Verordnungen

Zusätzliche Zuweisung zur Schwankungsrückstellung

Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die zusätzliche Zuweisung zur Schwankungsrückstellung (ZZV)

ZZVVerordnungIn Kraft seit 1. Januar 2013RIS-Stand 28. Juni 2022

RIS-Gesetzesnummer 20008126 · BGBl. II Nr. 453/2012 · 57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge · Original im RIS öffnen

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Gesamte Rechtsvorschrift

§ 1

§ 1 Allgemeine Bestimmungen

Fassung: 1. Januar 2013 bis laufend

Allgemeine Bestimmungen

§ 1. Die zusätzliche Zuweisung zur Schwankungsrückstellung gemäß § 24a Abs. 3 PKG hat unter Berücksichtigung der in der jeweiligen Veranlagungs- und Risikogemeinschaft (VRG) verwalteten Pensionskassenzusagen zu erfolgen.

§ 2

§ 2

Fassung: 1. Januar 2013 bis laufend

§ 3

§ 3 Gleichmäßige Pensionsanpassung für Leistungsberechtigte

Fassung: 1. Januar 2013 bis laufend

Gleichmäßige Pensionsanpassung für Leistungsberechtigte

§ 3. Das Ausmaß der zusätzlichen Zuweisung zur Schwankungsrückstellung hat die in der Vergangenheit erfolgten Pensionsveränderungen zu berücksichtigen.

§ 5

§ 5 Höhe von Rechnungszins und rechnungsmäßigem Überschuss

Fassung: 1. Januar 2013 bis laufend

Höhe von Rechnungszins und rechnungsmäßigem Überschuss

§ 5. Das Ausmaß der zusätzlichen Zuweisung zur Schwankungsrückstellung hat die positive Korrelation mit der Höhe des Rechnungszinses und des rechnungsmäßigen Überschusses zu berücksichtigen.

§ 6

§ 6 Besonderheiten der Sicherheits-VRG

Fassung: 1. Januar 2013 bis laufend

Besonderheiten der Sicherheits-VRG

§ 6. Bei einer Sicherheits-VRG gemäß § 12a PKG ist bei der zusätzlichen Zuweisung zur Schwankungsrückstellung und bei der Ermittlung des Ausmaßes die Volatilität des versicherungstechnischen Ergebnisses besonders zu berücksichtigen.

§ 7

§ 7 Ausmaß der Schwankungsrückstellung

Fassung: 1. Januar 2013 bis laufend

Ausmaß der Schwankungsrückstellung

§ 7. Das Ausmaß der zusätzlichen Zuweisung zur Schwankungsrückstellung hat die negative Korrelation mit der Höhe der vorhandenen Schwankungsrückstellung zu berücksichtigen.

§ 8

§ 8 Kapitalmarktsituation

Fassung: 1. Januar 2013 bis laufend

Kapitalmarktsituation

§ 8. Das Ausmaß der zusätzlichen Zuweisung zur Schwankungsrückstellung hat die positive Korrelation mit der Höhe und Wahrscheinlichkeit zukünftig erwarteter Mindererträge zu berücksichtigen.

§ 9

§ 9 Inkrafttreten

Fassung: 1. Januar 2013 bis laufend

Inkrafttreten

§ 9. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.