§ 9
§ 9 Meldung von Verwaltungsstrafen und verwaltungsrechtlichen Maßnahmen an die EIOPA
Fassung: 11. Juni 2022 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 9 PEPP-Vollzugsgesetz?
- Kernaussage§ 9 PEPP-Vollzugsgesetz beschreibt mögliche Folgen bei Verstößen gegen die genannten Pflichten.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Meldung von Verwaltungsstrafen und verwaltungsrechtlichen Maßnahmen an die EIOPA
§ 9. (1) Die FMA hat der EIOPA jährlich aggregierte Informationen über alle gemäß den §§ 3, 4 und 5 verhängten Verwaltungsstrafen und anderen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen zu übermitteln.
(2) Hat die FMA Verwaltungsstrafen oder andere verwaltungsrechtliche Maßnahmen öffentlich gemacht, so hat sie diese gleichzeitig der EIOPA zu melden.
(3) Die FMA hat der EIOPA alle Verwaltungsstrafen und alle anderen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen mitzuteilen, die verhängt, jedoch gemäß § 7 Abs. 2 Z 3 nicht veröffentlicht wurden, einschließlich aller in diesem Zusammenhang eingelegten Rechtsmittel sowie der Ergebnisse der Rechtsmittelverfahren.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 9 PEPP-Vollzugsgesetz in einfachen Worten?
§ 9 PEPP-Vollzugsgesetz beschreibt mögliche Folgen bei Verstößen gegen die genannten Pflichten.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 11. Juni 2022 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 5. Juli 2022
- Fassung seit
- 11. Juni 2022
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 05:28
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 5/2026 (NR: GP XXVIII RV 366 AB 380 S. 63. BR: 11763 AB 11768 S. 986.)
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
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