre Veranlagungs- und Risikogemeinschaften ausgesetzt sein können, abzudecken. Dabei sind auch Risiken im sonstigen Bereich der Pensionskasse und von Dritten gemäß § 11h angemessen zu berücksichtigen. Das Risikomanagement hat, sofern erforderlich, insbesondere folgende Bereiche zu umfassen:
(4) Soferne nach den Bestimmungen des Pensionskassenvertrages oder des Geschäftsplanes die Anwartschafts- und Leistungsberechtigten Risiken tragen, berücksichtigt das Risikomanagement diese Risiken auch aus der Sicht der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten.
(5) Die Leitlinien für das Risikomanagement (§ 11e Abs. 3) sind entsprechend den Vorgaben gemäß Abs. 1 bis 4 zu erstellen. Die FMA kann durch Verordnung die Vorgaben gemäß Abs. 1 bis 4 konkretisieren.
(6) Dem Vorstand der Pensionskasse ist von der Risikomanagementfunktion regelmäßig auf Einzelbasis und aggregierter Basis Bericht zu erstatten.
§ 21b
§ 21b Interne Revisionsfunktion
Fassung: 1. Januar 2019 bis laufend
Interne Revisionsfunktion
§ 21b. (1) Jede Pensionskasse hat eine interne Revision zu bestellen, die unmittelbar dem Vorstand untersteht und ausschließlich
(2) Die interne Revision muss unter Bedachtnahme auf den Geschäftsumfang so eingerichtet sein, dass sie ihre Aufgaben zweckentsprechend erfüllen kann und muss von den anderen Schlüsselfunktionen getrennt geführt werden.
(3) Die interne Revision betreffende Verfügungen müssen von mindestens zwei Mitgliedern des Vorstandes gemeinsam getroffen werden. Die interne Revision hat allen Mitgliedern des Vorstandes zu berichten. Sie hat über wesentliche Prüfungsfeststellungen auf Grund durchgeführter Prüfungen quartalsweise auch dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates Bericht zu erstatten.
§ 21c
§ 21c Versicherungsmathematische Funktion
Fassung: 1. Januar 2019 bis laufend
Versicherungsmathematische Funktion
§ 21c. Die versicherungsmathematische Funktion wird vom Aktuar und Prüfaktuar in seinem jeweiligen Verantwortungsbereich ausgeübt.
§ 21d
§ 21d Aktuar
Fassung: 1. Januar 2019 bis laufend
Aktuar
§ 21d. (1) Die Pensionskasse hat mindestens einen versicherungsmathematischen Sachverständigen (Aktuar) zu bestellen. Dieser hat
(2) Der Aktuar hat seine Tätigkeit unter Beachtung der für seine Tätigkeit maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften und aller Fachgrundsätze nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik auszuüben.
§ 21e
§ 21e Prüfaktuar
Fassung: 1. Januar 2019 bis laufend
Prüfaktuar
§ 21e. (1) Die Pensionskasse hat zur versicherungsmathematischen Überprüfung einen unabhängigen versicherungsmathematischen Sachverständigen (Prüfaktuar) zu bestellen. Die Bestellung obliegt dem Aufsichtsrat. Die Pensionskasse hat die Verfügbarkeit des Prüfaktuars sicherzustellen.
(2) Der Prüfaktuar hat seine Tätigkeit in eigener Verantwortung sorgfältig unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften und aller Fachgrundsätze nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik auszuüben.
(3) Der Prüfaktuar hat insbesondere zu überprüfen:
(4) Der Vorstand und der Aktuar haben dem Prüfaktuar die zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben notwendigen Bücher, Schriftstücke und Datenträger vorzulegen. Der Prüfaktuar kann vom Vorstand und vom Aktuar alle Aufklärungen und Nachweise verlangen, welche die sorgfältige Erfüllung seiner Prüfungspflicht erfordert.
(5) Zusätzlich zur Berichtspflicht gemäß § 21 Abs. 4 hat der Prüfaktuar die Prüfungsergebnisse einmal jährlich in einem Prüfungsbericht festzuhalten und dem Vorstand und dem Aufsichtsrat der Pensionskasse sowie dem Abschlussprüfer spätestens fünf Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres zu übermitteln; die Pensionskasse hat den Prüfungsbericht spätestens sechs Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres der FMA zu übermitteln. Die FMA hat Mindestgliederung und -inhalt des Prüfberichtes durch Verordnung festzusetzen; bei Erlassung dieser Verordnung hat sie auf das volkswirtschaftliche Interesse an der Funktionsfähigkeit der Pensionskassen und auf das Interesse der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten Bedacht zu nehmen. Der Vorstand der Pensionskasse hat den Prüfbericht oder einen vom Prüfaktuar erstellten, mit den notwendigen Informationen und Schlussfolgerungen versehenen Kurzbericht auf Verlangen unverzüglich den beitragleistenden Arbeitgebern oder den zuständigen Betriebsräten zu übermitteln.
§ 22
§ 22
Fassung: 1. Januar 2002 bis laufend
§ 22a
§ 22a Eigene Risikobeurteilung
Fassung: 1. Januar 2019 bis laufend
Eigene Risikobeurteilung
§ 22a. (1) Die Pensionskasse hat in einer ihrer Größe, internen Organisation sowie der Größenordnung, der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Tätigkeiten angemessenen Weise ihre eigene Risikobeurteilung vorzunehmen und zu dokumentieren. Die eigene Risikobeurteilung hat in die strategischen Entscheidungen der Pensionskasse einzufließen.
(2) Die Pensionskasse hat die eigene Risikobeurteilung mindestens alle drei Jahre oder unverzüglich nach Eintreten einer wesentlichen Änderung im Risikoprofil der Pensionskasse vorzunehmen. Sofern die Pensionskasse ein Risiko trägt und soweit dies zu dessen Beurteilung erforderlich ist, ist auch die betreffende Veranlagungs- und Risikogemeinschaft in die eigene Risikobeurteilung einzubeziehen.
(3) Die eigene Risikobeurteilung hat im Hinblick auf die Größe und interne Organisation der Pensionskasse sowie auf die Größenordnung, die Art, den Umfang und die Komplexität der Tätigkeiten der Pensionskasse zu umfassen:
(4) Die eigene Risikobeurteilung ist der FMA alle drei Jahre sowie nach einer wesentlichen Änderung zu übermitteln.
§ 23
§ 23 Bewertungsregeln
Fassung: 1. Dezember 2018 bis laufend
Bewertungsregeln
§ 23. (1) Die den Veranlagungs- und Risikogemeinschaften zugeordneten Vermögenswerte sind mit folgenden Werten anzusetzen:
(2) Bei Ermittlung des Gesamtwertes der den Veranlagungs- und Risikogemeinschaften zugeordneten Vermögenswerte zum Abschlußstichtag sind erkennbare Risiken und drohende Verluste, die in dem Geschäftsjahr oder in einem früheren Geschäftsjahr entstanden sind, zu berücksichtigen, selbst wenn diese Umstände erst zwischen dem Abschlußstichtag und dem Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses bekanntgeworden sind. Notwendige Wertberichtigungen sind bei der Bewertung der einzelnen Vermögensgegenstände selbst zu berücksichtigen.
§ 24
§ 24 Schwankungsrückstellung – allgemeine Bestimmungen
Fassung: 1. Januar 2013 bis laufend
Schwankungsrückstellung – allgemeine Bestimmungen
§ 24. (1) Zum Ausgleich von Gewinnen und Verlusten aus der Veranlagung des Vermögens und aus dem versicherungstechnischen Ergebnis ist in jeder Veranlagungs- und Risikogemeinschaft eine Schwankungsrückstellung zu bilden. Die Dotierung oder Auflösung der Schwankungsrückstellung hat auf dem Wert der Schwankungsrückstellung zum Bilanzstichtag des letzten Geschäftsjahres aufzusetzen und hat in der durch § 24a vorgeschriebenen Reihenfolge zu erfolgen.
(2) Die Schwankungsrückstellung kann grundsätzlich entweder getrennt für einzelne Anwartschafts- und Leistungsberechtigte (individuell) oder gemeinsam für Gruppen von Anwartschafts- und/oder Leistungsberechtigten (global) geführt werden. Folgende Kombinationsmöglichkeiten sind zulässig:
(3) Das für die Führung der Schwankungsrückstellung maßgebliche Vermögen entspricht der Gesamtsumme des in der Vermögensaufstellung einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft ausgewiesenen veranlagten Vermögens abzüglich der Verbindlichkeiten aus dem Ankauf von Vermögenswerten, bewertet gemäß § 23 zum jeweiligen Stichtag.
(4) Der Sollwert der Schwankungsrückstellung ist vom Vorstand festzulegen und im Geschäftsplan anzugeben, wobei er nicht weniger als 10 vH und nicht mehr als 20 vH des Vermögens gemäß Abs. 3 zum jeweiligen Bilanzstichtag betragen darf.
(5) Sofern in einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft der Unverfallbarkeitsbetrag sowohl gemäß § 5 Abs. 1a Z 1 BPG als auch gemäß § 5 Abs. 1a Z 2 BPG berechnet wird, ist das durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Eintritt des Leistungsfalles entstehende versicherungstechnische Ergebnis (§ 24a Abs. 4) für die zwei Gruppen der Anwartschaftsberechtigten getrennt zu berechnen und entsprechend zuzuordnen.
(6) Ist bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses die Unverfallbarkeit der Arbeitgeberbeiträge noch nicht eingetreten (§ 5 Abs. 1 BPG), so können diese Arbeitgeberbeiträge bei Zusagen mit unbeschränkter Nachschußpflicht des Arbeitgebers mit künftigen Arbeitgeberbeiträgen gegenverrechnet werden, ansonsten sind sie dem versicherungstechnischen Ergebnis hinzuzurechnen.
§ 24a
§ 24a Aufbau der Schwankungsrückstellung
Fassung: 1. Januar 2019 bis laufend
Aufbau der Schwankungsrückstellung
§ 24a. (1) Sofern in den Beiträgen des Arbeitgebers Beträge enthalten sind, die für die Schwankungsrückstellung bestimmt sind, so sind sie in die Schwankungsrückstellung einzustellen. Wird die Schwankungsrückstellung für Anwartschafts- und Leistungsberechtigte getrennt und für Leistungsberechtigte global geführt, ist bei Wechsel eines Anwartschaftsberechtigten in die Gruppe der Leistungsberechtigten dessen anteilige Schwankungsrückstellung rückwirkend zum 1. Jänner des Jahres, in dem der Wechsel wirksam wird, auf die Schwankungsrückstellung der Leistungsberechtigten umzubuchen.
(2) Übersteigt der in der Ertragsrechnung einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft ausgewiesene Veranlagungsüberschuss abzüglich der Rechnungszinsen gemäß § 48, bezogen auf das zugeordnete durchschnittliche Vermögen (§ 20 Abs. 2 Z 5), den rechnungsmäßigen Überschuß, so ist der Unterschiedsbetrag der Schwankungsrückstellung zuzuführen. Unterschreitet der in der Ertragsrechnung einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft ausgewiesene Veranlagungsüberschuss abzüglich der Rechnungszinsen gemäß § 48, bezogen auf das zugeordnete durchschnittliche Vermögen (§ 20 Abs. 2 Z 5), den rechnungsmäßigen Überschuß, so ist der Unterschiedsbetrag der Schwankungsrückstellung zu entnehmen.
(3) Die FMA hat für eine zusätzliche Zuweisung zur Schwankungsrückstellung durch den Vorstand der Pensionskasse durch Verordnung Rahmenbedingungen für den betroffenen Personenkreis sowie Kriterien für das Ausmaß der Zuweisung festzusetzen. Dabei hat sie auf
(4) Versicherungstechnische Gewinne sind der Schwankungsrückstellung zuzuführen, versicherungstechnische Verluste sind aus der Schwankungsrückstellung zu decken.
(5) Übersteigt die gebildete Schwankungsrückstellung 25 vH des zugeordneten Vermögens (§ 20 Abs. 2 Z 5), so ist sie im Ausmaß des Unterschiedsbetrages sofort aufzulösen. Auf Beschluß des Vorstandes kann die Auflösung für Anwartschafts- und/oder Leistungsberechtigte eines oder mehrerer Arbeitgeber ganz oder teilweise unterbleiben, solange die gebildete Schwankungsrückstellung zum Bilanzstichtag 25 vH des zugeordneten Vermögens (§ 20 Abs. 2 Z 5) zuzüglich der Forderungen gemäß § 48 nicht übersteigt.
(6) Übersteigt die gebildete Schwankungsrückstellung den durch Beschluß des Vorstandes festgelegten Sollwert, so sind 10 vH der Schwankungsrückstellung sofort aufzulösen. Auf Beschluß des Vorstandes kann die Auflösung für Anwartschafts- und/oder Leistungsberechtigte eines oder mehrerer Arbeitgeber ganz oder teilweise unterbleiben, solange die gebildete Schwankungsrückstellung zum Bilanzstichtag 25 vH des zugeordneten Vermögens (§ 20 Abs. 2 Z 5) zuzüglich der Forderungen gemäß § 48 nicht übersteigt.
(7) Entsteht nach Anwendung der Abs. 1 bis 4 eine negative Schwankungsrückstellung, so ist die negative Schwankungsrückstellung sofort aufzulösen.
(8) Die FMA kann auf Antrag der Pensionskasse in einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft abweichend von Abs. 7 die Bildung einer negativen Schwankungsrückstellung bis höchstens 5 vH des zugeordneten Vermögens bewilligen. Dem Antrag der Pensionskasse ist ein Finanzierungsplan anzuschließen, aus dem hervorgeht, wie und in welchem Zeitraum die negative Schwankungsrückstellung wieder aufgelöst werden kann. Bei Erstellung des Finanzierungsplanes ist insbesondere auf die Rechnungsgrundlagen gemäß § 20 Abs. 2 Z 3, eine Nachschussverpflichtung des Arbeitgebers gemäß § 5 Z 3, die Risikostruktur, die Struktur der Aktiva und Passiva, die Struktur der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten und die Struktur der Pensionskassenzusage Bedacht zu nehmen. Die Pensionskasse hat den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten auf deren Verlangen den Finanzierungsplan zu übermitteln oder eine Einsichtnahme in den Finanzierungsplan zu ermöglichen.
(9) Die Bildung einer negativen Schwankungsrückstellung gemäß Abs. 8 ist
§ 25
§ 25 Veranlagungsvorschriften
Fassung: 1. Januar 2019 bis laufend
Veranlagungsvorschriften
§ 25. (1) Der Vorstand der Pensionskasse hat dafür Sorge zu tragen, dass die Veranlagung des einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens durch Personen erfolgt, die dafür fachlich geeignet sind und die insbesondere in den Bereichen Portfoliomanagement, Risikomanagement sowie Asset-Liability-Management eine entsprechende Berufserfahrung nachweisen können und dass angemessene technische Ressourcen für die Veranlagung zur Verfügung stehen. Die Veranlagung des einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens hat nach dem Grundsatz der unternehmerischen Vorsicht und unter Berücksichtigung der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu erfolgen und es ist dabei insbesondere Folgendes zu beachten:
(2) Die Rückveranlagung bei Arbeitgebern, die Beiträge zur Veranlagungs- und Risikogemeinschaft leisten, ist mit Ausnahme von Veranlagungen in Schuldverschreibungen des Bundes, eines Bundeslandes, eines anderen Mitgliedstaates oder eines Gliedstaates eines anderen Mitgliedstaates mit höchstens 5 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt.
(3) Unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs und der Komplexität der Tätigkeit der Pensionskassen überwacht die FMA die Angemessenheit der Verfahren der Pensionskassen für die Bonitätsbewertung, bewertet die Verwendung von Bezugnahmen auf Ratings, die von Ratingagenturen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 über Ratingagenturen, ABl. Nr. L 302 vom 17.11.2009 S. 1, abgegeben worden sind, in der Anlagepolitik der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft und regt, falls angezeigt, die Milderung der Auswirkungen solcher Bezugnahmen an, um dem ausschließlichen und automatischen Rückgriff auf derartige Ratings entgegenzuwirken.
(4) Um die Erfüllung der Anforderungen gemäß Abs. 1 bis 3 zu gewährleisten, hat die Pensionskasse schriftliche Leitlinien für die Veranlagung des einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens zu erstellen und zu implementieren, die, sofern anwendbar, zumindest die folgenden Bereiche umfassen:
§ 25a
§ 25a Erklärung über die Grundsätze der Veranlagungspolitik
Fassung: 19. Februar 2026 bis laufend
Erklärung über die Grundsätze der Veranlagungspolitik
§ 25a. (1) Die Pensionskasse hat für jede Veranlagungs- und Risikogemeinschaft eine schriftliche Erklärung über die Grundsätze der Veranlagungspolitik aufzustellen. Diese Erklärung hat jedenfalls
(1a) Soferne die Pensionskasse mehrere VRG oder Sub-VG mit unterschiedlichen Veranlagungsstrategien (§ 12 Abs. 6 und 7) anbietet, so hat sie die unterschiedlichen Veranlagungsstrategien nach qualitativen und quantitativen Kriterien zu definieren und die Unterschiede in einer überblicksartigen Aufstellung leicht verständlich darzustellen.
(2) Die Erklärung über die Grundsätze der Veranlagungspolitik ist unverzüglich nach einer wesentlichen Änderung der Veranlagungspolitik zu aktualisieren, mindestens aber alle drei Jahre zu überprüfen.
(3) Die Erklärung über die Grundsätze der Veranlagungspolitik ist für jede VRG in der jeweils aktuellen Fassung öffentlich zugänglich zu machen.
(4) Die Pensionskasse hat ihre Erklärung über die Grundsätze der Veranlagungspolitik gleichzeitig mit der Veröffentlichung gemäß Abs. 3 unter Berücksichtigung von § 36b zum Zwecke der Zugänglichmachung über das ESAP an die FMA zu übermitteln. Die FMA ist für diese Informationen ESAP-Sammelstelle.
§ 26
§ 26 Depotbank
Fassung: 1. Januar 2019 bis laufend
Depotbank
§ 26. (1) Mit der Verwahrung der zu einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft gehörigen Wertpapiere und Anteilscheine von Kapitalanlagefonds hat die Pensionskasse eine oder mehrere Depotbanken zu beauftragen. Als Depotbank kann nur ein Kreditinstitut, das gemäß der Richtlinie 2013/36/EU oder 2014/65/EU zur Ausübung dieser Tätigkeit ordnungsgemäß zugelassen oder als Verwahrstelle im Sinne der Richtlinie 2009/65/EG oder 2011/61/EU anerkannt ist, beauftragt werden. Die Beauftragung der Depotbank bedarf einer schriftlichen Vereinbarung, in der insbesondere zu regeln ist, welche Informationen die Pensionskasse der Depotbank zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben übermitteln muss. Die Pensionskasse hat der FMA zusammen mit der Anzeige der Beauftragung eine Erklärung des Kreditinstituts oder der Verwahrstelle vorzulegen, in der die Rechte und Pflichten des Abs. 2 zur Kenntnis genommen werden und auf jedes Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht verzichtet wird.
(1a) Für jede VRG, jede Sub-VG und Sicherheits-VRG ist für alle Finanzinstrumente, die im Depot auf einem Konto für Finanzinstrumente gebucht werden können, jeweils ein eigenes Wertpapierdepot zu führen. Im Depotnamen sind jedenfalls die Pensionskasse und eine Bezeichnung der VRG, Sub-VG oder Sicherheits-VRG anzuführen.
(1b) Für andere als in Abs. 1a genannte Vermögenswerte prüft die Depotbank, ob die Pensionskasse die Eigentumsrechte an diesen Vermögenswerten besitzt und führt laufend aktualisierte Aufzeichnungen über diese Vermögenswerte. Die Prüfung hat auf Unterlagen und Informationen zu beruhen, die von der Pensionskasse vorgelegt wurden und soweit verfügbar, auch auf externen Nachweisen.
(1c) Die Depotbank hat bei der Verwahrung der der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögenswerte insbesondere folgende Grundsätze zu beachten:
(2) Die Depotbank ist berechtigt und verpflichtet, im eigenen Namen gemäß § 37 der Exekutionsordnung durch Klage Widerspruch zu erheben, wenn auf einen zu einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft gehörigen Vermögenswert Exekution geführt wird, sofern es sich nicht um eine gemäß § 13 begründete Forderung gegen eine Veranlagungs- und Risikogemeinschaft handelt. Die die betreffende Veranlagungs- und Risikogemeinschaft verwaltende Pensionskasse ist von der Depotbank über alle notwendigen Schritte unverzüglich zu informieren.
(3) Untersagt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates einer Einrichtung die freie Verfügung über die Vermögenswerte, so hat die FMA auf Antrag dieser Behörde der mit der Verwahrung der Vermögenswerte dieser Einrichtung beauftragten inländischen Depotbank gemäß Abs. 1 die freie Verfügung über diese Vermögenswerte zu untersagen.
(4) Die Depotbank darf keine Tätigkeit ausführen, die zu Interessenkonflikten mit der Pensionskasse oder den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten führen könnte, es sei denn, es wurde eine funktionale und hierarchische Trennung der Ausführung ihrer Aufgaben als Depotbank von ihren potenziell dazu in Konflikt stehenden Aufgaben vorgenommen und die potenziellen Interessenkonflikte werden ordnungsgemäß ermittelt, gehandhabt und beobachtet und dem Vorstand der Pensionskasse sowie, sofern es sich nicht um eine Zusage gemäß § 5 Z 3 handelt, den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten offen gelegt.
(5) Die Depotbank haftet gegenüber der Pensionskasse und den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten für jegliche Verluste durch die Depotbank oder einen Dritten, dem die Verwahrung von der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögenswerten übertragen wurde, die Folge einer schuldhaft verursachten Nicht- oder Schlechterfüllung ihrer Pflichten sind.
(6) Die Depotbank hat bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach den Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 ehrlich, redlich, professionell, unabhängig und im Interesse der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zu handeln.
§ 27
§ 27 Aufsichtsrat
Fassung: 1. Januar 2014 bis laufend
Aufsichtsrat
§ 27. (1) Der Aufsichtsrat in überbetrieblichen Pensionskassen besteht aus mindestens sechs und höchstens zwölf von der Hauptversammlung gewählten Vertretern des Grundkapitals und aus einer gegenüber diesen um zwei verminderten Zahl von Vertretern der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten. Die Anzahl der Mitglieder des Aufsichtsrates ist in der Satzung festzulegen. Die Satzung kann eine höhere Beteiligung der Vertreter der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten vorsehen.
(1a) Übersteigt zu jenem Bilanzstichtag, der vor der Wahl der Vertreter der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten in der Hauptversammlung liegt, die Anzahl der Leistungsberechtigten mit Zusagen ohne unbeschränkte Nachschusspflicht des Arbeitgebers den Quotienten aus der Gesamtanzahl der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten mit Zusagen ohne unbeschränkte Nachschusspflicht des Arbeitgebers dividiert durch die in der Satzung festgelegte Zahl von Vertretern der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten, so ist zumindest ein Mandat der Vertreter der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten im Aufsichtsrat der überbetrieblichen Pensionskasse den Leistungsberechtigten vorbehalten.
(2) Im Aufsichtsrat von betrieblichen Pensionskassen stellen die Vertreter der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten einen Vertreter weniger als die Vertreter des Grundkapitals. Bei Stimmengleichheit gibt – sofern die Betriebsvereinbarung und allfällige Vereinbarungen gemäß Vertragsmuster nach dem Betriebspensionsgesetz nichts anderes bestimmen – die Stimme des Vorsitzenden des Aufsichtsrates, dessen Wahl sowohl der Mehrheit aller Aufsichtsratsmitglieder als auch der Mehrheit der Vertreter des Grundkapitals bedarf, den Ausschlag. Die Betriebsvereinbarung und allfällige Vereinbarungen gemäß Vertragsmuster nach dem Betriebspensionsgesetz können eine höhere Beteiligung der Vertreter der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten vorsehen. Die Anzahl der Mitglieder des Aufsichtsrates ist in der Satzung festzulegen.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. Nr. 755/1996)
(4) § 110 Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) gilt mit der Maßgabe, daß der Betriebsrat (Betriebsausschuß, Zentralbetriebsrat) der Pensionskasse berechtigt ist, zusätzlich zu den in Abs. 1 und 2 festgelegten Aufsichtsratssitzen einen Vertreter in den Aufsichtsrat zu entsenden.
(5) Wahlberechtigt für die Vertreter der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten im Aufsichtsrat sind die Anwartschaftsberechtigten gemäß § 5 Z 1 und die Leistungsberechtigten gemäß § 5 Z 2 lit. a nach folgenden Grundsätzen:
(6) Neben den in § 95 Abs. 5 AktG geregelten Geschäften bedürfen folgende weitere Geschäfte der Zustimmung des Aufsichtsrates:
(7) Den Aufsichtsratsmitgliedern in Pensionskassen darf neben dem Ersatz der Barauslagen nur ein angemessenes Entgelt für ihre Tätigkeit gewährt werden. Die Höhe dieses allfälligen Entgelts ist in der Hauptversammlung festzulegen.
§ 28
§ 28 Beratungsausschuß
Fassung: 1. Januar 1997 bis laufend
Beratungsausschuß
§ 28. (1) Die Pensionskasse kann für jede Veranlagungs- und Risikogemeinschaft einen Beratungsausschuß errichten.
(2) Der Beratungsausschuß hat folgende Aufgaben und Rechte:
(3) Der Beratungsausschuß besteht aus einer vom Aufsichtsrat festzulegenden Anzahl von Personen, die zu gleichen Teilen vom Vorstand der Pensionskasse und von Vertretern der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten im Aufsichtsrat zu bestellen sind.
(4) Der Beratungsausschuß gibt sich seine Geschäftsordnung selbst. Empfehlungen und Anträge werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen.
§ 29
§ 29 Hauptversammlung
Fassung: 1. Januar 2013 bis laufend
Hauptversammlung
§ 29. (1) Zur Hauptversammlung der Pensionskasse sind auch die beitragleistenden Arbeitgeber sowie die Anwartschaftsberechtigten gemäß § 5 Z 1 und die Leistungsberechtigten gemäß § 5 Z 2 einzuladen. Die Satzung kann vorsehen, daß eine Anmeldung für die Teilnahme an der Hauptversammlung erforderlich ist. In diesem Fall erlischt das Recht auf Teilnahme des berechtigten Anwartschafts- und Leistungsberechtigten, wenn er nicht bis zu dem in der Satzung festgelegten Stichtag vor der Hauptversammlung gegenüber der Pensionskasse schriftlich die beabsichtigte Teilnahme an der Hauptversammlung bekanntgibt. Der Zeitraum zwischen dem Stichtag und der Hauptversammlung darf drei Monate nicht überschreiten.
(2) Jedem Teilnehmer gemäß Abs. 1 stehen die Informationsrechte des § 118 Abs. 1 AktG, insbesondere in Bezug auf ihre eigene Veranlagungs- und Risikogemeinschaft, zu. § 118 Abs. 2 bis 4 AktG ist anzuwenden.
(3) Die Einladungen zur Hauptversammlung sind mindestens zwei Wochen vor dem Stichtag gemäß Abs. 1, spätestens zwei Wochen vor der Hauptversammlung, im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ bekanntzumachen. Ist eine Wahl der Vertreter der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten in den Aufsichtsrat vorgesehen, ist dies in der Einladung zur Hauptversammlung bekanntzugeben. Darüber hinaus ist der jeweils zuständige Betriebsrat (§ 27 Abs. 5 Z 3) mindestens zwei Wochen vor dem Stichtag gemäß Abs. 1, spätestens aber zwei Wochen vor der Hauptversammlung schriftlich einzuladen.
§ 30
§ 30 Jahresabschluß und Rechenschaftsbericht
Fassung: 9. April 2022 bis laufend
Jahresabschluß und Rechenschaftsbericht
§ 30. (1) Das Geschäftsjahr der Pensionskassen und der Veranlagungs- und Risikogemeinschaften ist das Kalenderjahr.
(2) Für die Rechnungslegung der Pensionskassen gelten die Vorschriften des Unternehmensgesetzbuches – UGB, dRGBl. S. 219/1897, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt.
(3) Neben der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung der Pensionskasse, in der die Vermögensgegenstände, Schulden, Erträge und Aufwendungen sämtlicher Veranlagungs- und Risikogemeinschaften einer Pensionskasse in zusammengefaßter Form enthalten sind, ist für jede Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zu den finanziellen und den gemäß Art. 11 der Verordnung (EU) 2019/2088 vorgegebenen nicht-finanziellen Informationen ein Rechenschaftsbericht aufzustellen. Der Rechenschaftsbericht ist vom Abschlußprüfer der Pensionskasse zu prüfen.
(4) Die FMA hat die Formblätter für die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung der Pensionskasse sowie den Rechenschaftsbericht der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft durch Verordnung festzulegen. Sie hat dabei die Besonderheiten des Pensionskassengeschäftes, die allgemeinen bilanziellen Grundsätze des UGB und die Interessen der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten zu beachten. Die FMA kann dabei die Größe, interne Organisation sowie die Größenordnung, die Art, den Umfang und die Komplexität der Tätigkeiten der Pensionskassen in angemessener Weise berücksichtigen.
(5) Die Pensionskasse hat den Jahresabschluss und den Rechenschaftsbericht entsprechend der Formblätter gemäß Abs. 4 so rechtzeitig aufzustellen, dass die Vorlagefrist des § 30a Abs. 1 eingehalten wird.
(6) Der Abschlussprüfer hat diejenigen Teile des Prüfungsberichtes über den Jahresabschluss, die sich in der Bilanz der Pensionskasse auf die Aktiva und Passiva der Vermögensaufstellung der Veranlagungs- und Risikogemeinschaften sowie in der Gewinn- und Verlustrechnung der Pensionskasse auf das Ergebnis der Veranlagungs- und Risikogemeinschaften beziehen, gesondert und aufgeteilt bei den jeweiligen Veranlagungs- und Risikogemeinschaften zu erläutern. Eine gesonderte Erläuterung der die Veranlagungs- und Risikogemeinschaften betreffenden Posten hat im Prüfungsbericht über die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung zu unterbleiben.
(7) Sind nach dem abschließenden Ergebnis der Prüfung des Rechenschaftsberichtes der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft keine Einwendungen zu erheben, so hat der Abschlußprüfer dies durch folgenden Vermerk zu bestätigen: „Die Buchführung und der Abschluß entsprechen nach meiner/unserer pflichtgemäßen Prüfung den gesetzlichen Vorschriften. Der Rechenschaftsbericht vermittelt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung ein möglichst getreues Bild der Lage der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft.“
§ 30a
§ 30a
Fassung: 19. Februar 2026 bis laufend
§ 31
§ 31 Abschlußprüfer
Fassung: 1. Dezember 2018 bis laufend
Abschlußprüfer
§ 31. (1) Zu Abschlussprüfern von Pensionskassen dürfen Personen, bei denen Ausschlussgründe gemäß § 271 und § 271a UGB vorliegen, nicht bestellt werden. Die Ausschlussgründe gemäß § 271a UGB sind ohne Berücksichtigung von Größenmerkmalen anwendbar.
(2) Die Bestellung des Abschlussprüfers hat vor Beginn des zu prüfenden Geschäftsjahres zu erfolgen und ist der FMA unverzüglich schriftlich anzuzeigen, wenn eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zum Abschlussprüfer bestellt ist, so sind in der Anzeige auch die nach § 77 Abs. 9 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes – WTBG, BGBl. I Nr. 137/2017, für den Prüfungsauftrag namhaft gemachten natürlichen Personen anzugeben. Jede Änderung dieser Personen ist der FMA unverzüglich anzuzeigen. Die FMA kann binnen eines Monats Widerspruch im Sinne des § 270 Abs. 3 UGB gegen die Bestellung des Abschlussprüfers erheben, wenn Ausschlussgründe vorliegen. Über den Widerspruch hat das Gericht unter Berücksichtigung der Ausschlussgründe zu entscheiden.
(3) Werden vom Abschlussprüfer bei seiner Prüfungstätigkeit Tatsachen festgestellt, die den Bestand der geprüften Pensionskasse oder die Erfüllbarkeit von deren Verpflichtungen für gefährdet oder die für die Pensionskassenaufsicht maßgebliche gesetzliche oder sonstige Vorschriften oder Bescheide des Bundesministers für Finanzen oder der FMA für verletzt erkennen lassen, so hat er diese Tatsachen unbeschadet § 273 Abs. 2 UGB mit Erläuterungen auch der FMA unverzüglich schriftlich zu berichten. Handelt es sich jedoch um kurzfristig behebbare, geringfügige Mängel, so ist erst dann zu berichten, wenn die Pensionskasse nicht binnen längstens drei Monaten die festgestellten Mängel behoben hat. Zu berichten ist auch dann, wenn die Vorstandsmitglieder eine vom Abschlussprüfer geforderte Auskunft innerhalb einer angemessenen Frist nicht ordnungsgemäß erteilen.
(4) Der Abschlußprüfer hat die Gesetzmäßigkeit des Jahresabschlusses und der Rechenschaftsberichte der Veranlagungs- und Risikogemeinschaften zu prüfen. Die Prüfung hat auch zu umfassen:
§ 31a
§ 31a
Fassung: 20. Juli 2015 bis laufend
§ 33
§ 33 Aufsicht
Fassung: 9. April 2022 bis laufend
Aufsicht
§ 33. (1) Die Pensionskassen unterliegen der Aufsicht der FMA.
(2) Die FMA hat die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu überwachen. Dabei hat sie auf das volkswirtschaftliche Interesse an der Funktionsfähigkeit der Pensionskassen, die Stabilität und Solidität der Pensionskassen und die Interessen der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten Bedacht zu nehmen.
(2a) Unbeschadet der Ziele gemäß Abs. 2 hat die FMA bei der Ausübung ihrer Aufgaben in gebührender Weise die möglichen Auswirkungen ihrer Entscheidungen auf die Stabilität des Finanzsystems in allen betroffenen Mitgliedstaaten und insbesondere in Krisensituationen zu berücksichtigen, wobei sie die zum jeweiligen Zeitpunkt verfügbaren Informationen zugrunde zu legen hat.
(2b) Die Aufsichtstätigkeit der FMA hat vorausschauend und risikobasiert zu sein. Die FMA hat die Aufsichtsbefugnisse rechtzeitig und in einer Weise wahrzunehmen, die der Größenordnung, der Art, dem Umfang und der Komplexität der Tätigkeiten der Pensionskassen angemessen ist. Hiebei ist auf eine angemessene Kombination von standortunabhängigen Tätigkeiten und Prüfungen vor Ort zu achten.
(2c) Die FMA hat die Einhaltung
(2d) Im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ist als Finanzprodukt gemäß Art. 2 Nr. 12 Punkt iv der Verordnung (EU) 2019/2088 die Veranlagungs- und Risikogemeinschaft gemäß § 12 Abs. 1, die Sub-VG gemäß § 12 Abs. 6 und die Sicherheits-VRG gemäß § 12a Abs. 1 zu verstehen.
(3) In ihrem Zuständigkeitsbereich als Pensionskassenaufsichtsbehörde kann die FMA unbeschadet der ihr auf Grund anderer Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zustehenden Befugnisse
(4) Bei Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen der Pensionskasse kann die FMA zur Abwendung dieser Gefahr befristete Maßnahmen durch Bescheid anordnen, die spätestens 18 Monate nach Wirksamkeitsbeginn außer Kraft treten. Sie kann durch Bescheid insbesondere
(4a) Die FMA kann auf Antrag der gemäß Abs. 4 Z 2 oder Abs. 5 bestellten Aufsichtsperson (Regierungskommissär) einen Stellvertreter bestellen, wenn und so lange dies aus wichtigen Gründen, insbesondere wegen vorübergehender Verhinderung der Aufsichtsperson, erforderlich ist. Für die Bestellung des Stellvertreters sowie dessen Rechte und Pflichten finden die für die Aufsichtsperson geltenden Bestimmungen Anwendung. Die Aufsichtsperson (Regierungskommissär) kann sich mit Genehmigung der FMA zur Erfüllung ihrer Aufgaben fachlich geeigneter Personen bedienen, soweit dies nach Umfang und Schwierigkeit der Aufgaben erforderlich ist. Die Genehmigung der FMA hat diese Personen namentlich zu benennen und ist auch der Pensionskasse zuzustellen. Diese Personen handeln auf Weisung und im Namen der Aufsichtsperson (Regierungskommissär) oder ihres Stellvertreters.
(5) Die FMA hat vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag und von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder Meldungen über geeignete Regierungskommissäre einzuholen. Ist ein Regierungskommissär nach Abs. 4 Z 2 oder ein Stellvertreter nach Abs. 4a zu bestellen und ist keine Bestellung auf Grund dieser Meldung möglich, so hat die FMA die nach dem Sitz der Pensionskasse zuständige Rechtsanwaltskammer oder die Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu benachrichtigen, damit diese einen fachlich geeigneten Rechtsanwalt oder Wirtschaftsprüfer als Regierungskommissär namhaft machen. Bei Gefahr im Verzug kann die FMA
(6) Liegt eine Konzessionsvoraussetzung gemäß § 9 nach Erteilung der Konzession nicht mehr vor oder verletzt eine Pensionskasse Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung, des Pensionskassenvertrages oder eines Bescheides der FMA (Pensionskassenaufsicht), so hat die FMA
(7) Dem Regierungskommissär ist von der FMA eine Vergütung (Funktionsgebühr) zu leisten, die in einem angemessenen Verhältnis zu der mit der Aufsicht verbundenen Arbeit und den Aufwendungen hiefür steht. Der Regierungskommissär ist zur Rechnungslegung über das jeweils vorangegangene Quartal sowie nach Beendigung seiner Tätigkeit berechtigt. Die FMA hat die Vergütung unverzüglich nach Rechnungsprüfung zu leisten.
(8) Von der FMA beauftragte Sachverständige unterliegen der Verschwiegenheitsverpflichtung gemäß § 14 Abs. 2 FMABG.
(Anm.: Abs. 8a und 8b aufgehoben durch Art. 2 Z 64, BGBl. I Nr. 81/2018)
(9) Die Pensionskassen haben unverzüglich alle auf Grund der in § 33 Abs. 2 genannten Bestimmungen ergangenen Bescheide der FMA dem Vorsitzenden des Aufsichtsorgans zur Kenntnis zu bringen.
§ 33a
§ 33a
Fassung: 1. Januar 2019 bis laufend
§ 33b
§ 33b Solvabilitäts- und Sanierungsplan
Fassung: 23. September 2005 bis laufend
Solvabilitäts- und Sanierungsplan
§ 33b. (1) Verfügt eine Pensionskasse nicht über Eigenmittel in dem gemäß § 7 erforderlichen Ausmaß, so hat sie der FMA einen Plan zur Wiederherstellung gesunder Finanzverhältnisse („Solvabilitätsplan“) vorzulegen. Hat die FMA berechtigten Grund zur Annahme, dass eine Pensionskasse in absehbarer Zeit nicht mehr über Eigenmittel in dem gemäß § 7 erforderlichen Ausmaß verfügen wird, so hat sie von der Pensionskasse die Vorlage eines Solvabilitätsplans zu verlangen. Im Solvabilitätsplan ist darzulegen, auf welche Weise gewährleistet wird, dass die Eigenmittel das erforderliche Ausmaß erreichen oder nicht unter dieses sinken. Der Solvabilitätsplan bedarf der Bewilligung durch die FMA. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Durchführung des Plans die Wiederherstellung gesunder Finanzverhältnisse erwarten lässt.
(2) Hat die FMA auf Grund einer Verschlechterung der finanziellen Lage der Pensionskasse berechtigten Grund zur Annahme, dass die ausreichende Eigenmittelausstattung der Pensionskasse voraussichtlich nicht mehr dauerhaft gewährleistet ist, so kann die FMA die Vorlage eines Sanierungsplanes verlangen. Ergibt sich aus dem Sanierungsplan, dass eine unzureichende Eigenmittelausstattung droht, so kann die FMA die Bereitstellung zusätzlicher Eigenmittel verlangen. Ein Sanierungsplan kann auch zusätzlich zu einem Solvabilitätsplan verlangt werden.
(3) Im Sanierungsplan gemäß Abs. 2 sind für die nächsten drei Geschäftsjahre insbesondere auch anzugeben:
(4) Die FMA hat zur Sicherung der jederzeitigen Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus dem Mindestertrag die freie Verfügung über die Vermögenswerte der Pensionskasse einzuschränken oder zu untersagen, wenn
(5) Soweit die freie Verfügung über Vermögenswerte gemäß Abs. 4 eingeschränkt oder untersagt wurde, kann die Pensionskasse über die Vermögenswerte rechtswirksam nur mit Zustimmung der FMA verfügen. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Verfügung die Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus dem Mindestertrag nicht gefährdet.
(6) Die FMA hat zur Sicherung der jederzeitigen Erfüllbarkeit der Pensionskassenleistungen die freie Verfügung der Pensionskasse über die Vermögenswerte einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft einzuschränken oder zu untersagen, wenn
(7) Soweit die freie Verfügung über Vermögenswerte einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft gemäß Abs. 6 eingeschränkt oder untersagt wurde, kann die Pensionskasse über die Vermögenswerte dieser Veranlagungs- und Risikogemeinschaft rechtswirksam nur mit Zustimmung der FMA verfügen. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Verfügung die Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus der Gesamtheit der in dieser Veranlagungs- und Risikogemeinschaft verwalteten Pensionskassenzusagen nicht gefährdet.
(8) Die FMA hat Entscheidungen über die Einschränkung oder Untersagung der freien Verfügung über Vermögenswerte im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ und über Internet kundzumachen.
§ 33c
§ 33c Aufsicht im Rahmen der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit
Fassung: 1. Januar 2019 bis laufend
Aufsicht im Rahmen der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit
§ 33c. (1) Verletzt eine Einrichtung, die ihre Tätigkeiten in Österreich im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs oder über eine Zweigstelle erbringt, die in § 11b Abs. 4 genannten Bestimmungen oder auf Grund der vorgenannten Vorschriften erlassene Verordnungen und Bescheide, so hat die FMA die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates davon in Kenntnis zu setzen und zu ersuchen, in Abstimmung mit der FMA die geeigneten Maßnahmen zur Unterbindung der festgestellten Verletzungen zu ergreifen.
(2) Verletzt die Einrichtung trotz der von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates gesetzten oder zu setzenden Maßnahmen oder weil diese keine geeigneten Maßnahmen ergriffen haben, weiter die im Abs. 1 genannten Bestimmungen, so hat die FMA unter gleichzeitiger Verständigung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates
(3) Bei dringender Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen der Einrichtung gemäß Abs. 1 gegenüber den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten, insbesondere für die Sicherheit der ihr anvertrauten Vermögenswerte, kann die FMA zur Abwendung dieser Gefahr befristete Maßnahmen nach Abs. 2 Z 1 und 2 durch Bescheid unter gleichzeitiger Information der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates anordnen, die spätestens 18 Monate nach Wirksamkeitsbeginn außer Kraft treten.
(4) Wird der Einrichtung die Zulassung entzogen, so hat ihr die FMA unverzüglich die Aufnahme neuer Geschäftstätigkeiten zu untersagen. § 10 Abs. 2 und 3 sind anzuwenden.
(5) Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates können nach vorheriger Unterrichtung der FMA selbst oder durch ihre Beauftragten die für die aufsichtsrechtliche Überwachung der Zweigstelle erforderlichen Prüfungen im Sinne des Art. 48 und Art. 50 Buchstabe c) der Richtlinie (EU) 2016/2341 bei der Zweigstelle vornehmen. Auf Ersuchen der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates kann die FMA solche Prüfungen auch selbst nach einem der in § 33 Abs. 3 Z 1 bis 3 genannten Verfahren vornehmen.
§ 33d
§ 33d
Fassung: 23. September 2005 bis laufend
§ 33e
§ 33e Zustellungen
Fassung: 23. September 2005 bis laufend
Zustellungen
§ 33e. Bei der Zustellung von Schriftstücken der zuständigen Behörden eines Tätigkeitsmitgliedstaates, die Aufforderungen im Sinne des § 33d enthalten, kann der Empfänger die Annahme gemäß § 12 Abs. 2 ZustellG nur dann verweigern, wenn diese Schriftstücke nicht in der Amtssprache eines Mitgliedstaates abgefasst sind.
§ 33f
§ 33f Zusammenarbeit mit Aufsichtsbehörden in den Mitgliedstaaten
Fassung: 1. Januar 2019 bis laufend
Zusammenarbeit mit Aufsichtsbehörden in den Mitgliedstaaten
§ 33f. (1) Die FMA ist berechtigt, über die ihrer Überwachung unterliegenden Pensionskassen den für die Beaufsichtigung der Pensionskassen oder Einrichtungen zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten auf deren Verlangen diejenigen Auskünfte zu erteilen und diejenigen Unterlagen zu übermitteln, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen und die folgende Gegenstände betreffen:
(2) Die FMA kann jederzeit Auskünfte über die Tätigkeit von Pensionskassen in Mitgliedstaaten und die Lage von Einrichtungen, die in Österreich tätig sind, einholen, wenn dies im volkswirtschaftlichen Interesse an der Funktionsfähigkeit der Pensionskassen oder im Interesse der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten erforderlich ist.
(3) Wird einer Pensionskasse die Konzession entzogen, so hat die FMA dies den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie ihre Tätigkeiten ausübt, unverzüglich schriftlich zur Kenntnis zu bringen.
(4) Der Bundesminister für Finanzen kann, sofern er gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG dazu ermächtigt ist, auf Vorschlag der FMA im Rahmen des Abs. 1 sowie der §§ 11a, 11b, 33c und 33d Abkommen mit zuständigen Aufsichtsbehörden in anderen Mitgliedstaaten über die Vorgangsweise bei der Zusammenarbeit mit der FMA zur Überwachung und Beaufsichtigung der Einrichtungen und Pensionskassen schließen.
(5) Wenn die FMA von einer Aufsichtsbehörde eines Mitgliedstaats vertrauliche Informationen erhält, darf sie diese nur für Zwecke der Überwachung und Beaufsichtigung einer Einrichtung gemäß § 5 Z 4 verwenden. Eine Offenlegung dieser Informationen ist nur zulässig, wenn die zuständige Aufsichtsbehörde des Mitgliedstaats dieser ausdrücklich zugestimmt hat und nur für den in der Zustimmung genannten Zweck.
§ 33g
§ 33g Zusammenarbeit mit der EIOPA
Fassung: 1. Januar 2019 bis laufend
Zusammenarbeit mit der EIOPA
§ 33g. (1) Die FMA hat mit der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) zusammenzuarbeiten, soweit dies zur Wahrnehmung von in der Richtlinie (EU) 2016/2341 oder in der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 festgelegten Aufgaben oder im Wege der Amts- und Rechtshilfe erforderlich ist.
(2) Die FMA hat der EIOPA folgendes mitzuteilen:
(3) Die FMA hat die EIOPA über die nationalen Aufsichtsvorschriften, die für Pensionskassen relevant sind, aber nicht unter die in § 11b Abs. 4 Z 1 und 2 genannten arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften fallen, zu unterrichten und diese Information regelmäßig, mindestens aber alle zwei Jahre, zu aktualisieren.
(4) Die FMA hat die EU-Kommission und die EIOPA über erhebliche Schwierigkeiten zu unterrichten, die sich im Zusammenhang mit ihrer Aufsichtstätigkeit über die Pensionskassen aus der Anwendung von Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2016/2341 ergeben.
§ 33h
§ 33h Aufsichtliches Überprüfungsverfahren
Fassung: 1. Januar 2019 bis laufend
Aufsichtliches Überprüfungsverfahren
§ 33h. (1) Die FMA hat die Strategien, Prozesse und Meldeverfahren zu überprüfen, die von der Pensionskasse festgelegt wurden, um den Vorschriften dieses Bundesgesetzes nachzukommen. Sie hat dabei auf die Größenordnung, die Art, den Umfang und die Komplexität der Tätigkeiten der Pensionskassen Bedacht zu nehmen.
(2) Bei der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat die FMA zu berücksichtigen, unter welchen Rahmenbedingungen die Pensionskasse ihren Tätigkeiten nachgeht und ob Schlüsselfunktionen oder sonstige Tätigkeiten gemäß § 11h an Dritte übertragen werden. Die FMA hat insbesondere Folgendes zu überprüfen:
(3) Die FMA hat angemessene Aufsichtsinstrumente einschließlich Stresstests einzusetzen, mit denen sie eine Verschlechterung der Finanzlage von Pensionskassen erkennen, sowie die von einer Pensionskasse ergriffenen Abhilfemaßnahmen überwachen kann.
(4) Die FMA hat für die Überprüfung gemäß Abs. 1 einen Prüfplan zu erstellen.
§ 33i
§ 33i Transparenz und Verantwortlichkeit
Fassung: 1. Januar 2019 bis laufend
Transparenz und Verantwortlichkeit
§ 33i. Die FMA hat folgende Informationen auf ihrer Internetseite offenzulegen und laufend zu aktualisieren:
§ 34
§ 34
Fassung: 1. Januar 2019 bis laufend
§ 35
§ 35 Kosten
Fassung: 1. Januar 2019 bis laufend
Kosten
§ 35. (1) Die Zuordnung der Kosten der Pensionskassenaufsicht zu den konzessionierten Pensionskassen (§ 8) hat innerhalb des Rechnungskreises 4 gemäß § 19 Abs. 1 Z 4 Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz (FMABG) nach folgenden Kriterien zu erfolgen:
(2) Die Gesamtkosten des Rechnungskreises 4 dürfen 1,5 vT jenes Betrages nicht übersteigen, der sich aus der Summe der laufenden Beiträge für Anwartschaftsberechtigte und der Auszahlung von Alterspensionen, Hinterbliebenenpensionen und Invaliditätspensionen für das jeweilige Geschäftsjahr ergibt.
§ 36
§ 36 Anzeigepflichten
Fassung: 1. Januar 2019 bis laufend
Anzeigepflichten
§ 36. (1) Die Pensionskasse hat der FMA unverzüglich schriftlich anzuzeigen, wobei im Falle einer Beschlussfassung das Eintreten der Wirksamkeit des Beschlussgegenstandes nicht abzuwarten ist:
(2) Die Pensionskassen haben binnen vier Wochen nach den Stichtagen 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember der FMA Quartalsausweise getrennt nach VRG, Sub-VG und Sicherheits-VRG, mit denen das veranlagte Vermögen und die Anzahl der Anwartschaftsberechtigten und Leistungsberechtigten ausgewiesen wird, entsprechend der in der Verordnung gemäß Abs. 3 vorgesehenen Gliederung elektronisch in standardisierter Form zu übermitteln.
(3) Die FMA hat die Gliederung der Quartalsausweise durch Verordnung festzusetzen; bei der Erlassung dieser Verordnung hat sie auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionierenden Pensionskassenwesen Bedacht zu nehmen.
§ 36a
§ 36a Form der Kommunikation mit der FMA – elektronische Übermittlung
Fassung: 19. Februar 2026 bis laufend
Form der Kommunikation mit der FMA – elektronische Übermittlung
§ 36a. (1) Die FMA kann durch Verordnung vorschreiben, dass die Anzeigen und Übermittlungen gemäß § 6a Abs. 1 und 2, § 7 Abs. 7, § 11f Abs. 3, § 11h Abs. 4, § 12 Abs. 5, § 12a Abs. 1 Z 6, § 21e Abs. 5, § 22a Abs. 4, § 26 Abs. 1, § 30a Abs. 1 und 1a, § 31 Abs. 2, § 33b Abs. 1 und 2 und § 36 Abs. 1 und 2 ausschließlich in elektronischer Form zu erfolgen haben sowie bestimmten Gliederungen, technischen Mindestanforderungen und Übermittlungsmodalitäten zu entsprechen haben. Die FMA hat sich dabei an den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu orientieren und dafür zu sorgen, dass die jederzeitige elektronische Verfügbarkeit der Daten für die FMA gewährleistet bleibt und Aufsichtsinteressen nicht beeinträchtigt werden. Die FMA hat geeignete Vorkehrungen dafür zu treffen, dass sich die Meldepflichtigen oder gegebenenfalls ihre Einbringungsverantwortlichen während eines angemessenen Zeitraums im System über die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihnen oder ihren Einbringungsverantwortlichen erstatteten Meldedaten vergewissern können.
(2) Die FMA kann für die Übermittlung der Daten gemäß § 11g Abs. 4, § 25a Abs. 4, § 30a Abs. 4 und § 36c Abs. 1 und 2 durch Verordnung ein bestimmtes Format, zusätzlich beizufügende Metadaten und die Übermittlungsmodalitäten festlegen, wenn dies unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben zweckmäßig erscheint.
§ 36b
§ 36b Übermittlung von Informationen für das ESAP
Fassung: 19. Februar 2026 bis laufend
Übermittlung von Informationen für das ESAP
§ 36b. (1) Die Informationen gemäß § 11g Abs. 4, § 25a Abs. 4 und § 30a Abs. 4 sind in einem datenextrahierbaren Format oder, sofern nach Unionsrecht, insbesondere nach den gemäß Art. 63a Abs. 5 der Richtlinie (EU) 2016/2341 erlassenen technischen Durchführungsstandards, vorgeschrieben, in einem maschinenlesbaren Format an die jeweilige ESAPSammelstelle zu übermitteln und haben folgende Metadaten zu enthalten:
(2) Für die Zwecke von Abs. 1 Z 2 sind Pensionskassen verpflichtet sich eine Rechtsträgerkennung ausstellen zu lassen.
(3) Die FMA ist als datenschutzrechtliche Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, im Zusammenhang mit den Aufgaben gemäß § 11g Abs. 4, § 25a Abs. 4 und § 30a Abs. 4 zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung ermächtigt.
§ 36c
§ 36c
Fassung: 19. Februar 2026 bis laufend
§ 37
§ 37 Insolvenz
Fassung: 1. August 2010 bis laufend
Insolvenz
§ 37. (1) Über das Vermögen einer Pensionskasse kann ein Sanierungsverfahren nicht eröffnet werden.
(2) Im Konkurs einer Pensionskasse findet ein Sanierungsplanantrag nicht statt.
(3) Der Antrag auf Eröffnung des Konkurses kann nur von der FMA gestellt werden. § 70 der Insolvenzordnung ist anzuwenden.
(4) Die einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögenswerte bilden im Konkurs eine Sondermasse (§ 48 Abs. 1 der Insolvenzordnung).
(5) Durch die Konkurseröffnung enden die Vertragsverhältnisse aus den Pensionskassenverträgen.
§ 38
§ 38 Kurator
Fassung: 1. Juli 2010 bis laufend
Kurator
§ 38. (1) Das Konkursgericht hat bei Konkurseröffnung einen Kurator zur Geltendmachung der Ansprüche aus Pensionskassenverträgen zu bestellen. Ansprüche aus Pensionskassenverträgen gegen die Pensionskasse können nur vom Kurator geltend gemacht werden. Der Kurator ist verpflichtet, die Anwartschafts- und Leistungsberechtigten auf ihr Verlangen vor Anmeldung des Anspruches zu hören. Die aus den Büchern der Pensionskasse feststellbaren Ansprüche gelten als angemeldet.
(2) Der Masseverwalter hat dem Kurator und auf Verlangen den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten Einsicht in die Bücher und Aufzeichnungen des Unternehmens zu gewähren.
(3) Der Kurator hat gegen die Konkursmasse Anspruch auf Ersatz seiner Barauslagen und auf eine angemessene Vergütung seiner Mühewaltung. § 125 der Insolvenzordnung gilt sinngemäß.
§ 39
§ 39 Befriedigung der Ansprüche
Fassung: 1. Juli 1990 bis laufend
Befriedigung der Ansprüche
§ 39. (1) Das Konkursgericht hat eine abschließende Aufstellung der Pensionskonten für den Zeitpunkt der Konkurseröffnung zu veranlassen.
(2) Die Anwartschafts- und Leistungsberechtigten haben auf die ihrer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögenswerte entsprechend dem gemäß Abs. 1 ermittelten Stand ihres Pensionskontos Anspruch.
(3) Soweit die den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten aus dem Pensionskassenvertrag zustehenden Ansprüche gemäß Abs. 2 nicht zur Gänze befriedigt werden, gehen sie den übrigen Konkursforderungen vor.
§ 40
§ 40 Auflösung, Verschmelzung und Umwandlung einer Pensionskasse
Fassung: 1. April 2002 bis laufend
Auflösung, Verschmelzung und Umwandlung einer Pensionskasse
§ 40. Der Beschluß auf Auflösung, Verschmelzung oder Umwandlung einer Pensionskasse bedarf zu seiner Wirksamkeit der Bewilligung der FMA. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn eine Übertragung der den Veranlagungs- und Risikogemeinschaften zugeordneten Vermögenswerte nach § 41 unter Berücksichtigung des volkswirtschaftlichen Interesses an der Funktionsfähigkeit der Pensionskassen sowie deren Sicherheit im Interesse der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten durchführbar ist.
§ 41
§ 41 Übertragung des einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens
Fassung: 1. April 2002 bis laufend
Übertragung des einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens
§ 41. (1) Die FMA hat das einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordnete Vermögen mittels Bescheid auf eine andere Pensionskasse nach Einholung von deren Zustimmung zu übertragen, wenn
(2) Die Auflösung der Pensionskasse und die Übertragung des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens sind im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu verlautbaren.
(3) Die Übertragung des einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens auf eine andere Pensionskasse bewirkt deren Eintritt in alle von der früheren Pensionskasse für die Veranlagungs- und Risikogemeinschaft abgeschlossenen Verträge im Wege der Gesamtrechtsnachfolge.
(4) Die FMA kann bis zur Durchführung der Übertragung des einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens dessen provisorische Verwaltung durch eine andere Pensionskasse nach Einholung von deren Zustimmung anordnen, wenn dies im Interesse der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten liegt.
§ 42
§ 42 Eintragungen in das Firmenbuch
Fassung: 1. April 2002 bis laufend
Eintragungen in das Firmenbuch
§ 42. Eine Pensionskasse und jede nach den §§ 40 und 41 bewilligungspflichtige Veränderung dürfen in das Firmenbuch nur dann eingetragen werden, wenn die entsprechenden rechtskräftigen Bescheide in Urschrift oder in beglaubigter Abschrift (Kopie) vorliegen. Verfügungen und Beschlüsse über solche Firmenbucheintragungen sind der FMA zuzustellen.
§ 43
§ 43 Schutz von Bezeichnungen
Fassung: 23. September 2005 bis laufend
Schutz von Bezeichnungen
§ 43. (1) Die Bezeichnung „Pensionskasse“ oder Wortverbindungen, die diese Bezeichnung enthalten, dürfen im Firmenwortlaut, im Geschäftsverkehr und in der Werbung nur von Pensionskassen verwendet werden. Die Bezeichnung „Einrichtung“ oder „Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung“ oder Wortverbindungen, die diese Bezeichnung enthalten, dürfen im Firmenwortlaut, im Geschäftsverkehr und in der Werbung nur von Einrichtungen oder Pensionskassen verwendet werden.
(2) Die Werbung, die in irreführender Weise den Anschein erweckt, daß eine Pensionskasse oder Einrichtung betrieben wird, ist verboten.
§ 44
§ 44 Erwerbsverbote
Fassung: 1. Juli 1990 bis laufend
Erwerbsverbote
§ 44. Mitglieder des Vorstandes oder des Aufsichtsrates einer Pensionskasse dürfen Vermögenswerte weder aus dem einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögen, das von dieser Pensionskasse verwaltet wird, erwerben, noch an ein solches Vermögen verkaufen.
§ 46
§ 46
Fassung: 3. Januar 2018 bis laufend
§ 46a
§ 46a
Fassung: 19. Februar 2026 bis laufend
§ 47
§ 47
Fassung: 1. Januar 2019 bis laufend
§ 47a
§ 47a Verwendung von eingenommenen Geldstrafen
Fassung: 1. Januar 2019 bis laufend
Verwendung von eingenommenen Geldstrafen
§ 47a. Die von der FMA gemäß § 46a Abs. 1 Z 3 bis 6, 9 bis 11, 17 und 19 und Abs. 2 verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu.
§ 47b
§ 47b Veröffentlichung von Maßnahmen und Sanktionen
Fassung: 19. Februar 2026 bis laufend
Veröffentlichung von Maßnahmen und Sanktionen
§ 47b. (1) Die FMA hat rechtskräftig angeordnete Maßnahmen nach § 33 Abs. 4, 5 und 6 sowie rechtskräftig verhängte Geldstrafen wegen Verstößen gemäß § 46a mitsamt der Identität der betroffenen Person unter Anführung der Art und des Charakters des zu Grunde liegenden Verstoßes auf der Internetseite der FMA bekannt zu machen, nachdem die betreffende Person über die Entscheidung, mit der die Maßnahme oder Sanktion verhängt wurde, unterrichtet wurde (Veröffentlichung). Die Veröffentlichung ist auch um jede gerichtliche dem Grunde nach bestätigende Entscheidung zu ergänzen.
(2) Ist die FMA nach einer fallbezogenen Bewertung der Verhältnismäßigkeit der Bekanntmachung der betreffenden Angaben zu der Ansicht gelangt, dass die Bekanntmachung der Identität der juristischen Personen oder der personenbezogenen Daten der natürlichen Personen unverhältnismäßig wäre, oder würde die Bekanntmachung die Stabilität der Finanzmärkte oder laufende Ermittlungen gefährden, so kann die FMA entweder
(3) Abs. 1 und 2 gelten nicht für Entscheidungen, mit denen Maßnahmen mit Ermittlungscharakter verhängt werden.
(4) Der von der Veröffentlichung Betroffene kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung gemäß Abs. 1 in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren bei der FMA beantragen. Die FMA hat diesfalls die Einleitung eines solchen Verfahrens in gleicher Weise bekannt zu machen. Wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung festgestellt, so hat die FMA die Veröffentlichung richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen.
(5) Die FMA hat jede Veröffentlichung gemäß dieser Bestimmung fünf Jahre auf der Internetseite der FMA zugänglich zu machen. Eine Veröffentlichung personenbezogener Daten ist nur solange aufrecht zu erhalten, so lange nicht eines der Kriterien gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt werden würde.
(6) Die FMA ist ESAPSammelstelle für die Informationen gemäß Abs. 1 und 2 und hat diese Informationen im ESAP zugänglich zu machen. Die Informationen sind in einem datenextrahierbaren Format bereitzustellen und haben folgende Metadaten zu enthalten:
(7) Die FMA ist als datenschutzrechtliche Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 Datenschutz-Grundverordnung im Zusammenhang mit den Aufgaben gemäß Abs. 6 zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung ermächtigt.
§ 48
§ 48 Übertragung
Fassung: 1. Juli 2010 bis laufend
Übertragung
§ 48. (1) Die Übertragung von Anwartschaften und Leistungsverpflichtungen aus direkten Leistungszusagen oder von Ansprüchen aus dem Bezügegesetz, BGBl. Nr. 273/1972, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/1997 oder auf Grund gleichartiger landesgesetzlicher Regelungen, auf eine Pensionskasse im Sinne dieses Bundesgesetzes ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
(2) Kommt der Arbeitgeber seiner Verpflichtung zur Überweisung des Deckungserfordernisses gemäß Abs. 1 nicht nach, weil die Voraussetzungen
(3) Kommt der Arbeitgeber auf Grund des Eintrittes einer der in Abs. 2 Z 1 oder 2 genannten Voraussetzungen seiner Verpflichtungen zur Überweisung des Deckungserfordernisses nicht nach, so entsteht aus dem noch ausstehenden Teil des Deckungserfordernisses ein Anspruch aus einer direkten Leistungszusage des Arbeitgebers. Die Errechnung des Anspruches hat nach den Rechnungsgrundlagen, die in der Pensionskasse für diesen Pensionskassenvertrag verwendet werden, zu erfolgen. Auf diesen Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber ist Abschnitt 3 des BPG anzuwenden. Die sonstigen Leistungsbedingungen dieser direkten Leistungszusage ergeben sich aus den dem Pensionskassenvertrag zugrunde liegenden Vereinbarungen zwischen dem Arbeitgeber und den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten.
(4) Aus dem Anspruch nach Abs. 3 ist der Unverfallbarkeitsbetrag, auf den der Anwartschaftsberechtigte gegenüber dem Arbeitgeber Anspruch hat, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu errechnen:
(5) Wenn der nach den Vorschriften des § 7 Abs. 3 Z 1 BPG für die direkte Leistungszusage nach Abs. 3 errechnete Unverfallbarkeitsbetrag den gemäß Abs. 4 errechneten Unverfallbarkeitsbetrag, verzinst mit dem Rechnungszinsfuß (§ 14 Abs. 7 Z 6 EStG 1988), übersteigt, so gilt dieser höhere Wert.
(6) Bei einer Übertragung nach Abs. 1 können auch geleistete Arbeitnehmerbeiträge übertragen werden, wobei
(7) Bei der Übertragung von Anwartschaften und Leistungsverpflichtungen aus einer direkten Leistungszusage ohne Hinterbliebenenversorgung nach Abs. 1, die vor dem 1. Juli 1990 erteilt wurde, ist abweichend von § 1 Abs. 2 die Zusage der Pensionskasse auf Hinterbliebenenversorgung nicht erforderlich. Dies erstreckt sich jedoch nur auf jene Anwartschafts- und Leistungsberechtigten, denen diese Leistung bereits vor dem 1. Juli 1990 zugesagt wurde und auf jene direkten Leistungszusagen, bei denen seit 1. Juli 1990 sowie im Zuge der Übertragung keine wesentlichen Änderungen erfolgt sind. Nach erfolgter Übertragung dürfen solche Zusagen nur dann geändert werden, wenn sie danach § 1 Abs. 2 entsprechen. Für die Überweisung des Deckungserfordernisses sind Abs. 1 bis 5 anzuwenden.
(8) Die Übertragung der Ansprüche aus einer Lebens- oder Gruppenrentenversicherung ist nach Abs. 1 zulässig, wobei zum Zeitpunkt der Übertragung die Überweisung zur Gänze zu erfolgen hat.
§ 48a
§ 48a
Fassung: 21. August 2003 bis laufend
§ 48b
§ 48b Vorwegbesteuerung
Fassung: 1. April 2012 bis laufend
Vorwegbesteuerung
§ 48b. (1) Die zum 31. Dezember 2011 für einen zu diesem Stichtag Leistungsberechtigten ausgewiesene Deckungsrückstellung aus Arbeitgeberbeiträgen
(2) Die Pensionskasse hat die Steuer am 30. November 2012 an das Betriebsfinanzamt abzuführen. Durch die Abfuhr der pauschalen Einkommensteuer wird die zum 31. Dezember 2011 ausgewiesene Deckungsrückstellung aus Arbeitgeberbeiträgen nach Abzug der pauschalen Einkommensteuer in eine Deckungsrückstellung aus Arbeitnehmerbeiträgen (§ 25 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988) umgewandelt. Diese Umwandlung von Arbeitgeberbeiträgen in Arbeitnehmerbeiträge ist am 1. Jänner 2013 vorzunehmen.
(3) Abs. 1 und 2 sind anzuwenden, wenn der Anwartschafts- oder Leistungsberechtigte, der die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt, bei der Pensionskasse bis zum 31. Oktober 2012 einen schriftlichen Antrag auf Einhebung der pauschalen Einkommensteuer gemäß Abs. 1 gestellt hat. Die Pensionskassen haben die betroffenen Anwartschafts- und Leistungsberechtigten von dieser Möglichkeit schriftlich zu informieren.
(4) Der durch die Vorwegbesteuerung im Jahr 2012 erzielte Ertrag wird bei der Einkommensteuer (ohne Kapitalertragsteuer gemäß § 93 EStG 1988 in Verbindung mit § 27 Abs. 2 Z 2 Abs. 3 und 4 EStG 1988) vor der Teilung auf die Gebietskörperschaften abgezogen. Dieser Abzug ist ein Abzug im Sinne des § 8 Abs. 2 des Finanzausgleichsgesetzes 2008, BGBl. I Nr. 103/2007, und kürzt das Nettoaufkommen. Die Einnahmen aus der Vorwegbesteuerung fließen in den „Fonds für Maßnahmen gemäß FinStaG“ (§ 7a Abs. 3 des Stabilitätsabgabegesetzes, BGBl. I Nr. 111/2010) und sind im Rahmen dieses Fonds zweckgebunden für Maßnahmen, die im Bundesgesetz über Maßnahmen zur Sicherung der Stabilität des Finanzmarktes, BGBl. I Nr. 136/2008, vorgesehen sind, zu verwenden.
§ 49
§ 49 Übergangsbestimmungen
Fassung: 1. Januar 2019 bis laufend
Übergangsbestimmungen
§ 49. (1) Nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gelten folgende Übergangsbestimmungen:
(2) Nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 54/2012 gelten folgende Übergangsbestimmungen:
(3) Nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2018 gelten folgende Übergangsbestimmungen:
§ 49a
§ 49a Sprachliche Gleichbehandlung
Fassung: 23. September 2005 bis laufend
Sprachliche Gleichbehandlung
§ 49a. Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
§ 49b
§ 49b Verweise und Verordnungen
Fassung: 19. Februar 2026 bis laufend
Verweise und Verordnungen
§ 49b. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, wenn nichts anderes angeordnet ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(1a) Soweit in diesem Bundesgesetz auf folgende Rechtsakte der Europäischen Union verwiesen wird, sind diese, sofern nichts Anderes angeordnet ist, in der nachfolgend genannten Fassung anzuwenden:
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden.
§ 49c
§ 49c
Fassung: 19. Februar 2026 bis laufend
§ 50
§ 50 Vollzugsklausel
Fassung: 23. September 2005 bis laufend
Vollzugsklausel
§ 50. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
§ 51
§ 51 Inkrafttreten; Außerkrafttreten
Fassung: 19. Februar 2026 bis laufend
Inkrafttreten; Außerkrafttreten
§ 51. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1990 in Kraft, die §§ 2 Abs. 2, 24 Abs. 1, 3, 4, 6 und 7 sowie 48 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 20/1992 treten mit 1. Jänner 1991 in Kraft.
(2) § 1 Abs. 2 und 2a, § 2 Abs. 2, § 5 samt Überschrift, § 6 Abs. 1, § 6a samt Überschrift, § 7 Abs. 2, der Entfall des § 8 Abs. 2 Z 7, § 8 Abs. 2 Z 8, § 8 Abs. 3, § 9, § 10 Abs. 1 Z 5, § 10 Abs. 3, § 11 Abs. 1 Z 5, § 11 Abs. 3, § 12 Abs. 2 bis 5, § 15 Abs. 1, § 15 Abs. 3 Z 9, § 15 Abs. 3a, § 15a, § 17, § 18 Abs. 1, § 18 Abs. 2, § 20 Abs. 2 und 4, der Entfall des § 20 Abs. 5, § 20a samt Überschrift, § 21, § 23, § 24 samt Überschrift, § 24a samt Überschrift, § 25, § 26, § 27 Abs. 2 und 4 bis 6, der Entfall des § 27 Abs. 3, § 28 Abs. 3, § 29 Abs. 1 und 3, § 30, § 30a, § 31 Abs. 2 bis 4, § 32 samt Überschrift, § 33 Abs. 3 bis 8, § 33a, der Entfall des § 35, § 36, § 41 Abs. 1 Z 1, § 46 Abs. 1, § 46a, § 48 Abs. 1, § 48 Abs. 6 bis 8, § 49, § 50 Z 1 und 2, § 51 Abs. 1a und 1b und die Anlagen 1 und 2 zu § 30 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 755/1996 treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
(3) Die Verordnung des Bundesministers für Justiz über die von den Pensionskassen zu verwendenden Formblätter für die Gliederung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung, BGBl. Nr. 198/1991, und die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Änderung von Formblättern für Pensionskassen, BGBl. Nr. 93/1991, treten mit Ablauf des 31. Dezember 1996 außer Kraft.
(4) § 1 Abs. 5, § 5 Z 1 lit. d, § 15b, § 25 Abs. 2 Z 10 und § 48 Abs. 1 erster Satz dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/1997 treten mit 1. August 1997 in Kraft.
(5) Der Entfall des § 9 Z 8, § 25 Abs. 2 Z 1, § 25 Abs. 2 Z 12, § 25 Abs. 4, § 25 Abs. 5 Z 2, § 25 Abs. 5a und § 49 Z 4 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/1998 treten mit 1. August 1998, § 2 Abs. 2, § 23 Abs. 1 Z 2, § 25 Abs. 1 Z 1 lit. b sublit. aa und bb, § 25 Abs. 2 Z 2, § 25 Abs. 2 Z 6, § 25 Abs. 7 und § 49 Z 5 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/1998 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(6) § 1 Abs. 6 und 7, § 3 Abs. 4, § 5 Z 1 lit. a sublit. bb und cc und § 25 Abs. 5a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 127/1999 treten mit 1. August 1999 in Kraft.
(7) § 1 Abs. 2a, § 1 Abs. 8 und § 5 Z 1 lit. a sublit. cc und dd dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2000 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
(8) § 19a, § 20 Abs. 5, § 24a Abs. 7, § 25 Abs. 1 Z 2, § 25 Abs. 2 Z 2, 3, 5, 6, 6a, 7, 12 und 13, § 25 Abs. 5 Z 1 und § 25 Abs. 5a dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2000 treten mit 1. September 2000 in Kraft.
(9) § 5 Z 1 lit. e und § 15a Abs. 3 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
(10) § 24a Abs. 3 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2001 ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2000 beginnen.
(11) § 23 Abs. 1 Z 6 und § 25 Abs. 2 Z 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2001 treten mit 1. September 2001 in Kraft.
(12) § 1 Abs. 2 Z 1 und Abs. 2a, § 7 Abs. 2, § 21 Abs. 8, § 22 Abs. 2, § 31 Abs. 1 und § 45 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(13) § 6a Abs. 1, 2, 3, 5, 6 und 7, § 8 Abs. 1 (Anm.: § 8 von Novelle nicht betroffen), § 10 Abs. 1, 2 und 3, § 11 Abs. 2, § 12 Abs. 5, § 15 Abs. 4, § 20 Abs. 4 und 5, § 20a Abs. 3 und 4, § 21 Abs. 3, 4, 5, 9 und 10, § 30 Abs. 4, § 30a Abs. 1 und 4, § 31 Abs. 2 und 3, § 33 Abs. 1, 2, 3, 4, 4a, 5, 6, 7, 8 und 9, § 35, § 36 Abs. 1 und 2, § 37 Abs. 3, § 40, § 41 Abs. 1 und 4, § 42, § 46 Abs. 1, § 46a, § 47 Abs. 2 und § 49 Z 6 bis 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2001 treten mit 1. April 2002 in Kraft.
(14) § 3 Abs. 4 Z 1 lit. a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2002 tritt mit 1. Dezember 2001 in Kraft.
(15) § 6a Abs. 2, § 8 Abs. 1 und § 36 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2002 treten mit 1. April 2002 in Kraft.
(16) § 2 Abs. 2, 3 und 4, die Überschrift vor § 7, § 7 Abs. 1, 1a und 4 bis 7, § 20 Abs. 2 Z 7, § 35 Abs. 2 und die Anlage 1 zu Art. I, § 30 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2002 beginnen.
(17) § 23 Abs. 1 Z 4a und § 25 Abs. 5a und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2003 treten mit 1. September 2003 in Kraft.
(18) § 25 Abs. 5 Z 1 lit. b und Abs. 5a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2003 tritt mit 13. Februar 2004 in Kraft.
(19) § 34 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2004 tritt mit 1. August 2004 in Kraft.
(20) § 2 Abs. 1, § 5 Z 3, § 7 Abs. 1 bis 8, § 24 Abs. 2, § 24a Abs. 5 bis 9, § 49 Z 14, 15 und 17, die Pos. G. I. der Anlage 1 zu Artikel I, § 30 Formblatt A – Bilanz der Pensionskasse, Passiva und die Pos. I. der Anlage 2 zu Artikel I, § 30 Formblatt A – Vermögensaufstellung einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft, Passiva in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 8/2005 sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 beginnen.
(21) § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 (Anm.: richtig: § 1 Abs. 2 Z 1 und 2), § 5 Z 4 bis 6, § 7 Abs. 9, § 9 Z 5, § 11a samt Überschrift, § 11b samt Überschrift, § 15 Abs. 1, 2 und 3 Z 7 bis 9 und 14, § 16a samt Überschrift, § 17 Abs. 1 bis 3, § 18, § 19, § 20 Abs. 2 Z 7, Abs. 3, 3a, 3b und 4, § 23 Abs. 1 Z 3 und 6, § 24 Abs. 4, § 25, § 25a samt Überschrift, § 26 Abs. 1 und 3, § 27 Abs. 2 und 6, § 30a Abs. 1 und 2, § 32 Abs. 3, § 33b samt Überschrift, § 33c samt Überschrift, § 33d, § 33e samt Überschrift, § 33f samt Überschrift, § 36 Abs. 1 Z 8 und 9, Abs. 2 und 4, § 43 Abs. 1 und 2, § 46a Abs. 1 und 5, § 47, § 47a, § 49 Z 16, 18 und 19, § 49a samt Überschrift, § 49b samt Überschrift, § 50 Z 3, die Pos. E. der Anlage 1 zu Artikel I, § 30 Formblatt A – Bilanz der Pensionskasse, Aktiva, die Anlage 2 zu Artikel I, § 30 Formblatt A – Vermögensaufstellung einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft, Aktiva und die Pos. IIa. der Anlage 2 zu Artikel I, § 30 Formblatt A – Vermögensaufstellung einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft und die Pos. B. IIa. und C. VIa. der Anlage 2 zu Artikel I, § 30 Formblatt B – Ertragsrechnung einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 8/2005 treten mit 23. September 2005 in Kraft.
(22) Die Wortfolge in § 20 Abs. 2 Z 3, § 46 Abs. 3 und die Pos. A. II. der Anlage 2 zu Artikel I, § 30 Formblatt B – Ertragsrechnung einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft treten mit Ablauf des 22. September 2005 außer Kraft.
(23) Die Quartalsmeldungsverordnung BGBl. II Nr. 75/1997 in der Fassung BGBl. II Nr. 444/1998 tritt mit Ablauf des 30. Dezember 2005 außer Kraft.
(24) § 12 Abs. 4 Z 3 und Abs. 5, § 20a Abs. 4, § 21 Abs. 3, Abs. 5, Abs. 8 und Abs. 9, § 31 Abs. 3 und Abs. 4 Z 2 bis 4 und § 33 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2005 treten mit 1. Juli 2005 in Kraft. § 21 Abs. 10 tritt mit 1. Juli 2005 außer Kraft.
(25) § 7 Abs. 5 Z 5, § 19 Abs. 4, § 20 Abs. 4, § 25a Abs. 1 Z 6, § 30a Abs. 1, § 36 Abs. 3 und § 46a Abs. 1 Z 5 und 5a und Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2005 treten mit 24. September 2005 in Kraft.
(26) § 31 Abs. 1 und 2, § 31a und § 49 Z 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
(27) § 25 Abs. 3, § 49 Z 18 lit. e und die Pos. VII. 3. und VIII. 3. der Anlage 2 zu Artikel I, § 30 Formblatt A – Vermögensaufstellung einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft, Aktiva, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2005 treten mit 24. September 2005 in Kraft.
(28) § 23 Abs. 1 Z 3a lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 141/2006 tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
(29) § 20 Abs. 3a bis 3d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2007 tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
(30) § 1 Abs. 6 und § 3 Abs. 4 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2009 treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft.
(31) § 9 Z 9 und § 37 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2010 treten mit 1. August 2010 in Kraft.
(32) § 7 Abs. 3 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2010 treten mit 23. September 2010 in Kraft. § 7 Abs. 9 tritt mit Ablauf des 22. September 2010 außer Kraft.
(33) § 23 Abs. 1 Z 3a, 4 und 6 und § 25 Abs. 1 Z 6 und Abs. 7 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2011 treten mit 1. September 2011 in Kraft.
(34) § 33g in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2011 tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft.
(35) § 46 Abs. 1, § 46 Abs. 1 bis 5 (Anm.: richtig: § 46a Abs. 1 bis 5), § 47 und die Überschrift zu § 51 in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, treten mit 1. Mai 2012 in Kraft.
(36) § 3 Abs. 3, § 5 Z 4a, § 7 Abs. 2a, § 12 Abs. 1, 6 und 7, § 12a samt Überschrift, § 15 Abs. 3 Z 7a und 15a und Abs. 3a, § 16 Abs. 4, § 16a Abs. 4a, 4b und 6, § 17 Abs. 1, 3 und 4, § 19 Abs. 2, 5a bis 5c und 7, § 19b, § 20 Abs. 2a, § 20a Abs. 1, § 23 Abs. 1 Z 3a, § 24 Abs. 2, § 24a Abs. 3, § 25 Abs. 1 Z 5 lit. b, Abs. 2 Z 1, Abs. 5, 7 bis 10, § 25a Abs. 1a und 3, § 26 Abs. 1 und 1a, § 27 Abs. 1a und 5 Z 2a, 2b und 3a, § 29 Abs. 1 und 2, § 31 Abs. 4 Z 3a, § 36 Abs. 1 Z 8 und 10a und Abs. 2, § 36a samt Überschrift, § 46a Abs. 1 sowie § 49 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 54/2012 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft. § 9 Z 12, § 25 Abs. 11 sowie die Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom 22. September 2006 über die besonderen Veranlagungsvorschriften für Pensionskassen, BGBl. II Nr. 361, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.
(37) § 47a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(38) § 23 Abs. 1 Z 3a, § 25 Abs. 1 Z 5 lit. a, § 27 Abs. 5 Z 2b und § 33 Abs. 8 bis 8b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 184/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(39) § 23 Abs. 1 Z 3a, § 25 Abs. 3 Z 2 und Abs. 11 und § 46a Abs. 1 Z 5a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2014 treten mit 21. Dezember 2014 in Kraft.
(40) § 16 Abs. 4, § 17 Abs. 1 und 3 und § 19b Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2015 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
(41) § 23 Abs. 1 Z 3a, § 25 Abs. 9, § 30 Abs. 2, § 30a Abs. 3 Z 2, § 31 Abs. 1, 2 und 3 und § 31a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2015 treten mit 20. Juli 2015 in Kraft.
(42) § 6a Abs. 8, § 19 Abs. 7, § 19b Abs. 1 und § 46 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2017 treten mit 3. Jänner 2018 in Kraft. § 45 und § 47a treten mit Ablauf des 2. Jänner 2018 außer Kraft.
(43) § 5 Z 2a und 4 bis 8, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1, 2a, 6 und 7, § 8 Abs. 2 Z 1 und Abs. 4, § 9 Z 6 und 9, § 11a Abs. 2 Z 2, Abs. 6 und 7, § 11b Abs. 1, 4, 5 und 9, §§ 11c bis 11h samt Überschriften, § 12 Abs. 1, § 12a Abs. 1 Z 5, § 14 Abs. 1 und 2, § 16a Abs. 4b, § 17, Abs. 1a bis 1c, § 19 Abs. 1a, 2, 2a, 3 bis 5b und 6, § 20 Abs. 1, 2a Z 2 und Abs. 3, § 21 samt Überschrift, §§ 21a bis 21e samt Überschriften, § 22a samt Überschrift, § 23 Abs. 1 Z 3, § 24a Abs. 8, § 25, § 25a Abs. 3, § 26 Abs. 1, 1a bis 1c und 4 bis 6, § 30 Abs. 4 und 5, § 30a Abs. 1, 1a und 2, § 33 Abs. 2 bis 2b, 3 und 8, § 33a Abs. 1, 3 Z 1 und 1a und Abs. 5, § 33c Abs. 5, § 33f Abs. 5, § 33g Abs. 1, 2 Z 1 und Abs. 4, §§ 33h und 33i samt Überschriften, § 34, § 35 Abs. 1, § 36, § 36a, § 46a Abs. 1 und 2, § 47, §§ 47a und 47b samt Überschriften, § 49 Abs. 3 und § 49b Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2018 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft. § 9 Z 10, § 11a Abs. 8, § 19 Abs. 7, § 20a samt Überschrift, § 25a Abs. 4, § 30a Abs. 4, § 32 samt Überschrift, § 33 Abs. 8a und 8b, die Anlage 1 und 2 zu Artikel I, § 30, sowie die Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über Mindeststandards für das Risikomanagement bei Pensionskassen, BGBl. II Nr. 360/2006, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 145/2015, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft.
(44) § 7 Abs. 2, Z 9 Z 10, § 19 Abs. 2 Z 2 und 2a, § 30 Abs. 3, § 33 Abs. 2c und 2d, § 46a Abs. 1, § 49b Abs. 1 Z 9 bis 11 und § 49c samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2022 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 12a Abs. 1 Z 8 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung außer Kraft.
(45) § 11e Abs. 5, § 49b Abs. 1a Z 11 und 12 und § 49c Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2024 treten mit 17. Jänner 2025 in Kraft.
(46) § 5 Z 8 bis 12, § 11g Abs. 4, § 25a Abs. 4, § 30a Abs. 4, § 36a, § 36b, § 36c, § 46a Abs. 1 Z 19 bis 23, § 46a Abs. 1 Schlussteil, § 47b Abs. 6 und 7, § 49b Abs. 1a Z 1, 8, 10, 12 bis 14 und § 49c Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2026 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 11g Abs. 4, § 25a Abs. 4, § 30a Abs. 4, § 36b Abs. 1 und 2 und § 47b Abs. 6 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2026 sind ab 10. Jänner 2030 anzuwenden. Die FMA hat der Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) bis zum 9. Jänner 2028 mitzuteilen, dass sie ESAPSammelstelle gemäß Art. 18a Abs. 3 der Verordnung (EU) 2019/2088 für Pensionskassen ist und bis zum 9. Jänner 2030 mitzuteilen, dass sie ESAP-Sammelstelle für die Informationen gemäß Art. 63a Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2016/2341 ist und dass sie ESAPSammelstelle gemäß Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 für die Erhebung freiwillig übermittelter, in der Richtlinie (EU) 2016/2341, sowie für die Erhebung freiwillig übermittelter, in der Verordnung (EU) 2019/2088 angeführter Informationen, sofern sie von Pensionskassen übermittelt werden, ist.
Art. 1
Art. 1 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 70/2004, zu § 34, BGBl. Nr. 281/1990)
Fassung: 15. Juli 2004 bis laufend
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 70/2004, zu § 34, BGBl. Nr. 281/1990)
Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 79/267/EWG, 92/49/EWG, 92/96/EWG, 93/6/EWG und 93/22/EWG des Rates und der Richtlinien 98/78/EG und 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 035 vom 11. 2. 2003, S. 1) in österreichisches Recht umgesetzt.
Art. 1
Art. 1 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 8/2005, zu den §§ 1, 2, 5, 7, 9, 11a, 11b, 15, 16a bis 19, 20, 23 bis 27, 30a, 32, 33, 33b bis 33f, 36, 43, 46 bis 47a, 49 bis 50, Anlagen 1 und 2, BGBl. Nr. 281/1990)
Fassung: 16. Februar 2005 bis laufend
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 8/2005, zu den §§ 1, 2, 5, 7, 9, 11a, 11b, 15, 16a bis 19, 20, 23 bis 27, 30a, 32, 33, 33b bis 33f, 36, 43, 46 bis 47a, 49 bis 50, Anlagen 1 und 2, BGBl. Nr. 281/1990)
Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Juni 2003 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (ABl. Nr. L 235 vom 23. September 2003, S 10) in Österreichisches Recht umgesetzt.
Art. 1
Art. 1 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 141/2006, zu § 23, BGBl. Nr. 281/1990)
Fassung: 12. August 2006 bis laufend
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 141/2006, zu § 23, BGBl. Nr. 281/1990)
Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. Nr. L 177 vom 30.06.2006, S. 1) und der Richtlinie 2006/49/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten (ABl. Nr. L 177 vom 30.06.2006, S. 201).
Art. 1
Art. 1 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 107/2007, zu § 20, BGBl. Nr. 281/1990)
Fassung: 29. Dezember 2007 bis laufend
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 107/2007, zu § 20, BGBl. Nr. 281/1990)
Durch dieses Bundesgesetz werden
Art. 1
Art. 1 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 77/2011, zu den §§ 23, 25 und 33 g, BGBl. Nr. 281/1990)
Fassung: 2. August 2011 bis laufend
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 77/2011, zu den §§ 23, 25 und 33 g, BGBl. Nr. 281/1990)
Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. Nr. L 302 vom 17.11.2009, S. 32) sowie der Richtlinie 2010/43/EU zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG im Hinblick auf organisatorische Anforderungen, Interessenkonflikte, Wohlverhalten, Risikomanagement und den Inhalt der Vereinbarung zwischen Verwahrstelle und Verwaltungsgesellschaft (ABl. L 176 vom 10.07.2010, S. 42) und der Richtlinie 2010/42/EU zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG in Bezug auf Bestimmungen über Fondsverschmelzungen, Master-Feeder-Strukturen und das Anzeigeverfahren (ABl. L 176 vom 10.07.2010, S. 28) sowie der Richtlinie 2010/78/EU zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG, 2002/87/EG, 2003/6/EG, 2003/41/EG, 2003/71/EG, 2004/39/EG, 2004/39/EG, 2004/109/EG, 2005/60/EG, 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2009/65/EG im Hinblick auf die Befugnisse der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) – ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010, S. 120). Im Rahmen der Neufassung des Investmentfondsgesetzes (Artikel 2) wird auch die bereits mit BGBl. I Nr. 69/2008 umgesetzte Richtlinie 2007/16/EG berücksichtigt.
Art. 1
Art. 1 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 107/2017, zu den §§ 6a, 19, 19b, 45, 46 und 47a, BGBl. Nr. 281/1990)
Fassung: 27. Juli 2017 bis laufend
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 107/2017, zu den §§ 6a, 19, 19b, 45, 46 und 47a, BGBl. Nr. 281/1990)
Mit diesem Bundesgesetz werden folgende Rechtsakte der Europäischen Union umgesetzt:
Weiters dient dieses Bundesgesetz dem wirksamen Vollzug folgender Rechtsakte der Europäischen Union:
Art. 1
Art. 1 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 81/2018, zu den §§ 5, 6, 7 – 9, 11a – 11h, 12, 12a, 14, 16a, 17, 19, 20, 21 – 21e, 22a, 23, 24a – 26, 30 – 31, 33, 33a, 33c, 33f – 33i, 34 –36a, 46a – 47b, 49 und 49b und den Anlagen 1 und 2, BGBl. Nr. 281/1990)
Fassung: 1. Dezember 2018 bis laufend
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 81/2018, zu den §§ 5, 6, 7 – 9, 11a – 11h, 12, 12a, 14, 16a, 17, 19, 20, 21 – 21e, 22a, 23, 24a – 26, 30 – 31, 33, 33a, 33c, 33f – 33i, 34 –36a, 46a – 47b, 49 und 49b und den Anlagen 1 und 2, BGBl. Nr. 281/1990)
Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie (EU) 2016/2341 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, ABl. Nr. L 354 vom 23.12.2016 S. 37, umgesetzt.
Art. 1
Art. 1 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 184/2013, zu den §§ 12, 12a, 19b, 23, 25, 27, 33 und 49, BGBl. Nr. 281/1990)
Fassung: 8. August 2013 bis laufend
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 184/2013, zu den §§ 12, 12a, 19b, 23, 25, 27, 33 und 49, BGBl. Nr. 281/1990)
Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2013/36/EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG, ABl. Nr. L 176 vom 27.6.2013 S. 338, und zur Anpassung des Aufsichtsrechts an die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 176 vom 27.6.2013 S. 1, sowie der Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats, ABl. Nr. L 326 vom 8.12.2011 S. 113.
Art. 1
Art. 1 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 70/2014 zu den §§ 1, 23, 25, 26 und 46a, BGBl. Nr. 281/1990)
Fassung: 12. August 2014 bis laufend
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 70/2014 zu den §§ 1, 23, 25, 26 und 46a, BGBl. Nr. 281/1990)
Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 2013/14/EU zur Änderung der Richtlinie 2003/41/EG über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersvorsorge, der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) und der Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds im Hinblick auf übermäßigen Rückgriff auf Ratings, ABl. Nr. L 145 vom 31.05.2013 S. 1, umgesetzt.
Art. 1
Art. 1 Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union
Fassung: 21. Februar 2015 bis laufend
Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 34/2015, zu den §§ 16, 17 und 19b, BGBl. Nr. 281/1990)
Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/138/EG betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (Neufassung), (ABl. Nr. L 335 vom 17.12.2009 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/51/EU ABl. Nr. L 153 vom 22.05.2014 S. 1.
Art. 12
Art. 12 Handelsrechtliche Übergangsbestimmung
Fassung: 11. Januar 1992 bis laufend
ABSCHNITT XII
Handelsrechtliche Übergangsbestimmung
(1) Werden Anwartschaften und Leistungsverpflichtungen aus direkten Leistungszusagen von einem Arbeitgeber auf eine Pensionskasse gemäß § 48 Pensionskassengesetz übertragen, so hat die Pensionskasse das nach versicherungsmathematischen Grundsätzen samt Rechnungszinsen ermittelte Deckungserfordernis vom Arbeitgeber zu fordern. Der Arbeitgeber hat das Deckungserfordernis in voller Höhe als Verbindlichkeit in die Bilanz einzustellen. Der Unterschiedsbetrag zwischen der in der Bilanz zum Zeitpunkt der Übertragung ausgewiesenen Pensionsrückstellung und dem Deckungserfordernis kann in der Bilanz unter den aktiven Rechnungsabgrenzungsposten ausgewiesen werden und ist über längstens zehn Jahre gleichmäßig verteilt aufzulösen. Der Betrag ist im Anhang zur Bilanz zu erläutern.
(2) Ansprüche nach § 48 Abs. 3 PKG sind gemäß § 211 Abs. 2 HGB zu bilanzieren. Art. X Abs. 4 RLG ist anzuwenden.
Art. 13
Art. 13 Sondervorschrift für den Betrieb von Pensionskassen durch Körperschaften öffentlichen Rechts
Fassung: 1. Juli 1990 bis laufend
ABSCHNITT XIII
Sondervorschrift für den Betrieb von Pensionskassen durch Körperschaften öffentlichen Rechts
Körperschaften öffentlichen Rechts sind berechtigt, Pensionskassen im Sinne des Pensionskassengesetzes zu errichten und sich an solchen zu beteiligen.
Art. 14
Art. 14 Inkrafttreten und Vollzugsklausel
Fassung: 1. Juli 1990 bis laufend
ABSCHNITT XIV
Inkrafttreten und Vollzugsklausel
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1990 in Kraft.
(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden.
(4) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut: