§ 16a
§ 16a Verwaltungskosten
Fassung: 1. Januar 2019 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 16a PKG?
- Kernaussage§ 16a PKG behandelt "Verwaltungskosten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Arbeitnehmer und Arbeitgeber, soweit diese Bestimmung auf das konkrete Rechtsverhältnis angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Verwaltungskosten
§ 16a. (1) Die Pensionskasse ist berechtigt, von den Pensionskassenbeiträgen und vom Deckungserfordernis gemäß § 48 eine Vergütung einzubehalten, die angemessen und marktüblich sein muss.
(2) Die Pensionskasse ist berechtigt, bei Berechnung oder Übertragung eines Unverfallbarkeitsbetrages (§ 5 Abs. 1 und 1a BPG) jeweils einen einmaligen Kostenbeitrag in Höhe von höchstens 1,0 vH des Unverfallbarkeitsbetrages einzubehalten, wobei der Kostenbeitrag den Betrag von 300 Euro je Unverfallbarkeitsbetrag nicht übersteigen darf.
(3) Die Pensionskasse ist berechtigt, für die Verwaltung beitragsfreier Anwartschaften jährlich einen Kostenbeitrag in Höhe von höchstens 0,5 vH der jeweiligen Deckungsrückstellung zu verrechnen, wobei der Kostenbeitrag den Betrag von 100 Euro je beitragsfreier Anwartschaft nicht übersteigen darf.
(4) Für die Veranlagung des Vermögens der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft ist die Pensionskasse berechtigt, vom Veranlagungsergebnis eine Vergütung einzubehalten, die angemessen und marktüblich sein muss.
(4a) Für die Veranlagung des Vermögens der Sicherheits-VRG ist die Pensionskasse berechtigt, vom Veranlagungsergebnis eine Vergütung einzubehalten, die pro Geschäftsjahr 0,55 vH des der Sicherheits-VRG zugeordneten Vermögens (§ 20 Abs. 2 Z 5) nicht übersteigen darf. Der Prozentsatz muss für alle Leistungsberechtigten der Sicherheits-VRG gleich sein.
(4b) Wenn für Leistungsberechtigte mit einer Zusage ohne unbeschränkte Nachschusspflicht des Arbeitgebers oder einer Zusage ohne Mindestertragsgarantie bei individueller Berechnung die Veranlagungserträge eines Geschäftsjahres für die Vergütung gemäß Abs. 4 nicht ausreichen, gilt Folgendes:
(5) Die Absolutbeträge gemäß Abs. 2 und 3 werden entsprechend dem von der Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 1996 – Sondergliederung „Dienstleistungen“ mit dem Wert valorisiert, der sich aus der Veränderung des Wertes für den Monat Juli eines Kalenderjahres gegenüber dem für Jänner 2006 verlautbarten Wert ergibt. Der neue Betrag ist von der FMA kundzumachen und gilt ab 1. Jänner des Folgejahres.
(6) Sämtliche Verwaltungskosten gemäß Abs. 1 bis 4 sind im Pensionskassenvertrag zu vereinbaren (§ 15 Abs. 3 Z 14). Das Vermögen der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft darf mit Kosten, die nicht in den Abs. 2 bis 4a angeführt sind, nicht belastet werden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 16a PKG in einfachen Worten?
§ 16a PKG behandelt "Verwaltungskosten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2019 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 5. Juli 2022
- Fassung seit
- 1. Januar 2019
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 05:25
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 5/2026 (NR: GP XXVIII RV 366 AB 380 S. 63. BR: 11763 AB 11768 S. 986.)
- BGBl. I Nr. 112/2024 (NR: GP XXVII RV 2596 AB 2673 S. 270. BR: AB 11539 S. 969.)
- BGBl. I Nr. 36/2022 (NR: GP XXVII RV 1364 AB 1374 S. 147. BR: 10912 AB 10944 S. 939.)
- BGBl. I Nr. 100/2018 (NR: GP XXVI RV 329 AB 413 S. 57. BR: 10079 AB 10082 S. 888.)
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