Bundesgesetze

Pensionskassengesetz

Bundesgesetz vom 17. Mai 1990 über die Errichtung, Verwaltung und Beaufsichtigung von Pensionskassen (Pensionskassengesetz – PKG)

PKGBundesgesetzFassung seit 1. Januar 2014RIS-Stand 24. Februar 2026

RIS-Gesetzesnummer 10007055 · BGBl. Nr. 281/1990 · 57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge · Original im RIS öffnen

§ 27

§ 27 Aufsichtsrat

Fassung: 1. Januar 2014 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 27 PKG?

  • Kernaussage§ 27 PKG behandelt "Aufsichtsrat" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Arbeitnehmer und Arbeitgeber, soweit diese Bestimmung auf das konkrete Rechtsverhältnis angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Aufsichtsrat

§ 27. (1) Der Aufsichtsrat in überbetrieblichen Pensionskassen besteht aus mindestens sechs und höchstens zwölf von der Hauptversammlung gewählten Vertretern des Grundkapitals und aus einer gegenüber diesen um zwei verminderten Zahl von Vertretern der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten. Die Anzahl der Mitglieder des Aufsichtsrates ist in der Satzung festzulegen. Die Satzung kann eine höhere Beteiligung der Vertreter der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten vorsehen.

(1a) Übersteigt zu jenem Bilanzstichtag, der vor der Wahl der Vertreter der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten in der Hauptversammlung liegt, die Anzahl der Leistungsberechtigten mit Zusagen ohne unbeschränkte Nachschusspflicht des Arbeitgebers den Quotienten aus der Gesamtanzahl der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten mit Zusagen ohne unbeschränkte Nachschusspflicht des Arbeitgebers dividiert durch die in der Satzung festgelegte Zahl von Vertretern der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten, so ist zumindest ein Mandat der Vertreter der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten im Aufsichtsrat der überbetrieblichen Pensionskasse den Leistungsberechtigten vorbehalten.

(2) Im Aufsichtsrat von betrieblichen Pensionskassen stellen die Vertreter der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten einen Vertreter weniger als die Vertreter des Grundkapitals. Bei Stimmengleichheit gibt – sofern die Betriebsvereinbarung und allfällige Vereinbarungen gemäß Vertragsmuster nach dem Betriebspensionsgesetz nichts anderes bestimmen – die Stimme des Vorsitzenden des Aufsichtsrates, dessen Wahl sowohl der Mehrheit aller Aufsichtsratsmitglieder als auch der Mehrheit der Vertreter des Grundkapitals bedarf, den Ausschlag. Die Betriebsvereinbarung und allfällige Vereinbarungen gemäß Vertragsmuster nach dem Betriebspensionsgesetz können eine höhere Beteiligung der Vertreter der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten vorsehen. Die Anzahl der Mitglieder des Aufsichtsrates ist in der Satzung festzulegen.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. Nr. 755/1996)

(4) § 110 Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) gilt mit der Maßgabe, daß der Betriebsrat (Betriebsausschuß, Zentralbetriebsrat) der Pensionskasse berechtigt ist, zusätzlich zu den in Abs. 1 und 2 festgelegten Aufsichtsratssitzen einen Vertreter in den Aufsichtsrat zu entsenden.

(5) Wahlberechtigt für die Vertreter der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten im Aufsichtsrat sind die Anwartschaftsberechtigten gemäß § 5 Z 1 und die Leistungsberechtigten gemäß § 5 Z 2 lit. a nach folgenden Grundsätzen:

(6) Neben den in § 95 Abs. 5 AktG geregelten Geschäften bedürfen folgende weitere Geschäfte der Zustimmung des Aufsichtsrates:

(7) Den Aufsichtsratsmitgliedern in Pensionskassen darf neben dem Ersatz der Barauslagen nur ein angemessenes Entgelt für ihre Tätigkeit gewährt werden. Die Höhe dieses allfälligen Entgelts ist in der Hauptversammlung festzulegen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelABSCHNITT I
Gehört thematisch zuBeurteilung, Rechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 26 Depotbank
Nächster Paragraph§ 28 Beratungsausschuß

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 27 PKG in einfachen Worten?

§ 27 PKG behandelt "Aufsichtsrat" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2014 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
12. Februar 2024
Fassung seit
1. Januar 2014
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 05:25
Frühere Fassungen

Keine frühere Fassung im lokalen Cache. Der aktuelle RIS-Verweis bleibt als Originalquelle verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 5/2026 (NR: GP XXVIII RV 366 AB 380 S. 63. BR: 11763 AB 11768 S. 986.)
  • BGBl. I Nr. 112/2024 (NR: GP XXVII RV 2596 AB 2673 S. 270. BR: AB 11539 S. 969.)
  • BGBl. I Nr. 36/2022 (NR: GP XXVII RV 1364 AB 1374 S. 147. BR: 10912 AB 10944 S. 939.)
  • BGBl. I Nr. 100/2018 (NR: GP XXVI RV 329 AB 413 S. 57. BR: 10079 AB 10082 S. 888.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Rückverweise

Entscheidungen 0Gesetze 0Treffer 0

Noch keine Rückverweise im lokalen Cache. Die Aktualisierung wurde im Hintergrund vorgemerkt; bis dahin werden ausschließlich lokal vorhandene Daten angezeigt.