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Gesamte Rechtsvorschrift
§ 1
§ 1 Allgemeine Bestimmungen
Fassung: 1. Januar 2013 bis laufend
Allgemeine Bestimmungen
§ 1. Die zusätzliche Zuweisung zur Schwankungsrückstellung gemäß § 24a Abs. 3 PKG hat unter Berücksichtigung der in der jeweiligen Veranlagungs- und Risikogemeinschaft (VRG) verwalteten Pensionskassenzusagen zu erfolgen.
§ 2
§ 2
Fassung: 1. Januar 2013 bis laufend
§ 3
§ 3 Gleichmäßige Pensionsanpassung für Leistungsberechtigte
Fassung: 1. Januar 2013 bis laufend
Gleichmäßige Pensionsanpassung für Leistungsberechtigte
§ 3. Das Ausmaß der zusätzlichen Zuweisung zur Schwankungsrückstellung hat die in der Vergangenheit erfolgten Pensionsveränderungen zu berücksichtigen.
§ 4
§ 4 Gleichmäßige Ertragszuteilung für Anwartschaftsberechtigte
Fassung: 1. Januar 2013 bis laufend
Gleichmäßige Ertragszuteilung für Anwartschaftsberechtigte
§ 4. Das Ausmaß der zusätzlichen Zuweisung zur Schwankungsrückstellung hat die in der Vergangenheit erfolgten Ergebniszuteilungen zu berücksichtigen.
§ 5
§ 5 Höhe von Rechnungszins und rechnungsmäßigem Überschuss
Fassung: 1. Januar 2013 bis laufend
Höhe von Rechnungszins und rechnungsmäßigem Überschuss
§ 5. Das Ausmaß der zusätzlichen Zuweisung zur Schwankungsrückstellung hat die positive Korrelation mit der Höhe des Rechnungszinses und des rechnungsmäßigen Überschusses zu berücksichtigen.
§ 6
§ 6 Besonderheiten der Sicherheits-VRG
Fassung: 1. Januar 2013 bis laufend
Besonderheiten der Sicherheits-VRG
§ 6. Bei einer Sicherheits-VRG gemäß § 12a PKG ist bei der zusätzlichen Zuweisung zur Schwankungsrückstellung und bei der Ermittlung des Ausmaßes die Volatilität des versicherungstechnischen Ergebnisses besonders zu berücksichtigen.
§ 7
§ 7 Ausmaß der Schwankungsrückstellung
Fassung: 1. Januar 2013 bis laufend
Ausmaß der Schwankungsrückstellung
§ 7. Das Ausmaß der zusätzlichen Zuweisung zur Schwankungsrückstellung hat die negative Korrelation mit der Höhe der vorhandenen Schwankungsrückstellung zu berücksichtigen.
§ 8
§ 8 Kapitalmarktsituation
Fassung: 1. Januar 2013 bis laufend
Kapitalmarktsituation
§ 8. Das Ausmaß der zusätzlichen Zuweisung zur Schwankungsrückstellung hat die positive Korrelation mit der Höhe und Wahrscheinlichkeit zukünftig erwarteter Mindererträge zu berücksichtigen.
§ 9
§ 9 Inkrafttreten
Fassung: 1. Januar 2013 bis laufend
Inkrafttreten
§ 9. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.